§ 55 Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 5
- BGH, 11.10.2005 – XI ZR 85/04Zitiert von 5
- BGH, 23.11.2015 – NotZ (Brfg) 3/15Verwaltungsrechtliche Notarsache: Umdeutung einer Berufungseinlegung einer anwaltlich vertretenen Partei in einen Berufungszulassungsantrag; Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Notariatsverwalters statt eines Notariatsvertreters
- BGH, 08.03.2012 – IX ZB 178/11Grenzüberschreitende Insolvenz: Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das inländische Vermögen eines GewerbetreibendenZitiert von 2
- BGH, 16.02.2017 – V ZB 181/15Notaranderkonto: Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises bei zwischenzeitlich vom Notar vorgenommener treuwidriger Überweisungen
- AG Wuppertal, 14.03.2011 – 145 IE 5/10
5 Entscheidungen zu § 55 BNotO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/55#abs-1 (1) Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben und weder eine Notarvertretung noch ein Notariatsverwalter bestellt, so ist in diesem Zeitraum für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Die in Papierform vorhandenen Akten und Verzeichnisse des Notars und die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Siegel, Stempel und Amtsschild sind von der Notarkammer für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 und § 51a Absatz 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/55#abs-2 (2) Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar ist verpflichtet, seine Akten, Verzeichnisse, die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Stempel und Siegel an die Notarkammer herauszugeben. Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe der in Satz 1 genannten Gegenstände anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Herausgabe haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/55#abs-3 (3) Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.