Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 14/6096 · S. 19
Zu Artikel 5 (Änderung der Bundesnebentätigkeits-
Zu Artikel 5 (Änderung der Bundesnebentätigkeits- verordnung) Zu Nummer 1 (§ 5 BNV) Da nach der Vorschrift des Absatzes 1 genehmigungspflich- tige Nebentätigkeiten eines Beamten mit einer monatlichen Vergütung von insgesamt bis zu 200 DM unter bestimmten Voraussetzungen als allgemein genehmigt gelten, kommt dieser Wertgrenze Signalfunktion zu. Sie wird aus Zweck- mäßigkeitsgründen unter Zugrundelegung der mathemati- schen Rundungsregeln auf volle 100 Euro geglättet. Zu Nummer 2 (§ 6 BNV) Bei den Vergütungshöchst- und Ablieferungsfreibeträgen handelt es sich um ausgewogen bemessene Signalbeträge mit einer besonderen Steuerungsfunktion. Die DM-Jah- res-Beträge werden unter Zugrundelegung der mathemati- schen Rundungsregeln auf volle 100 Euro geglättet, wobei nach wie vor gleiche Abstandsbeträge zwischen den jewei- ligen Gruppen gegeben sind. Zu Nummer 3 und 4 (§§ 8, 10 BNV) Mit den Beträgen werden zu beachtende Grenzwerte aufge- zeigt, an die besondere Rechtsfolgen geknüpft sind, so dass ihnen Signalfunktion zukommt. Sie werden aus Zweck- mäßigkeitsgründen entsprechend der mathematischen Run- dungsregeln in volle 100 Euro umgerechnet. Zu Nummer 5 (§ 12 BNV) Mit dem Betrag von 200 000 DM ist ein Grenzwert festge- legt worden, bis zu dem der Vorteilsausgleich für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten mit 20 vom Hundert und darüber mit 30 vom Hundert der jährlich aus der Ne- bentätigkeit erzielten Einkünfte pauschaliert ist. Ihm kommt damit eindeutig Signalfunktion zu. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird er entsprechend der mathematischen Rundungsregeln auf volle 10 000 Euro abgerundet und des- halb auf 100 000 Euro geglättet.
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Herkunft
BT-Drs. 14/6096, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 52.165–53.822 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert 653fbace378416ac….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP