Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 146 Einlegung der Revision und Verfahren

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/146#abs-1 (1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/146#abs-2 (2) Seitens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/146#abs-3 (3) § 139 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden.

§ 145 § 147