§ 48 Entlassung
Stand: 01.08.2021
Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 48 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.10.2009 – NotZ 19/08
- BGH, 23.07.2007 – NotZ 56/06
- BGH, 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 2/20Anfechtung einer Entlassung aus dem Amt des Notars auf eigenes Verlangen wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung
- BGH, 14.07.2003 – NotZ 6/03
- KG, 04.05.2012 – Not 24/11
- BVerfG, 05.01.2011 – 1 BvR 2870/10Nichtannahmebeschluss: Altersgrenze von 70 Jahren für Notare (§§ 47 Nr 1, 48a BNotO) als zulässige Ungleichbehandlung iSd Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000 - keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGHZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.03.2021 – 12 A 3022/19
- BGH, 13.03.2017 – NotZ (Brfg) 4/16Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst"
- OLG Celle, 11.02.2011 – Not 18/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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