Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 146 Einlegung der Revision und Verfahren
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/146#abs-1 (1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/146#abs-2 (2) Seitens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/146#abs-3 (3) § 139 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 146 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.06.2008 – AnwSt (R) 5/05
- BGH, 25.11.2002 – AnwSt (R) 1/02
- BGH, 22.10.2001 – AnwSt (R) 13/00
- BGH, 22.02.2024 – AnwSt (R) 5/23
- BGH, 31.01.2023 – AnwSt (R) 6/22Ausschließung eines Rechtsanwaltes aus der Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen seine anwaltlichen Pflichten
- BGH, 28.09.2021 – AnwSt (B) 4/21
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 01.12.2017 – 2 AGH 14/14
- BGH, 03.11.2014 – AnwSt (R) 4/14Anwaltgerichtliches Verfahren: Berufspflichtverletzung bei Vertretung eines Beschwerdeausschusses und gleichzeitiger Funktion als Ausschussvorsitzender; Erstreckung des Vertretungsverbots auf sämtliche Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät
- BGH, 12.06.2009 – AnwSt (B) 14/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 146 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 146 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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