Gesetze / Bundesnebentätigkeitsverordnung
BNV§ 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Bundesdienst
Stand: 10.06.2019
Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 BNV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 08.09.2000 – 12 A 365/99
- BGH, 18.06.2020 – III ZR 258/18Zitiert von 3
- OVG Bremen, 01.08.2023 – 2 B 109/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.