Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BGH, 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach disziplinarrechtlichem Verfahren wegen Betrugs
- AG Brühl, 25.02.2016 – 51 Ls (74 Js 119/14) 420/15
2 Entscheidungen zu § 144 BRAO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht wahrgenommen, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.