§ 9 Rechte der betroffenen Person
Die betroffene Person hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
Rechte, die der betroffenen Person nach anderen Vorschriften zustehen, bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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