§ 50 Amtsenthebung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/50#abs-1 (1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/50#abs-2 (2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/50#abs-3 (3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/50#abs-4 (4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.
Wird zitiert von 116 Entscheidungen zu § 50 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 22.09.2003 – Not 10/03
- BGH, 13.03.2017 – NotZ (Brfg) 4/16Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst"
- BGH, 26.10.2009 – NotZ 14/08
- BGH, 12.07.2004 – NotZ 27/03
- OLG Celle, 19.11.2001 – Not 19/01
- BGH, 22.03.2004 – NotZ 26/03
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 15
- BGH, 18.07.2025 – AnwZ (Brfg) 4/25
- BGH, 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 6/22Ablehnung von Notarstelle wegen fehlender persönlicher Eignung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.