Gesetze / Bundesnebentätigkeitsverordnung
BNV§ 6 Vergütungen für Nebentätigkeiten und Ablieferungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/6#abs-1 (1) Für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst (§ 3) wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für
Wird der Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/6#abs-2 (2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen
| für Beamte in den Besoldungsgruppen | Euro (Bruttobetrag) |
|---|---|
| A 1 bis A 8 | 3.700 |
| A 9 bis A 12 | 4.300 |
| A 13 bis A 16, B 1, C 1, C 2 bis C 3, R 1 und R 2 | 4.900 |
| B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 | 5.500 |
| ab B 6, ab R 6 | 6.100. |
Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/6#abs-3 (3) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im Bundesdienst oder für sonstige Nebentätigkeiten, die er im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Bruttobeträge übersteigen. Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen für
Voraussetzung ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/6#abs-4 (4) Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind abzuliefern, sobald sie den Betrag übersteigen, der dem Beamten zu belassen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/6#abs-5 (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten gewährt sind.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 6 BNV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 07.03.2018 – 18 U 96/15Zitiert von 1
- BGH, 18.06.2020 – III ZR 258/18Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2022 – OVG 6 B 9/22
- BVerwG, 27.06.2024 – 2 C 5/23Begriff der "wissenschaftlichen Forschung" in § 7 BundesnebentätigkeitsverordnungZitiert von 2
- OVG NRW, 08.09.2000 – 12 A 365/99
- BGH, 08.07.2002 – NotZ 9/02
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 24.05.2018 – 26 K 167.15Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2010 – 4 S 471/10Zitiert von 5
- BVerwG, 28.04.2004 – 2 WD 20.03Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BNV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.12.2001 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I 3306)
BGBl. 2001 I S. 3306
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.