Gesetze / Bundesmeldegesetz

BMG

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei der betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt, die den Vorschriften des Datenschutzgesetzes des jeweiligen Landes entspricht.

§ 1 § 3