§ 46 Amtspflichtverletzung der Vertretung
Stand: 01.08.2021
Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung haftet der Notar den Geschädigten neben der Vertretung gesamtschuldnerisch. Im Verhältnis zwischen dem Notar und der Vertretung ist der Notar allein verpflichtet. Satz 2 gilt nicht, wenn die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein verpflichtet.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 46 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 02.02.2011 – I-11 U 218/10
- BayObLG, 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22
- OLG Hamm, 15.09.2021 – 11 U 5/21Zitiert von 1
- LG Essen, 28.10.2020 – 18 O 356/19
- BGH, 10.10.2019 – III ZR 227/18Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegenüber einem NotarZitiert von 4
- BGH, 09.12.2010 – VII ZR 206/09Bürgschaft nach MaBV bei Zahlung nach Baufortschritt: Sicherung von Ansprüchen des Erwerbers auf Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von BaumängelnZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 27.04.2022 – 4 U 224/21
- OLG Frankfurt am Main, 27.10.2016 – 20 W 352/14Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 29.05.2015 – 4 U 202/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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