Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 54 Vorläufige Amtsenthebung

Stand: 01.08.2022

Bund3 Fassungen46 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/54#abs-1 (1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,

1.
wenn das Betreuungsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat;
2.
wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für gegeben hält;
3.
wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/54#abs-2 (2) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,

1.
wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft angeordnet ist, für deren Dauer;
2.
wenn gegen einen Anwaltsnotar ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhängt ist, für dessen Dauer;
3.
wenn gegen einen Anwaltsnotar die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist, vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an für die Dauer ihrer Wirksamkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/54#abs-3 (3) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.

§ 53 § 55