Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
Stand: 10.06.2019
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
1.
Mitglied der Kammer ist und
2.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.