§ 11 Kernbereichsschutz
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 6 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Sofern durch eine Maßnahme nach § 6 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wurden, dürfen diese nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Sowohl ihre Erlangung als auch ihre Löschung sind aktenkundig zu machen.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 11 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 410)
BGBl. 2023 I Nr. 410
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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19.04.2021 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771; 2022 I 214)
BGBl. 2021 I S. 771
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 11 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2016 I S. 3346
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18.05.2001 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I 904)
BGBl. 2001 I S. 904
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.