§ 54 Vorläufige Amtsenthebung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/54#abs-1 (1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/54#abs-2 (2) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/54#abs-3 (3) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 54 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 15.12.2003 – Not 23/03
- OLG Celle, 26.05.2003 – Not 6/03
- BGH, 20.11.2006 – NotZ 26/06
- BGH, 18.03.2002 – NotSt (B) 6/01
- OLG Frankfurt am Main, 21.01.2016 – 1 Not 2/14Zitiert von 1
- BGH, 26.10.2009 – NotZ 19/08
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 15
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 12.08.2022 – 1 AGH 5/22
- OLG Hamm, 29.04.2022 – 1 AGH 3/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.