§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen
Stand: 01.01.2026
Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 36 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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20.11.2014 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 Nr. 1 und 3 (Inkrafttreten) des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I 1738)
BGBl. 2014 I S. 1738
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.