§ 10 Kennzeichnung und Löschung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 6 erhobenen Daten sind zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird eine Anordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 2 aufgehoben, so sind die aufgrund dieser Anordnung bereits erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 3 oder § 9 Absatz 2 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. Das Unabhängige Gremium ist hierüber zu unterrichten. Wird nachträglich erkannt, dass ein Suchbegriff einer Einrichtung der Europäischen Union, einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates oder einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger zuzuordnen ist, sind die mittels dieses Suchbegriffs erhobenen Telekommunikationsverkehre ebenfalls unverzüglich zu löschen, es sei denn, eine gezielte Erfassung nach § 6 Absatz 3 wäre zulässig gewesen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 4 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. Werden die Daten nicht unverzüglich gelöscht, ist die G10-Kommission in der folgenden Sitzung zu unterrichten und der betroffenen Person ist die Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald
Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Erhebung der Daten, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Die G10-Kommission bestimmt die weitere Dauer der Zurückstellung. Fünf Jahre nach Erhebung der Daten kann mit Zustimmung der G10-Kommission endgültig von der Mitteilung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Solange die personenbezogenen Daten für eine Mitteilung oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung von Bedeutung sein können, wird die Löschung zurückgestellt und die personenbezogenen Daten werden in ihrer Verarbeitung eingeschränkt; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/10?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 5 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/10?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Löschungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 410)
BGBl. 2023 I Nr. 410
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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19.04.2021 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771; 2022 I 214)
BGBl. 2021 I S. 771
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2097)
BGBl. 2017 I S. 2097
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 10 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2016 I S. 3346
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.