Gesetze / Bundesnebentätigkeitsverordnung
BNV§ 5 Allgemeine Erteilung, Widerruf der Genehmigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Saarland, 22.02.2006 – 7 R 1/05Zitiert von 13
- BVerwG, 19.06.2025 – 2 WD 25.24Aberkennung des Ruhegehalts bei außergewöhnlichem Ausmaß einer nicht genehmigungsfähigen NebentätigkeitZitiert von 4
- BVerwG, 23.01.2025 – 2 WD 3/24Verfahrenseinstellung; Feststellung eines Dienstvergehens; Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung; GehorsamsverstoßZitiert von 3
- VG Hamburg, 01.12.2022 – 33 D 2554/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/5#abs-1 (1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet. In diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine einmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/5#abs-2 (2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNV/5#abs-3 (3) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.