Gesetze / Bundesnebentätigkeitsverordnung

BNV

§ 4 Vergütung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/4#abs-1 (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/4#abs-2 (2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,
2.
der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/4#abs-3 (3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

§ 3 § 5