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Artikel 5 · BT-Drs. 14/6096 · S. 19

Zu Artikel 5 (Änderung der Bundesnebentätigkeits-

Zu Artikel 5 (Änderung der Bundesnebentätigkeits-
verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 5 BNV)
Da nach der Vorschrift des Absatzes 1 genehmigungspflich-
tige Nebentätigkeiten eines Beamten mit einer monatlichen
Vergütung von insgesamt bis zu 200 DM unter bestimmten
Voraussetzungen als allgemein genehmigt gelten, kommt
dieser Wertgrenze Signalfunktion zu. Sie wird aus Zweck-
mäßigkeitsgründen unter Zugrundelegung der mathemati-
schen Rundungsregeln auf volle 100 Euro geglättet.
Zu Nummer 2 (§ 6 BNV)
Bei den Vergütungshöchst- und Ablieferungsfreibeträgen
handelt es sich um ausgewogen bemessene Signalbeträge
mit einer besonderen Steuerungsfunktion. Die DM-Jah-
res-Beträge werden unter Zugrundelegung der mathemati-
schen Rundungsregeln auf volle 100 Euro geglättet, wobei
nach wie vor gleiche Abstandsbeträge zwischen den jewei-
ligen Gruppen gegeben sind.
Zu Nummer 3 und 4 (§§ 8, 10 BNV)
Mit den Beträgen werden zu beachtende Grenzwerte aufge-
zeigt, an die besondere Rechtsfolgen geknüpft sind, so dass
ihnen Signalfunktion zukommt. Sie werden aus Zweck-
mäßigkeitsgründen entsprechend der mathematischen Run-
dungsregeln in volle 100 Euro umgerechnet.
Zu Nummer 5 (§ 12 BNV)
Mit dem Betrag von 200 000 DM ist ein Grenzwert festge-
legt worden, bis zu dem der Vorteilsausgleich für ärztliche
und zahnärztliche Nebentätigkeiten mit 20 vom Hundert
und darüber mit 30 vom Hundert der jährlich aus der Ne-
bentätigkeit erzielten Einkünfte pauschaliert ist. Ihm kommt
damit eindeutig Signalfunktion zu. Aus Gründen der
Zweckmäßigkeit wird er entsprechend der mathematischen
Rundungsregeln auf volle 10 000 Euro abgerundet und des-
halb auf 100 000 Euro geglättet.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6096, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 52.165–53.822 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert 653fbace378416ac….

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