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Artikel 1 · BT-Drs. 19/27673 · S. 30

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)
Nach § 49b Absatz 2 Satz 2 BRAO ist es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten untersagt, Vereinbarungen zu
treffen, mit denen sie sich verpflichten, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu
tragen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen folglich nicht als Prozessfinanzierer auftreten (vergleiche
Bundestagsdrucksache 16/8384, S. 9). Das Verbot flankiert das aus § 49b Absatz 2 Satz 1 BRAO folgende grund-
sätzliche Verbot, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Es dient dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit. Denn
eine vertraglich zugesicherte Übernahme von Kosten ist von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (nur)
dann endgültig zu tragen, wenn die übernommene Tätigkeit erfolglos bleibt. Im Erfolgsfall besteht dagegen die
Möglichkeit, sich durch materiell-rechtliche oder prozessrechtliche Kostenerstattungsansprüche schadlos zu stel-
len. Agieren Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte als Prozessfinanzierer, könnte es daher zu einer Gleichschal-
tung ihrer wirtschaftlichen Interessen mit denjenigen ihrer Auftraggeber kommen. Die von den Rechtsanwältin-
nen und Rechtsanwälten als unabhängigem Organ der Rechtspflege geforderte kritische Distanz zu den Anliegen
ihrer Auftraggeber könnte dadurch gefährdet werden, dass den eigenen wirtschaftlichen Interessen am Erfolg der
Sache ein übermäßiger Einfluss zukommt (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006, 1 BvR 2576/04, NJW
2007, S. 979, Rn. 66). Zugleich wird mit dem Verbot die zivilprozessuale Waffengleichheit gefördert, indem
verhindert wird, dass Kostenrisiken einseitig verlagert werden können (vergleiche BVerfG, a. a. O., Rn. 69). An-
dererseits verhindert das Kostenübernahmeverbot nicht selten, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vo

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.737 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27673, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 111.546–118.283 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 0cc3e9fa50e6a707….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP