§ 50 Amtsenthebung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 115
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 22.09.2003 – Not 10/03
- BGH, 13.03.2017 – NotZ (Brfg) 4/16Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst"
- BGH, 26.10.2009 – NotZ 14/08
- BGH, 12.07.2004 – NotZ 27/03
- OLG Celle, 19.11.2001 – Not 19/01
- BGH, 22.03.2004 – NotZ 26/03
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
- BGH, 18.07.2025 – AnwZ (Brfg) 4/25
- BGH, 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 6/22Ablehnung von Notarstelle wegen fehlender persönlicher Eignung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/50#abs-1 (1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,
1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen verstößt.
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/50#abs-2 (2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn
1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/50#abs-3 (3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/50#abs-4 (4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.