§ 9 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- BVerfG, 22.04.2009 – 1 BvR 121/08Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigungspflicht für Notarsozietäten und die Beschränkung der Sozietätsgröße KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Celle, 30.05.2007 – Not 5/07
- BGH, 26.11.2007 – NotZ 6/07
- BGH, 11.07.2005 – NotZ 5/05
- OLG Celle, 09.12.2009 – Not 12/09
- OLG Celle, 09.12.2009 – Not 3/09
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 21.06.2024 – 1 AGH 9/24
- KG, 23.01.2024 – AR 3/23 Not
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/9#abs-1 (1) Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach Satz 1
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/9#abs-2 (2) Anwaltsnotare dürfen sich über Absatz 1 hinaus nur miteinander und mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Weitergehende Möglichkeiten der Verbindung, die sich aus dem Berufsrecht dieser Berufsgruppen ergeben, sind ausgeschlossen. Verbindungen nach Satz 1 dürfen sich nicht auf die notarielle Tätigkeit beziehen und sind von einer Verbindung nach Absatz 1 zu trennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/9#abs-3 (3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird.