Gesetze / Bundesnebentätigkeitsverordnung
BNV§ 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Bundesdienst
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 08.09.2000 – 12 A 365/99
- BGH, 18.06.2020 – III ZR 258/18Zitiert von 3
- OVG Bremen, 01.08.2023 – 2 B 109/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.