Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.12.2018 – IX ZR 216/17Rechtsanwaltshaftung: Hinweispflichten des zum Pflichtverteidiger bestellten Anwalts vor Abschluss einer VergütungsvereinbarungZitiert von 3
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 01.07.2005 – (2) 6 EVY 7/04
- BGH, 18.08.2020 – StB 25/20Eigenes Beschwerderecht des Pflichtverteidigers gegen Aufhebung seiner Bestellung
- BGH, 27.11.2019 – VIII ZR 285/18Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Betreiben eines "Mietpreisrechners" im InternetZitiert von 104
- BSG, 12.12.2019 – B 14 AS 46/18 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Anspruch auf Freistellung von der Gebührenforderung eines Rechtsanwalts - wirksamer Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts - Ankündigung eines Gebührenverzichts bei erfolglos eingelegtem Widerspruch - Nichterhebung der VerjährungseinredeZitiert von 11
- OLG Thüringen, 15.04.2024 – 1 W 118/24
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 22.08.2025 – 1 Ws 100/25 (S)
- OLG Hamm, 13.02.2025 – 4 U 2/25
- BGH, 24.05.2023 – VIII ZR 373/21Wohnraummiete: Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleisters für die Erhebung einer Rüge wegen überhöhter Mietforderung im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten MietpreisbremseZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/49#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/49#abs-2 (2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.