Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht wahrgenommen, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.

§ 143 § 145