Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 108
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 28.12.2006 – 2 U 134/06Zitiert von 2
- OLG Hamm, 07.07.2015 – 28 U 189/13Zitiert von 3
- BGH, 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 42/16Berufspflichtenverstoß des Rechtsanwalts: Kostenlose Erstberatung für Verkehrsunfallbeteiligte
- LG Ravensburg, 28.07.2006 – 8 O 89/06 KfH 2
- BGH, 22.02.2018 – IX ZR 115/17Rechtsanwaltsvergütung: Gebühr für die auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit; Entwurf zwei abgestimmter Testamente; Anspruch des Rechtsanwalts auf die tatsächlich entstandene Vergütung bei inhaltlich falscher Berechnung seiner VergütungZitiert von 6
- BGH, 03.12.2015 – IX ZR 40/15Rechtsanwaltshonoraranspruch: Voraussetzungen einer formfreien Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung; Anforderungen an eine formgerechte VergütungsvereinbarungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.03.2026 – 20 U 74/24
- BGH, 05.03.2026 – IX ZB 5/25Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässigZitiert von 1
- OLG München, 19.11.2025 – 15 U 2525/25 Rae e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/34#abs-1 (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/34#abs-2 (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.