Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 46 Amtspflichtverletzung der Vertretung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen21 Entscheidungen

Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung haftet der Notar den Geschädigten neben der Vertretung gesamtschuldnerisch. Im Verhältnis zwischen dem Notar und der Vertretung ist der Notar allein verpflichtet. Satz 2 gilt nicht, wenn die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein verpflichtet.

§ 45 § 47