Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 4a Erfolgshonorar
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 84
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Berlin, 02.12.2010 – 10 O 238/10
- OLG Düsseldorf, 18.08.2015 – I-24 U 161/14
- Anwaltsgericht Köln, 09.10.2018 – 2 AnwG 21/15 , 2 AnwG 60/17 , 2 AnwG 20/17Zitiert von 5
- VG Berlin, 26.10.2022 – 14 KE 51/21
- OLG Hamm, 12.01.2018 – 7 W 21/17Zitiert von 5
- BGH, 06.06.2019 – I ZR 67/18Vereinbarung eines beratungsrechtlichen Erfolgshonorars bei Tarifwechsel in privater KrankenversicherungZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 01.04.2026 – 33 O 123/26
- VG Gießen, 15.10.2025 – 8 K 3853/24.GI.A
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2025 – 2 S 1842/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/4a#abs-1 (1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn
Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/4a#abs-2 (2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/4a#abs-3 (3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen: