§ 50
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden kann, so kann auch der Notar seines Amtes enthoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/50?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den auf die Amtsenthebung nach Absatz 1 Nr. 7 gerichteten Verfahren sind für die Bestellung eines Vertreters des Notars für das Verwaltungsverfahren, der zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und für die Folgen einer Verweigerung seiner Mitwirkung die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte gelten. Zum Vertreter soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden. Die in diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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