Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

1.
Mitglied der Kammer ist und
2.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
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