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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1792

BGBl. 2022 I S. 1792 · 14.128 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1792
                                    Vierzehntes Gesetz
                    zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
                                               Vom 19. Oktober 2022

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                   Änderung des
          Bundes-Immissionsschutzgesetzes

   Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 12
Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I
S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zum Zweiten Teil Vierter Abschnitt

     wird wie folgt gefasst:

                        „Vierter Abschnitt
                      Sonderregelungen zur
                Bewältigung einer Gasmangellage“.
  b) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
     § 31d folgende Angabe eingefügt:

       „§ 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gas-
               mangellage
       § 31f   Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmi-
               gungsverfahren
       § 31g   Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder
               Änderungsgenehmigung
       § 31h   Abweichungen von der Vierten Verordnung
               zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

     § 31i     Abweichungen von der Technischen Anleitung
               zur Reinhaltung der Luft
     § 31j     Überschreitung von Immissionsrichtwerten der
               Technischen Anleitung zum Schutz gegen
               Lärm

     § 31k     Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j“.

2. Die Überschrift des Zweiten Teils Vierter Abschnitt
   wird wie folgt gefasst:
                     „Vierter Abschnitt

                   Sonderregelungen zur
             Bewältigung einer Gasmangellage“.

3. Nach § 31d werden die folgenden §§ 31e bis 31k

   eingefügt:

                           „§ 31e

                  Zulassung vorzeitigen
             Beginns bei einer Gasmangellage
    (1) § 8a ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5
  anzuwenden, wenn eine Genehmigung beantragt
  wird

  1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
     wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-
     gellage,
  2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-
     mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-
     gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Ver-
     fügung stehen oder
BGBl. 2022, Seite 1793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1793
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-
   hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-
   digkeit.
  (2) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maß-
gabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde
den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen
vollständiger Antragsunterlagen zulassen kann,
wenn
1. die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hin-
   blick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bis-
   lang nicht möglich war und
2. auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Un-
   terlagen mit einer Entscheidung zugunsten des
   Antragstellers gerechnet werden kann.
In diesem Fall hat der Antragsteller das Vorhaben,
die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens
und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung
der vollständigen Unterlagen darzulegen. Der An-
tragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüg-
lich nachzureichen.
  (3) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maß-
gabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde
den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung
der Öffentlichkeit zulassen soll.
   (4) In den in Absatz 1 genannten Fällen besteht
ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Inte-
resse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn
im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2.
   (5) In einem Verfahren zur Erteilung einer Geneh-
migung kann die Genehmigungsbehörde unter den
in § 8a Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch
den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen. Die Ab-
sätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, soweit die Richtlinie 2010/75/EU oder
die Richtlinie 2012/18/EU entgegenstehen.

                        § 31f
                   Beteiligung der
     Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren

  (1) § 10 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
anzuwenden, wenn ein Genehmigungsverfahren
nach § 10, auch in Verbindung mit § 16 oder § 16a,
durchzuführen ist

1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel

   wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-

   gellage,

2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-

   mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-

   gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-

   gung stehen oder

3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-
   hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-
   digkeit.
§ 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4
Satz 2 bis 4 bleiben unberührt.
  (2) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 sind
der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten
Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach
§ 10 Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungser-
heblichen Berichte und Empfehlungen, die der Be-
hörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen,

nach der Bekanntmachung eine Woche zur Einsicht
auszulegen.
   (3) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 4 kann
die Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der
Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Be-
hörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen
erheben; diese Frist gilt auch bei Anlagen nach der
Richtlinie 2010/75/EU.
   (4) Die Genehmigungsbehörde soll auf die Durch-
führung eines Erörterungstermins nach § 10 Ab-
satz 6 verzichten.

                         § 31g
             Entbehrlichkeit einer
 Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung
   (1) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch
einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der
Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde
die Zulassung einer Ausnahme nach einer der in Ab-
satz 2 genannten Vorschriften beantragt
1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
   wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-
   gellage,
2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-
   mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-
   gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-
   gung stehen oder
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-
   hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-
   digkeit.
Ausnahmen nach den in Absatz 2 genannten Vor-
schriften sollen erteilt werden, wenn die Voraus-
setzungen hierfür vorliegen.

  (2) Ausnahmevorschriften im Sinne des Absat-
zes 1 sind
1. die §§ 31a bis 31d,
2. § 23 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gas-
   turbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in der
   jeweils geltenden Fassung,

3. § 6 Absatz 6 und § 24 der Verordnung über die
   Verbrennung und die Mitverbrennung von Ab-
   fällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044,
   3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom

   6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden

   ist, in der jeweils geltenden Fassung,

4. § 16 der Verordnung über Anlagen zur biologi-

   schen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar

   2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Ar-

   tikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019

   (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der je-
   weils geltenden Fassung,
5. § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emis-
   sionen flüchtiger organischer Verbindungen bei
   der Verwendung organischer Lösemittel in be-
   stimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I
   S. 2180), die zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
   zes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert
   worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
6. § 32 der Verordnung über mittelgroße Feue-
   rungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoran-
   lagen in der jeweils geltenden Fassung.
BGBl. 2022, Seite 1794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1794
                         § 31h
          Abweichungen von der Vierten
  Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
     Anlagen nach Nummer 9.1.1 des Anhangs 1 der
  Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai

  2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Ver-

  ordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geän-

  dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  die nicht länger als zwei Jahre betrieben werden
  und ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200
  Tonnen haben, sind
  1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
     wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-
     gellage,
  2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-
     mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-
     gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-
     gung stehen oder

  3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-
     hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-
     digkeit
  im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bun-

  des-Immissionsschutzgesetzes zu genehmigen. Die

  Genehmigung ist entsprechend zu befristen. § 19

  Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

  bleibt von dieser Vorschrift unberührt.

                         § 31i
               Abweichungen von der
    Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft

     (1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des
  Betreibers nach der Nummer 5.1.1 der Neufassung
  der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
  Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anlei-
  tung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18. Au-
  gust 2021 (GMBl S. 1050) Abweichungen von den
  Anforderungen der Nummer 5 der Ersten Allgemei-
  nen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions-
  schutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung
  der Luft – TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl
  S. 1050) oder den Anforderungen der Nummer 5
  der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
  Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anlei-
  tung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli
  2002 (GMBl S. 511) zulassen, solange und soweit
  diese Abweichungen erforderlich sind
  1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
     wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-
     gellage,

  2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-
     mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-
     gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-
     gung stehen oder
  3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-
     hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-
     digkeit.

  Bei Anlagen, die von der Richtlinie 2010/75/EU er-
  fasst werden, müssen die Anforderungen der Richt-
  linie 2010/75/EU eingehalten werden.
    (2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15
  noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16,

wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständi-
gen Behörde Abweichungen nach Absatz 1 bean-
tragt.

                       § 31j

                Überschreitung

         von Immissionsrichtwerten der

 Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm

   (1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des
Betreibers nach der Nummer 7.1 der Sechsten
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August
1998 (GMBl S. 503), geändert durch die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT
08.06.2017 B5) die Überschreitung von Immissions-
richtwerten zulassen, solange und soweit diese
Überschreitung erforderlich ist

1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
   wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-
   gellage,

2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-

   mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-

   gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-

   gung stehen oder

3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-
   hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-
   digkeit.

  (2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15
noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16,
wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständi-
gen Behörde eine Überschreitung nach Absatz 1
beantragt.

                       § 31k
   Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j

   (1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31j sind auf
bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber
noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden.
Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber
noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu begin-
nen, wenn er nach den §§ 31e bis 31j durchgeführt
wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht
beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31j
entfallen kann.

  (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrens-
schritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abge-
schlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum
Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, been-
det werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach
schneller abgeschlossen werden kann.

   (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer
Regelung nach den §§ 31e bis 31j Gebrauch ge-
macht worden ist und die bei Außerkrafttreten der
§§ 31e bis 31j noch nicht abgeschlossen sind, gel-
ten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31j bis zum
Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes wei-
ter.“
BGBl. 2022, Seite 1795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1795
                      Artikel 2

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung

in Kraft.

  (2) Die §§ 31e bis 31j des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123),

das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, treten mit Ablauf des 26. Oktober 2024

außer Kraft.

    (3) § 31k des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
tritt mit Ablauf des 26. Oktober 2026 außer Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 19. Oktober

2022
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                            Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz
                                     Die Bundesministerin
                                   für Umwelt, Naturschutz,
                          nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
                                         Steffi Lemke

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1792. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5bbd08abae792d60….