Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 49c Einreichung von Schutzschriften
Stand: 10.06.2019
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 49c BRAO →
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- LG Frankfurt am Main, 04.10.2021 – 2-09 T 155/21, 75 AR 7/20
- BGH, 29.09.2021 – VII ZB 12/21Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht bei Scheitern der Übermittlung mittels Telefax wegen eines Defekts des gerichtlichen EmpfangsgerätsZitiert von 10
- OLG Schleswig, 24.10.2023 – 9 W 7/23
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