§ 17 Gebühren
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/17#abs-1 (1) Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Gebührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung oder eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind ein Gebührenerlass oder eine Gebührenermäßigung nur zulässig, soweit die Gebührenerhebung aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Falls unbillig wäre und die Notarkammer dem Gebührenerlass oder der Gebührenermäßigung zugestimmt hat. In den Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse treten diese an die Stelle der Notarkammern. Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/17#abs-2 (2) Beteiligten, denen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 17 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.11.2014 – NotSt (Brfg) 1/14Amtspflichtverletzungen eines Notars: Widersprüchliche Maklercourtageklauseln; Nichtbeitreibung von Notargebühren
- OLG Köln, 06.01.2014 – 2 X (Not) 4/13Zitiert von 1
- OLG Celle, 30.05.2007 – Not 5/07
- BVerfG, 09.04.2015 – 1 BvR 574/15Nichtannahmebeschluss: Vorsätzliche Verletzung der Gebührenbeitreibungspflicht eines Notars (§ 17 Abs 1 BNotO) als hinreichender Grund für Amtsenthebung (§§ 95, 97 BNotO) - keine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG, des Bestimmtheits- oder des VerhältnismäßigkeitsgrundsatzesZitiert von 1
- OLG Celle, 09.12.2009 – Not 12/09
- OLG Celle, 09.12.2009 – Not 3/09
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 30.01.2025 – 10 W 98/24
- OLG Düsseldorf, 30.01.2025 – I-10 W 98/24
- LG Karlsruhe, 13.05.2024 – 11 OH 13/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.