Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 31g Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31g?asof=2022-10-28#abs-1 (1) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde die Zulassung einer Ausnahme nach einer der in Absatz 2 genannten Vorschriften beantragt
Ausnahmen nach den in Absatz 2 genannten Vorschriften sollen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31g?asof=2022-10-28#abs-2 (2) Ausnahmevorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 31g geändert durch Artikel 2 Abs. 3 26. 10. 2026 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1792)
BGBl. 2022 I S. 1792
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.