Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung

Stand: 10.06.2019

Bund36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/49#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/49#abs-2 (2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 48 § 49a