Gesetze / Bundesnebentätigkeitsverordnung
BNV§ 7 Ausnahmen von § 6
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2022 – OVG 6 B 9/22
- OLG Düsseldorf, 07.03.2018 – 18 U 96/15Zitiert von 1
- BVerwG, 27.06.2024 – 2 C 5/23Begriff der "wissenschaftlichen Forschung" in § 7 BundesnebentätigkeitsverordnungZitiert von 2
- VG Berlin, 24.05.2018 – 26 K 167.15Zitiert von 1
- BGH, 18.06.2020 – III ZR 258/18Zitiert von 3
- BGH, 08.07.2002 – NotZ 9/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
§ 6 ist mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1.
Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
2.
Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
3.
Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
4.
Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
5.
Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden.