Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 197 Kostenpflicht des Verurteilten
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 70
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.09.2025 – 2 AGH 7/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 10.10.2025 – 2 AGH 6/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 13.06.2025 – 2 AGH 3/25Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 06.12.2024 – 2 AGH 7/24
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 12.01.2024 – 2 AGH 8/23
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.09.2025 – 2 AGH 8/25Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.04.2026 – 2 AGH 13/23
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.04.2026 – 2 AGH 6/23
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 06.02.2026 – 2 AGH 12/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 197 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/197#abs-1 (1) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 148, 149) entstehen. Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem Mitglied die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/197#abs-2 (2) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Mitglied ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/197#abs-3 (3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.