Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/49#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/49#abs-2 (2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 49 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 29.07.2026 – 12 Qs 27/26Pflichtverteidigung: Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Rechtsanwalts gegen seine eigene Bestellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 13.12.2018 – IX ZR 216/17Rechtsanwaltshaftung: Hinweispflichten des zum Pflichtverteidiger bestellten Anwalts vor Abschluss einer VergütungsvereinbarungZitiert von 4
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 01.07.2005 – (2) 6 EVY 7/04
- BGH, 18.08.2020 – StB 25/20Eigenes Beschwerderecht des Pflichtverteidigers gegen Aufhebung seiner Bestellung
- BGH, 27.11.2019 – VIII ZR 285/18Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Betreiben eines "Mietpreisrechners" im InternetZitiert von 110
- BSG, 12.12.2019 – B 14 AS 46/18 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Anspruch auf Freistellung von der Gebührenforderung eines Rechtsanwalts - wirksamer Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts - Ankündigung eines Gebührenverzichts bei erfolglos eingelegtem Widerspruch - Nichterhebung der VerjährungseinredeZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 22.08.2025 – 1 Ws 100/25 (S)
- OLG Hamm, 13.02.2025 – 4 U 2/25
- OLG Thüringen, 15.04.2024 – 1 W 118/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.05.1968 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I 503)
BGBl. 1968 I S. 503
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.