Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 36
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Nach Gewicht
- BGH, 05.06.2014 – IX ZR 137/12Erfolgshonorarvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant: Wirksamkeit bei Verstoß gegen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; Begrenzung bis zur Höhe der gesetzlichen GebührZitiert von 21
- LG Hamburg, 29.11.2017 – 308 O 236/15Urheberrechtliche Filesharing-Abmahnung: Auszahlung von Erlösen aus der Inanspruchnahme von Rechtsverletzern bei mündlicher Vergütungsabsprache KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 15.08.2017 – 28 U 186/15
- OLG Düsseldorf, 08.11.2022 – 24 U 39/21
- OLG Düsseldorf, 08.11.2022 – 24 U 38/21Zitiert von 5
- LG GieBen, 23.02.2011 – 1 S 186/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.03.2026 – IX ZR 52/24(Zulässigkeit der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch ein zweites Versäumnisurteil)
- BGH, 19.02.2026 – IX ZR 227/22
- BGH, 19.02.2026 – IX ZR 226/22Wirksamkeitsanforderungen anwaltlicher StundenhonorarvereinbarungenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4b RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Absatz 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.