Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
Stand: 01.08.2022
Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 134 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 14.08.2015 – 2 AGH 20/14
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 04.06.2021 – 2 AGH 12/20
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 – 2 AGH 2/15Zitiert von 1
- Anwaltsgericht Köln, 04.02.2021 – 1 AnwG 7/20 - 10 EV 284/18
- Anwaltsgericht Köln, 02.01.2020 – 4 AnwG 45/18 10 EV 154/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 134 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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