§ 54 Vorläufige Amtsenthebung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- OLG Celle, 15.12.2003 – Not 23/03
- OLG Celle, 26.05.2003 – Not 6/03
- BGH, 20.11.2006 – NotZ 26/06
- BGH, 18.03.2002 – NotSt (B) 6/01
- OLG Frankfurt am Main, 21.01.2016 – 1 Not 2/14Zitiert von 1
- BGH, 26.10.2009 – NotZ 19/08
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
- BGH, 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 3/20Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung; Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Notarsenats bei Anfechtung eines Bescheides der Präsidentin desselben Oberlandesgerichts
- BGH, 13.03.2017 – NotZ (Brfg) 4/16Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst"
46 Entscheidungen zu § 54 BNotO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/54#abs-1 (1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/54#abs-2 (2) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/54#abs-3 (3) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.