Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/139?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/139?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/139?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,

1.
wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist (§ 13);
2.
wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.
§ 121 § 123