Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3306
BGBl. 2001 I S. 3306 · 49.260 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-,
Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro
(Sechstes Euro-Einführungsgesetz)
Vom 3. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das nachstehende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Bundesbeamtengesetzes
In § 42 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „630 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „325 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 14a Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „630 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.
2. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „ein-
hundertfünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „76 700 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfundsiebzig-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„38 350 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „siebenund-
dreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark“
durch die Angabe „19 175 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „achtzehntau-
sendsiebenhundertundfünfzig Deutsche Mark“
durch die Angabe „9 587 Euro“ ersetzt.
3. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „achttausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „4 091 Euro“
ersetzt.
4. In § 49 Abs. 8 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark“
durch die Angabe „fünf Euro“ ersetzt.
5. In § 52 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „fünf Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünf Euro“ ersetzt.

6. In § 53 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „630 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 26 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „Pfennigs“ durch das
Wort „Cents“ ersetzt.
2. In § 55 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „750 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „380 Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung
der Mutterschutzverordnung
§ 4a der Mutterschutzverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juli 2001
(BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „25 DM“ durch die Angabe
„13 Euro“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „400 DM“ durch die Angabe
„210 Euro“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung
der Bundesnebentätigkeitsverordnung
Die Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I
S. 2376) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „200 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt,
so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht über-
steigen
Für Beamte in den Euro
Besoldungsgruppen (Bruttobetrag)
A 1 bis A 8 3 700
A 9 bis A 12 4 300
A 13 bis A 16, B 1, C 1, C 2 bis C 3,
R 1 und R 2 4 900
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 5 500
ab B 6, ab R 6 6 100.“
3. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die
Angabe „500 Euro“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „200 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
5. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „200 000 DM“
durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung
der Elternzeitverordnung
In § 5 Abs. 2 Satz 1 der Elternzeitverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1669) wird die Angabe „60 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „31 Euro“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Verordnung über die Höhe der
Aufwandsentschädigung für vom
Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder
In § 1 der Verordnung über die Höhe der Aufwands-
entschädigung für vom Dienst freigestellte Personal-
vertretungsmitglieder vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 149)
wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„26 Euro“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung
des Schutzbereichgesetzes
In § 27 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
§ 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3574) geändert worden ist, wird die Angabe „zehn-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend
Euro“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung
des Bundesleistungsgesetzes
In § 84 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 7 Abs. 30 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1149) geändert worden ist, wird die Angabe „fünfzig-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfund-
zwanzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Wassersicherstellungsgesetzes
In § 29 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes vom
24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
geändert worden ist, wird die Angabe „zwanzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“
ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Zivilschutzgesetzes
In § 24 Abs. 3 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März
1997 (BGBl. I S. 726), das durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert wor-
den ist, werden die Angabe „zwanzigtausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“ und die
Angabe „tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„tausend Euro“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Bundeswahlgesetzes
In § 49a Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288,
1594), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. April 2001
(BGBl. I S. 701) geändert worden ist, werden die Angabe
„tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfhundert
Euro“ und die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Bundeswahlordnung
In § 10 Abs. 2 der Bundeswahlordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August
2000 (BGBl. I S.1338) geändert worden ist, wird die An-
gabe „30 DM“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Europawahlordnung
In § 10 Abs. 2 der Europawahlordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. August
2000 (BGBl. I S.1338) geändert worden ist, wird die An-
gabe „30 DM“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung
der Ersten Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die
Änderung von Familiennamen und Vornamen
In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes über die Änderung von Familien-
namen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die durch Artikel 11 der Verordnung vom
18. April 1975 (BGBl. I S. 967) geändert worden ist, wer-
den die Angabe „5 bis 2 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „2,50 bis 1 022 Euro“ und die Angabe „5 bis 500
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 bis 255 Euro“
ersetzt.
Artikel 16
Änderung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1998 (BGBl. I S. 3050) wird die Angabe „fünfzig Deutsche
Mark“ durch die Angabe „35 Euro“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung
des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 9
des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie
folgt geändert:
1. In § 69 Satz 2 wird die Angabe „einhundert Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
2. In § 70b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung
des Staatsangehörigkeitsgesetzes
§ 38 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
durch die Angabe „255 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „51 Euro“ und die Angabe
„500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „255 Euro“
ersetzt.
Artikel 19
Änderung des
Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
In § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Rechts-
stellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354)
geändert worden ist, wird die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung der
Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung
Die Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1991
(BGBl. I S. 1915) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „100 DM“ durch
die Angabe „51 EUR“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „500 DM“ durch
die Angabe „255 EUR“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch
die Angabe „25 EUR“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Angabe „10 Deutsche Mark“
durch die Angabe „5 Euro“ und die Angabe „100
Deutsche Mark“ durch die Angabe „51 Euro“
ersetzt.
3. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „25 EUR“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „25 EUR“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„Die sich nach dieser Verordnung ergebenden Be-
träge werden auf volle Euro abgerundet.“
Artikel 21
Änderung
des Bundesdatenschutzgesetzes
In § 43 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, werden die Angabe
„fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
undzwanzigtausend Euro“ und die Angabe „fünfhundert-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zweihundert-
fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung
des Gesetzes über das Aufspüren
von Gewinnen aus schweren Straftaten
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I
S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 165 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „30 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 werden die Angabe „2 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ und die Angabe
„5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“
ersetzt.
4. § 5 wird aufgehoben.
5. In § 17 Abs. 3 werden die Angabe „200 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „hunderttausend Euro“ und
die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 1996 (BGBl. I
S. 1779), wird wie folgt geändert:
1. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „500 000 Deut-
sche Mark für Personenschäden und 50 000 Deutsche
Mark für Sachschäden“ durch die Wörter „250 000 Euro
pauschal für Personen- und Sachschäden“ ersetzt.
2. In § 49 Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe „fünftausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 560 Euro“ und
die Angabe „eintausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „511 Euro“ ersetzt.
3. In § 55 Abs. 3 wird die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Sprengstoffgesetzes
In § 41 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577),
das zuletzt durch Artikel 138 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
werden die Angabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „zehntausend Euro“ und die Angabe
„hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Passgesetzes
In § 25 Abs. 4 des Passgesetzes vom 19. April 1986
(BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 138 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, werden die Angabe „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert Euro“
und die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 25a
Änderung des
Gesetzes über Personalausweise
In § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Personalaus-
weise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April
1986 (BGBl. I S. 548), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 1. Mai 2000 (BGBl. I S. 626) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „fünfzehn Deutsche Mark“ durch
die Angabe „acht Euro“ ersetzt.

Artikel 26
Änderung der BSI-Kostenverordnung
Die BSI-Kostenverordnung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1838, 2019) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
2. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (Kosten-
verzeichnis) erhält folgende Fassung:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
A. G e b ü h r e n
Gebühren
Nr. Gebührentatbestand in Euro
pro Stunde
I. Zertifizierung einschließlich Prüfung und Bewertung im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG
1. Evaluierung nach ITSEC (Information Technology Security Evaluation
Criteria) oder anderen Sicherheitskriterien
1.110 1.1 E 1-, E 2- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der
Regel durchgeführt von:
1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1
⁄4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-
Rechner-Ausstattungen sowie einfacher Werkzeuge (Tools-Klasse 1) 115
1.2 E 1- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
durchgeführt von:
Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.1 sowie zusätzlich
1.121 1.2.1 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 160
oder
1.122 1.2.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 215
1.3 E 2- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
durchgeführt von:
Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.1 sowie zusätzlich
1.131 1.3.1 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes 175
oder
1.132 1.3.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 215
oder
1.133 1.3.3 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 260
oder
1.134 1.3.4 2 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 315
1.4 E 3- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
durchgeführt von:
1.141 1.4.1 2 Mitarbeitern des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1
⁄4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-
ner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung sowie von
Werkzeugen einfacher und mittlerer Komplexität (Tools-Klasse 1/2) 200
oder
Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.4.1 sowie zusätzlich

Nr. Gebührentatbestand
1.142 1.4.2 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
oder
1.143 1.4.3 2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
oder
1.144 1.4.4 2 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
Gebühren
in Euro
pro Stunde
240
285
400
1.5 E 4- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
durchgeführt von:
1.151 1.5.1 3 Mitarbeitern des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1
⁄4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-
ner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung
sowie von
Werkzeugen einfacher und mittlerer Komplexität (Tools-Klassen 1/2) 255
oder
Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.5.1 sowie zusätzlich
1.152 1.5.2 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
oder
1.153 1.5.3 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
300
355
1.6 E 5- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
durchgeführt von:
1.161 1.6.1 3 Mitarbeitern des höheren Dienstes,
2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes,
1
⁄4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-
ner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung
sowie von
Werkzeugen einfacher, mittlerer und hoher Komplexität (Tools-Klas-
sen 1/2/3)
oder
345
Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.6.1 sowie zusätzlich
1.162 1.6.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes
400
1.7 E 6- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
durchgeführt von:
5 Mitarbeitern des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1
⁄2 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-
ner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung
und eines Hoch-
leistungsrechners sowie von Werkzeugen einfacher, mittlerer, hoher
und höchster Komplexität (Tools-Klassen 1/2/3/4)
2. Abstrahlprüfung, in der Regel durchgeführt von:
1.210 2.1 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
oder
885
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von einer Rechner-
Grundausstattung sowie Abstrahlmessgeräten
130

Nr. Gebührentatbestand
1.220 2.2 2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von
ausstattungen sowie Abstrahlmessgeräten
1.230 2.3 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von
ausstattungen sowie Abstrahlmessgeräten
1.240 2.4 1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von
Grundausstattung sowie von Abstrahlmessgeräten
Gebühren
in Euro
pro Stunde
Rechner-Grund-
170
Rechner-Grund-
160
einer Rechner-
120
3. Zertifizierung einschließlich Evaluierungsbegleitung
1.310 3.1 E 1- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
durchgeführt von:
1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1
⁄2 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von
ner-Ausstattungen
Standard-Rech-
115
1.320 3.2 E 2-, E 3-, E 4- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in
der Regel durchgeführt von:
Zertifizierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 3.1 sowie zusätzlich 1 Mit-
arbeiter des höheren Dienstes
175
1.330 3.3 E 5-, E 6- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der
Regel durchgeführt von:
Zertifizierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 3.1 sowie zusätzlich 2 Mit-
arbeiter des höheren Dienstes
1.400 4. Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68ff. VwGO
230
wie Nr. 1. bis 3.
II. Beratung von Herstellern, Vertreibern und Anwendern im Sinne
des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BSIG
2.100 1. Abstrahlprüfung wie Nr. I., 2.
2. Zonenvermessung, in der Regel durchgeführt von:
2.210 2.1 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von
ausstattungen sowie des Messwagens
2.220 2.2 2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von
ausstattungen sowie des Messwagens
2.230 2.3 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von
ausstattungen sowie des Messwagens
Rechner-Grund-
135
Rechner-Grund-
120
Rechner-Grund-
110

Nr. Gebührentatbestand
Gebühren
in Euro
pro Stunde
2.300 3. Sicherheitstechnische Abnahmeprüfung, in der Regel durchgeführt
von:
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
oder
vergleichbaren Angestellten unter Verwendung einer Geräteausstat-
tung im Wert bis zu 25 000 Euro
4. Sonstige Beratung
2.410 4.1 für Beamte des höheren Dienstes
2.420 4.2 für Beamte des gehobenen Dienstes
2.430 4.3 für Beamte des mittleren Dienstes
oder
jeweils vergleichbare Angestellte
75
55
40
30
2.440 4.4 Sachaufwand für Arbeitsplatz mit Standard-Büroausstattung 4
2.450 4.5 Rechner-Grundausstattung
2.460 4.6 Standard-Rechnerausstattung
2.470 4.7 Messgeräte-Ausstattung im Wert bis 20 000 Euro
2.480 4.8 Messgeräte-Ausstattung im Wert bis 40 000 Euro
III. Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1
3.100 1. Entsprechend Nr. I. und II.
1
2,5
3,5
6,5
Nr. 5 BSIG
3.200 2. Sonstige Unterstützungshandlungen entsprechend Nr. II., 4.
IV. Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1
4.100 1. Entsprechend Nr. I. und II.
Nr. 6 BSIG
4.200 2. Sonstige Unterstützungshandlungen entsprechend Nr. II., 4.
V. Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen
1. Abstrahl-Prüfausstattung
5.110 1.1 Messwagen
5.120 1.2 Abstrahl-Prüflabor
2. Prüftools
5.210 2.1 der Tool-Klasse 1
5.220 2.2 der Tool-Klasse 2
5.230 2.3 der Tool-Klasse 3
5.240 2.4 der Tool-Klasse 4
270
500
60
150
335
3 350
VI. Kostenfestsetzung einschließlich Widerspruchsverfahren im Sinne
der §§ 68 ff. VwGO
wie Nr. Il., 4.1 bis 4.6
B. A u s l a g e n
Nr. Auslagen
I. Schreib-/Vervielfältigungsauslagen
Höhe
Die Schreib-/Vervielfältigungsauslagen betragen jede Seite, unabhängig von
der Art der Herstellung, in derselben Angelegenheit
0.010 a) für die ersten 50 Seiten
0.020 b) für jede weitere Seite
0,5 Euro
pro Seite
0,15 Euro

Nr. Auslagen
1. Schreib-/Vervielfältigungsauslagen werden erhoben für
Höhe
0.110 a) Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder angefertigt
werden,
0.120 b) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unter-
lassen haben, die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen,
0.130 c) Abschriften, die für die Akten angefertigt werden, weil die vorgelegten
Schriftstücke zurückgefordert werden,
0.140 d) Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden, weil Schrift-
stücke, die mehrere Anträge oder Vorgänge betreffen, nicht in der
erforderlichen Zahl eingereicht wurden.
2. Frei von Schreib-/Vervielfältigungsauslagen sind für jeden Beteiligten
a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und
Bescheide des Bundesamtes,
b) eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei
durch einen Bevollmächtigten,
c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.
II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen
1. Schwarz-Weiß-Fotografien
a) bei Anfertigung durch das Bundesamt
0.211 Aufnahme oder Anfertigung eines Filmnegativs
0.212 Auslagen für das Filmnegativ
0.213 Auslagen für jeden Abzug
0.214 b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes
2. Farbige Fotografien
a) bei Anfertigung durch das Bundesamt
0.221 Aufnahme oder Anfertigung eines Filmnegativs
0.222 Auslagen für das Filmnegativ
0.223 Auslagen für jeden Abzug
0.224 b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes
3. Graphische Darstellungen
0.230 bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes
III. Veröffentlichung, Druckkosten
Vertretung
5 Euro
1 Euro
1 Euro
in voller Höhe
6 Euro
1,5 Euro
1 Euro
in voller Höhe
in voller Höhe
0.310 Kosten für den Neudruck oder die Änderung des Sicherheitszertifikats, soweit
sie durch den Kostenschuldner veranlasst sind
in voller Höhe
0.320 Kosten für die Veröffentlichung des Sicherheitszertifikats, soweit sie durch
den Kostenschuldner veranlasst sind
IV. Evaluierungsleistungen Dritter
in voller Höhe
0.410 Kosten für Evaluierungsleistungen Dritter (z.B. bei Beauftragung sachverstän-
diger Stellen im Sinne des § 4 Abs. 2 BSIG)
V. Übersetzungen
in voller Höhe
0.510 Kosten für Übersetzungen von fremdsprachigen Antragsunterlagen im Sinne
des § 1 BSI-ZertV
in voller Höhe
0.520 Kosten des deutschsprachigen Sicherheitszertifikats in Fremdsprachen,
soweit sie durch den Kostenschuldner veranlasst sind
VI. Telekommunikationsanlagen
0.610 Telefonkosten
Mindestens jedoch ein Pauschalbetrag von
in voller Höhe
in voller Höhe
15 Euro

Nr. Auslagen
Telefaxkosten für jede Seite
0.620 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
0.630 innerhalb Europas
0.640 in andere Länder
Höhe
2 Euro
2,5 Euro
3,5 Euro
0.650 Kosten für sonstige Telekommunikationsdienstleistungen in voller Höhe
VII. Sonstige Auslagen
Als Auslagen werden ferner erhoben
0.710 die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän-
digen zu zahlenden Beträge
Erhält ein Sachverständiger auf Grund des §
in voller Höhe
1 Abs. 3 des Gesetzes über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung,
so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; sind
die Aufwendungen durch mehrere Amtshandlungen veranlasst, die sich auf
verschiedene Verfahren beziehen, so werden die Aufwendungen auf die meh-
reren Amtshandlungen unter Berücksichtigung
der auf die einzelnen Amts-
handlungen verwendeten Zeit angemessen verteilt.
0.720 die bei Amtshandlungen außerhalb des Bundesamtes den Bediensteten auf
Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenver-
gütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen in voller Höhe
Sind die Aufwendungen durch mehrere Amtshandlungen veranlasst, die sich
auf verschiedene Angelegenheiten beziehen, so werden die Aufwendungen
auf die mehreren Amtshandlungen unter Berücksichtigung der Entfernungen
und der auf die einzelnen Amtshandlungen verwendeten Zeit angemessen
verteilt.
0.730 die Kosten einer Beförderung von Personen
in voller Höhe
0.740 die Kosten der Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwach-
senden Postentgelte, und der Verwahrung von
Sachen in voller Höhe
0.750 die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen
oder Beamten als Ersatz für Auslagen der in
den Nummern 0.610 bis 0.740
bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der
Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zah-
lungen zu leisten sind
in voller Höhe
Diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen
begrenzt.
0.760 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen und Personen im Aus-
land zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und
zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind in voller Höhe“.
Artikel 27 3.
Änderung des Ausländergesetzes
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,
1356), zuletzt geändert durch Artikel 85 der Verordnung 4.
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:
1. In § 74 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „fünfhundert
Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“, die
Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „2 500 Euro“ und die Angabe „zweitausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 76 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „2 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
In § 77 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „tausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
§ 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „150 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „80 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „55 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „250 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „50 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.

ee) In Nummer 6 wird die Angabe „50 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“
durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „55 Euro“ ersetzt.
5. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
durch die Angabe „255 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.
6. In § 93 Abs. 5 werden die Angabe „5 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“, die Angabe
„10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000
Euro“, die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „500 Euro“ und die Angabe „20 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung des Gesetzes
zu dem Schengener Übereinkommen
vom 19. Juni 1990 betreffend
den schrittweisen Abbau von Kontrollen
an den gemeinsamen Grenzen
Artikel 6a Abs. 3 des Gesetzes zu dem Schengener
Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010), das
durch das Gesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1606)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „40 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „90 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
c) In Buchstabe c wird die Angabe „150 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „80 Euro“ ersetzt.
d) In Buchstabe d wird die Angabe „400 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „210 Euro“ ersetzt.
e) In Buchstabe e werden die Angabe „90 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ und die Angabe
„10 Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 Euro“
ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „40 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung
der Ausländergebührenverordnung
Die Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezember
1990 (BGBl. I S. 3002), geändert durch die Verordnung
vom 30. Juli 1998 (BGBl. I S. 1992), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „100 DM“ durch die
Angabe „51 EUR“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „25 EUR“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „80 DM“ durch die
Angabe „40 EUR“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „80 DM“ durch die
Angabe „40 EUR“ ersetzt.
e) In Nummer 5a wird die Angabe „25 DM“ durch die
Angabe „13 EUR“ und in Nummer 5b wird die
Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25 EUR“
ersetzt.
f) In Nummer 6a wird die Angabe „25 DM“ durch die
Angabe „13 EUR“ und in Nummer 6b wird die
Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20 EUR“
ersetzt.
g) In Nummer 7 wird die Angabe „120 DM“ durch die
Angabe „61 EUR“ ersetzt.
h) In Nummer 8 wird die Angabe „140 DM“ durch die
Angabe „71 EUR“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1a wird die Angabe „40 DM“ durch die
Angabe „20 EUR“ und in Nummer 1b wird die
Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25 EUR“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „25 EUR“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „25 EUR“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „40 DM“ durch die
Angabe „20 EUR“ ersetzt.
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1a wird die Angabe „20 DM“ durch die
Angabe „10 EUR“ und in Nummer 1b werden die
Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ und
die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1 EUR“
ersetzt.
b) In Nummer 2a wird die Angabe „40 DM“ durch die
Angabe „25 EUR“, in Nummer 2b werden die
Angabe „60 DM“ durch die Angabe „30 EUR“ und
die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1 EUR“
sowie in Nummer 2c werden die Angabe „60 DM“
durch die Angabe „30 EUR“ und die Angabe „6 DM“
durch die Angabe „3 EUR“ ersetzt.
c) In Nummer 3a wird die Angabe „60 DM“ durch die
Angabe „30 EUR“ und in Nummer 3b wird die
Angabe „70 DM“ durch die Angabe „35 EUR“
ersetzt.
d) In Nummer 4a wird die Angabe „100 DM“ durch die
Angabe „50 EUR“ und in Nummer 4b werden die
Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 EUR“ und
die Angabe „60 DM“ durch die Angabe „30 EUR“
ersetzt.
e) In Nummer 5a wird die Angabe „40 DM“ durch die
Angabe „20 EUR“, in Nummer 5b werden die
Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20 EUR“ und

die Angabe „4 DM“ durch die Angabe „2 EUR“, in
Nummer 5c wird die Angabe „80 DM“ durch die
Angabe „40 EUR“ sowie in Nummer 5d werden die
Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 EUR“ und
die Angabe „4 DM“ durch die Angabe „2 EUR“
ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „40 DM“ durch die
Angabe „20 EUR“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „25 DM“ durch die
Angabe „13 EUR“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „25 EUR“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „25 EUR“ ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „25 EUR“ ersetzt.
f) In Nummer 6 wird die Angabe „30 DM“ durch die
Angabe „15 EUR“ ersetzt.
g) In Nummer 7 wird die Angabe „15 DM“ durch die
Angabe „8 EUR“ ersetzt.
h) In Nummer 8 wird die Angabe „15 DM“ durch die
Angabe „8 EUR“ ersetzt.
i) In Nummer 9 wird die Angabe „15 DM“ durch die
Angabe „8 EUR“ ersetzt.
j) In Nummer 10 wird die Angabe „40 DM“ durch die
Angabe „20 EUR“ ersetzt.
k) In Nummer 11 wird die Angabe „10 DM“ durch die
Angabe „5 EUR“ ersetzt.
5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „25 EUR“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „30 DM“ durch die
Angabe „15 EUR“ ersetzt.
c) In Nummer 3a wird die Angabe „40 DM“ durch die
Angabe „20 EUR“ und in Nummer 3b wird die
Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25 EUR“
ersetzt.
d) In Nummer 4a wird die Angabe „20 DM“ durch die
Angabe „10 EUR“ und in Nummer 4b wird die
Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15 EUR“
ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe „40 DM“ durch die
Angabe „20 EUR“ ersetzt.
f) In Nummer 6 wird die Angabe „20 DM“ durch die
Angabe „10 EUR“ ersetzt.
g) In Nummer 7 wird die Angabe „15 DM“ durch die
Angabe „8 EUR“ ersetzt.
h) In Nummer 8a wird die Angabe „15 DM“ durch die
Angabe „8 EUR“ und in Nummer 8b wird die
Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15 EUR“
ersetzt.
i) In Nummer 9 wird die Angabe „15 DM“ durch die
Angabe „8 EUR“ ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „30 DM“ durch die
Angabe „15 EUR“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „15 DM“ durch die
Angabe „8 EUR“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „30 DM“ durch die
Angabe „15 EUR“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „30 DM“ durch die
Angabe „15 EUR“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35 DM“ durch
die Angabe „18 EUR“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „20 DM“ durch die
Angabe „10 EUR“ ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „80 DM“ durch die
Angabe „40 EUR“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „100 DM“ durch die
Angabe „51 EUR“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe „90 DM“ durch die
Angabe „46 EUR“ ersetzt.
d) In Nummer 5 wird die Angabe „100 DM“ durch die
Angabe „51 EUR“ ersetzt.
e) In Nummer 6 wird die Angabe „100 DM“ durch die
Angabe „51 EUR“ ersetzt.
f) In Nummer 7 wird die Angabe „100 DM“ durch die
Angabe „51 EUR“ ersetzt.
g) In Nummer 8 wird die Angabe „100 DM“ durch die
Angabe „51 EUR“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung
der Verordnung über
Aufenthaltserlaubnisse für hoch
qualifizierte ausländische Fachkräfte der
Informations- und Kommunikationstechnologie
In § 1 Abs. 1 der Verordnung über Aufenthaltserlaub-
nisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der In-
formations- und Kommunikationstechnologie vom 25. Juli
2000 (BGBl. I S. 1176) wird die Angabe „100 000 DM“
durch die Angabe „51 000 EUR“ ersetzt.
Artikel 31
Änderung
der Verordnung über
die Arbeitsgenehmigung für hoch
qualifizierte ausländische Fachkräfte der
Informations- und Kommunikationstechnologie
In § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmi-
gung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der In-
formations- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli
2000 (BGBl. I S. 1146) wird die Angabe „100 000 DM“
durch die Angabe „51 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 32
Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG
In § 12a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980
(BGBl. I S. 116), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 2042) geändert worden ist, wer-
den die Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „zweitausendfünfhundert Euro“ und die Angabe
„zweitausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „eintau-
send Euro“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
In § 86 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1361), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes
vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist,
wird die Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
Artikel 34
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4, 5, 6, 7, 13, 14, 15, 20, 26, 29, 30 und 31
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun-
gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 35
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 3. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3306. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 797b3d0cbd47dee8….