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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3306

BGBl. 2001 I S. 3306 · 49.260 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3306
                                        Gesetz
        zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-,
           Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro
                          (Sechstes Euro-Einführungsgesetz)
                                               Vom 3. Dezember 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das nachstehende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                     Änderung
             des Bundesbeamtengesetzes
  In § 42 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „630 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „325 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 2
                    Änderung
          des Beamtenversorgungsgesetzes

  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 14a Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „630 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.

2. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „ein-
      hundertfünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die
      Angabe „76 700 Euro“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfundsiebzig-
          tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
          „38 350 Euro“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „siebenund-
          dreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark“
          durch die Angabe „19 175 Euro“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „achtzehntau-
          sendsiebenhundertundfünfzig Deutsche Mark“
          durch die Angabe „9 587 Euro“ ersetzt.

3. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „achttausend
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „4 091 Euro“

   ersetzt.

4. In § 49 Abs. 8 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark“
   durch die Angabe „fünf Euro“ ersetzt.

5. In § 52 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „fünf Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „fünf Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3307
6. In § 53 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „630 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.

                          Artikel 3

                      Änderung
            des Bundesbesoldungsgesetzes
  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I

S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 26 der Verordnung

vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:

1. In § 3 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „Pfennigs“ durch das
   Wort „Cents“ ersetzt.

2. In § 55 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „750 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „380 Euro“ ersetzt.

                          Artikel 4

                       Änderung
              der Mutterschutzverordnung

  § 4a der Mutterschutzverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juli 2001
(BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „25 DM“ durch die Angabe
   „13 Euro“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „400 DM“ durch die Angabe
   „210 Euro“ ersetzt.

                          Artikel 5
                    Änderung
        der Bundesnebentätigkeitsverordnung

  Die Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I
S. 2376) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „200 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.

2. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt,

   so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht über-

   steigen

   Für Beamte in den                                Euro
   Besoldungsgruppen                           (Bruttobetrag)
   A 1 bis A 8                                    3 700

   A 9 bis A 12                                   4 300

   A 13 bis A 16, B 1, C 1, C 2 bis C 3,

   R 1 und R 2                                    4 900

   B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5                  5 500

   ab B 6, ab R 6                                 6 100.“

3. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die
   Angabe „500 Euro“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „200 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „200 000 DM“

   durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 6

                       Änderung

               der Elternzeitverordnung

  In § 5 Abs. 2 Satz 1 der Elternzeitverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1669) wird die Angabe „60 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „31 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 7
                     Änderung der
             Verordnung über die Höhe der
           Aufwandsentschädigung für vom
  Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder

  In § 1 der Verordnung über die Höhe der Aufwands-
entschädigung für vom Dienst freigestellte Personal-
vertretungsmitglieder vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 149)
wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„26 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 8

                      Änderung
              des Schutzbereichgesetzes

  In § 27 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
§ 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3574) geändert worden ist, wird die Angabe „zehn-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend
Euro“ ersetzt.

                        Artikel 9

                     Änderung
            des Bundesleistungsgesetzes
  In § 84 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-

kel 7 Abs. 30 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I

S. 1149) geändert worden ist, wird die Angabe „fünfzig-

tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfund-
zwanzigtausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 10

                   Änderung des

           Wassersicherstellungsgesetzes

  In § 29 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes vom

24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
geändert worden ist, wird die Angabe „zwanzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“
ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3308
                       Artikel 11
          Änderung des Zivilschutzgesetzes

  In § 24 Abs. 3 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März
1997 (BGBl. I S. 726), das durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert wor-

den ist, werden die Angabe „zwanzigtausend Deutsche

Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“ und die
Angabe „tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„tausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 12
         Änderung des Bundeswahlgesetzes

  In § 49a Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288,
1594), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. April 2001

(BGBl. I S. 701) geändert worden ist, werden die Angabe

„tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfhundert
Euro“ und die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 13
          Änderung der Bundeswahlordnung

  In § 10 Abs. 2 der Bundeswahlordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495),

die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August

2000 (BGBl. I S.1338) geändert worden ist, wird die An-
gabe „30 DM“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 14
          Änderung der Europawahlordnung
  In § 10 Abs. 2 der Europawahlordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. August
2000 (BGBl. I S.1338) geändert worden ist, wird die An-
gabe „30 DM“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 15

                    Änderung
            der Ersten Verordnung zur
       Durchführung des Gesetzes über die
    Änderung von Familiennamen und Vornamen
  In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes über die Änderung von Familien-
namen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die durch Artikel 11 der Verordnung vom
18. April 1975 (BGBl. I S. 967) geändert worden ist, wer-
den die Angabe „5 bis 2 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „2,50 bis 1 022 Euro“ und die Angabe „5 bis 500
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 bis 255 Euro“
ersetzt.

                       Artikel 16

                   Änderung des
           Verwaltungsverfahrensgesetzes
   In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September

1998 (BGBl. I S. 3050) wird die Angabe „fünfzig Deutsche
Mark“ durch die Angabe „35 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 17

                      Änderung

             des Personenstandsgesetzes

   Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 9
des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie
folgt geändert:

1. In § 69 Satz 2 wird die Angabe „einhundert Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

2. In § 70b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche

   Mark“ durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 18
                      Änderung
          des Staatsangehörigkeitsgesetzes
  § 38 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, ver-

öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch

Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I

S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „255 Euro“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe „100 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „51 Euro“ und die Angabe
   „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „255 Euro“
   ersetzt.

                       Artikel 19

                   Änderung des
          Gesetzes über die Rechtsstellung
       heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
  In § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Rechts-
stellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354)
geändert worden ist, wird die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 20
                   Änderung der
     Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung

  Die Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1991
(BGBl. I S. 1915) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 3309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3309
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „100 DM“ durch
          die Angabe „51 EUR“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „500 DM“ durch
          die Angabe „255 EUR“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch
          die Angabe „25 EUR“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Angabe „10 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „5 Euro“ und die Angabe „100
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „51 Euro“
      ersetzt.

3. § 3a wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „50 DM“ durch die
      Angabe „25 EUR“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch die

      Angabe „25 EUR“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

     „Die sich nach dieser Verordnung ergebenden Be-
   träge werden auf volle Euro abgerundet.“

                         Artikel 21

                     Änderung
           des Bundesdatenschutzgesetzes
   In § 43 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, werden die Angabe
„fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
undzwanzigtausend Euro“ und die Angabe „fünfhundert-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zweihundert-
fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

                         Artikel 22
                     Änderung
          des Gesetzes über das Aufspüren
        von Gewinnen aus schweren Straftaten
   Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I
S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 165 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „30 000 Deutsche

      Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 werden die Angabe „2 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ und die Angabe
   „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“
   ersetzt.

4. § 5 wird aufgehoben.

5. In § 17 Abs. 3 werden die Angabe „200 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „hunderttausend Euro“ und
   die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die An-
   gabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 23
            Änderung des Waffengesetzes
  Das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 1996 (BGBl. I
S. 1779), wird wie folgt geändert:

1. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „500 000 Deut-
   sche Mark für Personenschäden und 50 000 Deutsche
   Mark für Sachschäden“ durch die Wörter „250 000 Euro

   pauschal für Personen- und Sachschäden“ ersetzt.

2. In § 49 Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe „fünftausend

   Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 560 Euro“ und
   die Angabe „eintausend Deutsche Mark“ durch die
   Angabe „511 Euro“ ersetzt.

3. In § 55 Abs. 3 wird die Angabe „zehntausend Deutsche

   Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 24
          Änderung des Sprengstoffgesetzes

   In § 41 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577),
das zuletzt durch Artikel 138 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
werden die Angabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „zehntausend Euro“ und die Angabe
„hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 25
             Änderung des Passgesetzes
  In § 25 Abs. 4 des Passgesetzes vom 19. April 1986
(BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 138 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, werden die Angabe „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert Euro“
und die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 25a

                    Änderung des
           Gesetzes über Personalausweise
  In § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Personalaus-
weise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April
1986 (BGBl. I S. 548), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 1. Mai 2000 (BGBl. I S. 626) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „fünfzehn Deutsche Mark“ durch
die Angabe „acht Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3310

                                                      Artikel 26
                                         Änderung der BSI-Kostenverordnung
  Die BSI-Kostenverordnung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1838, 2019) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

2. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (Kosten-
   verzeichnis) erhält folgende Fassung:
   „Anlage
   (zu § 2 Abs. 1)
                                                     Kostenverzeichnis
   A. G e b ü h r e n
                                                                                                       Gebühren
         Nr.                                      Gebührentatbestand                                     in Euro
                                                                                                       pro Stunde

                     I.    Zertifizierung einschließlich Prüfung und Bewertung im Sinne des
                           § 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG
                     1.    Evaluierung nach ITSEC (Information Technology Security Evaluation
                           Criteria) oder anderen Sicherheitskriterien
   1.110             1.1   E 1-, E 2- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der
                           Regel durchgeführt von:
                           1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,
                           1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
                           1
                            ⁄4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
                           oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-
                           Rechner-Ausstattungen sowie einfacher Werkzeuge (Tools-Klasse 1)               115
                     1.2   E 1- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
                           durchgeführt von:
                           Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.1 sowie zusätzlich
   1.121             1.2.1 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                           160
                           oder
   1.122             1.2.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
                           1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                           215
                     1.3   E 2- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
                           durchgeführt von:
                           Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.1 sowie zusätzlich
   1.131             1.3.1 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes                                             175
                           oder
   1.132             1.3.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
                           1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                           215
                           oder
   1.133             1.3.3 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
                           2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                           260
                           oder
   1.134             1.3.4 2 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
                           2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes                                           315
                     1.4   E 3- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
                           durchgeführt von:
   1.141             1.4.1 2 Mitarbeitern des höheren Dienstes,
                           1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
                           1
                            ⁄4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
                           oder
                           vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-
                           ner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung sowie von
                           Werkzeugen einfacher und mittlerer Komplexität (Tools-Klasse 1/2)              200
                           oder
                           Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.4.1 sowie zusätzlich

BGBl. 2001, Seite 3311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3311
    Nr.                                    Gebührentatbestand

1.142         1.4.2 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
                    oder

1.143         1.4.3 2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
                    oder

1.144         1.4.4 2 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
                    2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes

Gebühren
  in Euro
pro Stunde

   240

   285

   400
              1.5   E 4- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
                    durchgeführt von:
1.151         1.5.1 3 Mitarbeitern des höheren Dienstes,
                    1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
                    1
                     ⁄4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
                    oder
                    vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-
                    ner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung
sowie von
                    Werkzeugen einfacher und mittlerer Komplexität (Tools-Klassen 1/2)             255
                    oder
                    Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.5.1 sowie zusätzlich

1.152         1.5.2 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
                    oder

1.153         1.5.3 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und
                    1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes

300

355
              1.6   E 5- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
                    durchgeführt von:
1.161         1.6.1 3 Mitarbeitern des höheren Dienstes,
                    2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes,
                    1
                     ⁄4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
                    oder
                    vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-
                    ner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung
sowie von
                    Werkzeugen einfacher, mittlerer und hoher Komplexität (Tools-Klas-
                    sen 1/2/3)
                    oder
345
                    Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.6.1 sowie zusätzlich

1.162         1.6.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes

400
              1.7   E 6- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
                    durchgeführt von:
                    5 Mitarbeitern des höheren Dienstes,
                    1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
                    1
                     ⁄2 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
                    oder
                    vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech-
                    ner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung
und eines Hoch-
                    leistungsrechners sowie von Werkzeugen einfacher, mittlerer, hoher
                    und höchster Komplexität (Tools-Klassen 1/2/3/4)
              2.    Abstrahlprüfung, in der Regel durchgeführt von:
1.210         2.1   1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
                    oder
885
                    vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von einer Rechner-
                    Grundausstattung sowie Abstrahlmessgeräten
130
BGBl. 2001, Seite 3312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3312
       Nr.                                     Gebührentatbestand

  1.220          2.2   2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes
                       oder
                       vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von
                       ausstattungen sowie Abstrahlmessgeräten
  1.230          2.3   1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
                       1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
                       oder
                       vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von
                       ausstattungen sowie Abstrahlmessgeräten
  1.240          2.4   1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
                       oder
                       vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von
                       Grundausstattung sowie von Abstrahlmessgeräten

                             Gebühren
                               in Euro
                             pro Stunde

Rechner-Grund-
                                170

Rechner-Grund-
                                160

einer Rechner-
                                120
                 3.    Zertifizierung einschließlich Evaluierungsbegleitung
  1.310          3.1   E 1- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel
                       durchgeführt von:
                       1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,
                       1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
                       1
                        ⁄2 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
                       oder
                       vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von
                       ner-Ausstattungen

Standard-Rech-
                                115
  1.320          3.2   E 2-, E 3-, E 4- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in
                       der Regel durchgeführt von:
                       Zertifizierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 3.1 sowie zusätzlich 1 Mit-
                       arbeiter des höheren Dienstes
175
  1.330          3.3   E 5-, E 6- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der
                       Regel durchgeführt von:
                       Zertifizierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 3.1 sowie zusätzlich 2 Mit-
                       arbeiter des höheren Dienstes
  1.400          4.    Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68ff. VwGO
                                230
wie Nr. 1. bis 3.
                 II.   Beratung von Herstellern, Vertreibern und Anwendern im Sinne
                       des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BSIG
  2.100          1.    Abstrahlprüfung wie Nr. I., 2.
                 2.    Zonenvermessung, in der Regel durchgeführt von:
  2.210          2.1   1 Mitarbeiter des höheren Dienstes,
                       1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
                       oder
                       vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von
                       ausstattungen sowie des Messwagens
  2.220          2.2   2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes
                       oder
                       vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von
                       ausstattungen sowie des Messwagens
  2.230          2.3   1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
                       1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
                       oder
                       vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von
                       ausstattungen sowie des Messwagens

Rechner-Grund-
                                135

Rechner-Grund-
                                120

Rechner-Grund-
                                110
BGBl. 2001, Seite 3313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3313
      Nr.                                              Gebührentatbestand

Gebühren
  in Euro
pro Stunde
2.300                3.     Sicherheitstechnische Abnahmeprüfung, in der Regel durchgeführt
                            von:
                            1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
                            1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes
                            oder
                            vergleichbaren Angestellten unter Verwendung einer Geräteausstat-
                            tung im Wert bis zu 25 000 Euro
                     4.     Sonstige Beratung
2.410                4.1    für Beamte des höheren Dienstes
2.420                4.2    für Beamte des gehobenen Dienstes
2.430                4.3    für Beamte des mittleren Dienstes
                            oder
                            jeweils vergleichbare Angestellte
75

55
40

30
2.440                4.4    Sachaufwand für Arbeitsplatz mit Standard-Büroausstattung                 4
2.450                4.5    Rechner-Grundausstattung
2.460                4.6    Standard-Rechnerausstattung
2.470                4.7    Messgeräte-Ausstattung im Wert bis 20 000 Euro
2.480                4.8    Messgeräte-Ausstattung im Wert bis 40 000 Euro

                     III.   Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1
3.100                1.     Entsprechend Nr. I. und II.
                         1
                        2,5
                        3,5
                        6,5

Nr. 5 BSIG
3.200                2.     Sonstige Unterstützungshandlungen entsprechend Nr. II., 4.

                     IV.    Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1
4.100                1.     Entsprechend Nr. I. und II.

Nr. 6 BSIG
4.200                2.     Sonstige Unterstützungshandlungen entsprechend Nr. II., 4.

                     V.     Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen
                     1.     Abstrahl-Prüfausstattung
5.110                1.1    Messwagen
5.120                1.2    Abstrahl-Prüflabor
                     2.     Prüftools
5.210                2.1    der Tool-Klasse 1
5.220                2.2    der Tool-Klasse 2
5.230                2.3    der Tool-Klasse 3
5.240                2.4    der Tool-Klasse 4

 270
 500

 60
 150
 335
3 350
                     VI.    Kostenfestsetzung einschließlich Widerspruchsverfahren im Sinne
                            der §§ 68 ff. VwGO
                            wie Nr. Il., 4.1 bis 4.6

B. A u s l a g e n
      Nr.                                                  Auslagen

                     I. Schreib-/Vervielfältigungsauslagen

Höhe
                     Die Schreib-/Vervielfältigungsauslagen betragen jede Seite, unabhängig von
                     der Art der Herstellung, in derselben Angelegenheit
0.010                a) für die ersten 50 Seiten

0.020                b) für jede weitere Seite

0,5 Euro
pro Seite
0,15 Euro
BGBl. 2001, Seite 3314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3314
       Nr.                                          Auslagen

                 1. Schreib-/Vervielfältigungsauslagen werden erhoben für

Höhe
  0.110             a) Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder angefertigt
                       werden,
  0.120             b) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unter-
                       lassen haben, die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen,
  0.130             c) Abschriften, die für die Akten angefertigt werden, weil die vorgelegten
                       Schriftstücke zurückgefordert werden,
  0.140             d) Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden, weil Schrift-
                       stücke, die mehrere Anträge oder Vorgänge betreffen, nicht in der
                       erforderlichen Zahl eingereicht wurden.
                 2. Frei von Schreib-/Vervielfältigungsauslagen sind für jeden Beteiligten
                    a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und
                       Bescheide des Bundesamtes,
                    b) eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei
                       durch einen Bevollmächtigten,
                    c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.

                 II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen
                 1. Schwarz-Weiß-Fotografien
                    a) bei Anfertigung durch das Bundesamt
  0.211                Aufnahme oder Anfertigung eines Filmnegativs
  0.212                Auslagen für das Filmnegativ
  0.213                Auslagen für jeden Abzug
  0.214             b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes
                 2. Farbige Fotografien
                    a) bei Anfertigung durch das Bundesamt
  0.221                Aufnahme oder Anfertigung eines Filmnegativs
  0.222                Auslagen für das Filmnegativ
  0.223                Auslagen für jeden Abzug
  0.224             b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes
                 3. Graphische Darstellungen
  0.230             bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes

                 III. Veröffentlichung, Druckkosten

Vertretung

                    5 Euro
                    1 Euro
                    1 Euro
                 in voller Höhe

                    6 Euro
                   1,5 Euro
                    1 Euro
                 in voller Höhe

                 in voller Höhe
  0.310          Kosten für den Neudruck oder die Änderung des Sicherheitszertifikats, soweit
                 sie durch den Kostenschuldner veranlasst sind
in voller Höhe
  0.320          Kosten für die Veröffentlichung des Sicherheitszertifikats, soweit sie durch
                 den Kostenschuldner veranlasst sind

                 IV. Evaluierungsleistungen Dritter
in voller Höhe
  0.410          Kosten für Evaluierungsleistungen Dritter (z.B. bei Beauftragung sachverstän-
                 diger Stellen im Sinne des § 4 Abs. 2 BSIG)

                 V. Übersetzungen
in voller Höhe
  0.510          Kosten für Übersetzungen von fremdsprachigen Antragsunterlagen im Sinne
                 des § 1 BSI-ZertV
in voller Höhe
  0.520          Kosten des deutschsprachigen Sicherheitszertifikats in Fremdsprachen,
                 soweit sie durch den Kostenschuldner veranlasst sind

                 VI. Telekommunikationsanlagen
  0.610          Telefonkosten
                 Mindestens jedoch ein Pauschalbetrag von
in voller Höhe

in voller Höhe
   15 Euro
BGBl. 2001, Seite 3315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3315
        Nr.                                        Auslagen

                  Telefaxkosten für jede Seite
   0.620          innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
   0.630          innerhalb Europas
   0.640          in andere Länder

  Höhe

 2 Euro
2,5 Euro
3,5 Euro
   0.650          Kosten für sonstige Telekommunikationsdienstleistungen                             in voller Höhe

                  VII. Sonstige Auslagen
                  Als Auslagen werden ferner erhoben
   0.710          die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän-
                  digen zu zahlenden Beträge
                  Erhält ein Sachverständiger auf Grund des §
                                       in voller Höhe
1 Abs. 3 des Gesetzes über
                  die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung,
                  so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über
                  die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; sind
                  die Aufwendungen durch mehrere Amtshandlungen veranlasst, die sich auf
                  verschiedene Verfahren beziehen, so werden die Aufwendungen auf die meh-
                  reren Amtshandlungen unter Berücksichtigung
der auf die einzelnen Amts-
                  handlungen verwendeten Zeit angemessen verteilt.
   0.720          die bei Amtshandlungen außerhalb des Bundesamtes den Bediensteten auf
                  Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenver-
                  gütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen           in voller Höhe
                  Sind die Aufwendungen durch mehrere Amtshandlungen veranlasst, die sich
                  auf verschiedene Angelegenheiten beziehen, so werden die Aufwendungen
                  auf die mehreren Amtshandlungen unter Berücksichtigung der Entfernungen
                  und der auf die einzelnen Amtshandlungen verwendeten Zeit angemessen
                  verteilt.
   0.730          die Kosten einer Beförderung von Personen

in voller Höhe
   0.740          die Kosten der Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwach-
                  senden Postentgelte, und der Verwahrung von
Sachen                                 in voller Höhe
   0.750          die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen
                  oder Beamten als Ersatz für Auslagen der in
den Nummern 0.610 bis 0.740
                  bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der
                  Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zah-
                  lungen zu leisten sind
in voller Höhe
                  Diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen
                  begrenzt.
   0.760          Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen und Personen im Aus-
                  land zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und
                  zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
                  vereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind                      in voller Höhe“.

                       Artikel 27                          3.
           Änderung des Ausländergesetzes

  Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,
1356), zuletzt geändert durch Artikel 85 der Verordnung    4.
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:

1. In § 74 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „fünfhundert
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“, die
   Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ durch die An-
   gabe „2 500 Euro“ und die Angabe „zweitausend Deut-

   sche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 76 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „2 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.

In § 77 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „tausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.

§ 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 1 wird die Angabe „150 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „80 Euro“ ersetzt.

   bb) In Nummer 2 wird die Angabe „100 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „55 Euro“ ersetzt.

   cc) In Nummer 3 wird die Angabe „250 Deutsche

       Mark“ durch die Angabe „130 Euro“ ersetzt.
   dd) In Nummer 5 wird die Angabe „50 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3316
       ee) In Nummer 6 wird die Angabe „50 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
           durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“
           durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.
   c) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe „100 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „55 Euro“ ersetzt.

5. § 90 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „255 Euro“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.

6. In § 93 Abs. 5 werden die Angabe „5 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“, die Angabe
   „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000
   Euro“, die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die
   Angabe „500 Euro“ und die Angabe „20 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 28

               Änderung des Gesetzes
         zu dem Schengener Übereinkommen
             vom 19. Juni 1990 betreffend
        den schrittweisen Abbau von Kontrollen
            an den gemeinsamen Grenzen

  Artikel 6a Abs. 3 des Gesetzes zu dem Schengener
Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010), das
durch das Gesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1606)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe a wird die Angabe „40 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
   b) In Buchstabe b wird die Angabe „90 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
   c) In Buchstabe c wird die Angabe „150 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „80 Euro“ ersetzt.
   d) In Buchstabe d wird die Angabe „400 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „210 Euro“ ersetzt.

   e) In Buchstabe e werden die Angabe „90 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ und die Angabe
      „10 Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 Euro“
      ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „40 Deutsche Mark“ durch
   die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 29
                      Änderung
          der Ausländergebührenverordnung
  Die Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezember
1990 (BGBl. I S. 3002), geändert durch die Verordnung
vom 30. Juli 1998 (BGBl. I S. 1992), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „100 DM“ durch die
      Angabe „51 EUR“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „50 DM“ durch die
      Angabe „25 EUR“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird die Angabe „80 DM“ durch die
      Angabe „40 EUR“ ersetzt.
   d) In Nummer 4 wird die Angabe „80 DM“ durch die
      Angabe „40 EUR“ ersetzt.
   e) In Nummer 5a wird die Angabe „25 DM“ durch die
      Angabe „13 EUR“ und in Nummer 5b wird die
      Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25 EUR“
      ersetzt.
   f) In Nummer 6a wird die Angabe „25 DM“ durch die
      Angabe „13 EUR“ und in Nummer 6b wird die
      Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20 EUR“
      ersetzt.
   g) In Nummer 7 wird die Angabe „120 DM“ durch die
      Angabe „61 EUR“ ersetzt.

   h) In Nummer 8 wird die Angabe „140 DM“ durch die
      Angabe „71 EUR“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1a wird die Angabe „40 DM“ durch die
      Angabe „20 EUR“ und in Nummer 1b wird die
      Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25 EUR“
      ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „50 DM“ durch die
      Angabe „25 EUR“ ersetzt.

   c) In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch die
      Angabe „25 EUR“ ersetzt.
   d) In Nummer 4 wird die Angabe „40 DM“ durch die
      Angabe „20 EUR“ ersetzt.

3. § 2a wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1a wird die Angabe „20 DM“ durch die
      Angabe „10 EUR“ und in Nummer 1b werden die
      Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ und
      die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1 EUR“
      ersetzt.
   b) In Nummer 2a wird die Angabe „40 DM“ durch die
      Angabe „25 EUR“, in Nummer 2b werden die
      Angabe „60 DM“ durch die Angabe „30 EUR“ und
      die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1 EUR“
      sowie in Nummer 2c werden die Angabe „60 DM“
      durch die Angabe „30 EUR“ und die Angabe „6 DM“
      durch die Angabe „3 EUR“ ersetzt.

   c) In Nummer 3a wird die Angabe „60 DM“ durch die
      Angabe „30 EUR“ und in Nummer 3b wird die
      Angabe „70 DM“ durch die Angabe „35 EUR“
      ersetzt.
   d) In Nummer 4a wird die Angabe „100 DM“ durch die
      Angabe „50 EUR“ und in Nummer 4b werden die
      Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 EUR“ und
      die Angabe „60 DM“ durch die Angabe „30 EUR“
      ersetzt.
   e) In Nummer 5a wird die Angabe „40 DM“ durch die
      Angabe „20 EUR“, in Nummer 5b werden die
      Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20 EUR“ und
BGBl. 2001, Seite 3317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3317
      die Angabe „4 DM“ durch die Angabe „2 EUR“, in
      Nummer 5c wird die Angabe „80 DM“ durch die
      Angabe „40 EUR“ sowie in Nummer 5d werden die
      Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 EUR“ und
      die Angabe „4 DM“ durch die Angabe „2 EUR“
      ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „40 DM“ durch die
      Angabe „20 EUR“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „25 DM“ durch die
      Angabe „13 EUR“ ersetzt.

   c) In Nummer 3 wird die Angabe „50 DM“ durch die
      Angabe „25 EUR“ ersetzt.

   d) In Nummer 4 wird die Angabe „50 DM“ durch die

      Angabe „25 EUR“ ersetzt.
   e) In Nummer 5 wird die Angabe „50 DM“ durch die
      Angabe „25 EUR“ ersetzt.

   f) In Nummer 6 wird die Angabe „30 DM“ durch die

      Angabe „15 EUR“ ersetzt.

   g) In Nummer 7 wird die Angabe „15 DM“ durch die

      Angabe „8 EUR“ ersetzt.

   h) In Nummer 8 wird die Angabe „15 DM“ durch die

      Angabe „8 EUR“ ersetzt.

   i) In Nummer 9 wird die Angabe „15 DM“ durch die

      Angabe „8 EUR“ ersetzt.

   j) In Nummer 10 wird die Angabe „40 DM“ durch die

      Angabe „20 EUR“ ersetzt.

   k) In Nummer 11 wird die Angabe „10 DM“ durch die
      Angabe „5 EUR“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „50 DM“ durch die
      Angabe „25 EUR“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „30 DM“ durch die
      Angabe „15 EUR“ ersetzt.
   c) In Nummer 3a wird die Angabe „40 DM“ durch die
      Angabe „20 EUR“ und in Nummer 3b wird die
      Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25 EUR“
      ersetzt.
   d) In Nummer 4a wird die Angabe „20 DM“ durch die
      Angabe „10 EUR“ und in Nummer 4b wird die
      Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15 EUR“
      ersetzt.
   e) In Nummer 5 wird die Angabe „40 DM“ durch die
      Angabe „20 EUR“ ersetzt.

   f) In Nummer 6 wird die Angabe „20 DM“ durch die
      Angabe „10 EUR“ ersetzt.

   g) In Nummer 7 wird die Angabe „15 DM“ durch die

      Angabe „8 EUR“ ersetzt.

   h) In Nummer 8a wird die Angabe „15 DM“ durch die
      Angabe „8 EUR“ und in Nummer 8b wird die

      Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15 EUR“

      ersetzt.

   i) In Nummer 9 wird die Angabe „15 DM“ durch die
      Angabe „8 EUR“ ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „30 DM“ durch die
      Angabe „15 EUR“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „15 DM“ durch die
      Angabe „8 EUR“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird die Angabe „30 DM“ durch die
      Angabe „15 EUR“ ersetzt.

   d) In Nummer 4 wird die Angabe „30 DM“ durch die
      Angabe „15 EUR“ ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35 DM“ durch
      die Angabe „18 EUR“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „20 DM“ durch die

      Angabe „10 EUR“ ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird die Angabe „80 DM“ durch die

      Angabe „40 EUR“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 wird die Angabe „100 DM“ durch die

      Angabe „51 EUR“ ersetzt.

   c) In Nummer 4 wird die Angabe „90 DM“ durch die

      Angabe „46 EUR“ ersetzt.

   d) In Nummer 5 wird die Angabe „100 DM“ durch die

      Angabe „51 EUR“ ersetzt.

   e) In Nummer 6 wird die Angabe „100 DM“ durch die

      Angabe „51 EUR“ ersetzt.

   f) In Nummer 7 wird die Angabe „100 DM“ durch die
      Angabe „51 EUR“ ersetzt.

   g) In Nummer 8 wird die Angabe „100 DM“ durch die
      Angabe „51 EUR“ ersetzt.

                        Artikel 30
                         Änderung
                   der Verordnung über
            Aufenthaltserlaubnisse für hoch
        qualifizierte ausländische Fachkräfte der
    Informations- und Kommunikationstechnologie
  In § 1 Abs. 1 der Verordnung über Aufenthaltserlaub-
nisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der In-
formations- und Kommunikationstechnologie vom 25. Juli
2000 (BGBl. I S. 1176) wird die Angabe „100 000 DM“
durch die Angabe „51 000 EUR“ ersetzt.

                        Artikel 31

                         Änderung
                   der Verordnung über

           die Arbeitsgenehmigung für hoch

        qualifizierte ausländische Fachkräfte der
    Informations- und Kommunikationstechnologie

  In § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmi-

gung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der In-

formations- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli
2000 (BGBl. I S. 1146) wird die Angabe „100 000 DM“
durch die Angabe „51 000 EUR“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3318
                       Artikel 32
       Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG

  In § 12a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980
(BGBl. I S. 116), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 2042) geändert worden ist, wer-
den die Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „zweitausendfünfhundert Euro“ und die Angabe
„zweitausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „eintau-
send Euro“ ersetzt.

                       Artikel 33
        Änderung des Asylverfahrensgesetzes

  In § 86 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1361), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes

vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist,
wird die Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

                          Artikel 34
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
   Die auf Artikel 4, 5, 6, 7, 13, 14, 15, 20, 26, 29, 30 und 31
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun-
gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

                          Artikel 35

                        Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Berlin, den 3. Dezember 2001
                                             Der Bundespräsident
                                                Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                      Der Bundesminister des Innern
                                                Schily

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3306. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 797b3d0cbd47dee8….