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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1792
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Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 19. Oktober 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 12
Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I
S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Zweiten Teil Vierter Abschnitt
wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Sonderregelungen zur
Bewältigung einer Gasmangellage“.
b) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 31d folgende Angabe eingefügt:
„§ 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gas-
mangellage
§ 31f Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmi-
gungsverfahren
§ 31g Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder
Änderungsgenehmigung
§ 31h Abweichungen von der Vierten Verordnung
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
§ 31i Abweichungen von der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft
§ 31j Überschreitung von Immissionsrichtwerten der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm
§ 31k Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j“.
2. Die Überschrift des Zweiten Teils Vierter Abschnitt
wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Sonderregelungen zur
Bewältigung einer Gasmangellage“.
3. Nach § 31d werden die folgenden §§ 31e bis 31k
eingefügt:
„§ 31e
Zulassung vorzeitigen
Beginns bei einer Gasmangellage
(1) § 8a ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5
anzuwenden, wenn eine Genehmigung beantragt
wird
1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-
gellage,
2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-
mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-
gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Ver-
fügung stehen oder

3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-
hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-
digkeit.
(2) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maß-
gabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde
den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen
vollständiger Antragsunterlagen zulassen kann,
wenn
1. die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hin-
blick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bis-
lang nicht möglich war und
2. auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Un-
terlagen mit einer Entscheidung zugunsten des
Antragstellers gerechnet werden kann.
In diesem Fall hat der Antragsteller das Vorhaben,
die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens
und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung
der vollständigen Unterlagen darzulegen. Der An-
tragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüg-
lich nachzureichen.
(3) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maß-
gabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde
den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung
der Öffentlichkeit zulassen soll.
(4) In den in Absatz 1 genannten Fällen besteht
ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Inte-
resse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn
im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2.
(5) In einem Verfahren zur Erteilung einer Geneh-
migung kann die Genehmigungsbehörde unter den
in § 8a Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch
den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen. Die Ab-
sätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, soweit die Richtlinie 2010/75/EU oder
die Richtlinie 2012/18/EU entgegenstehen.
§ 31f
Beteiligung der
Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren
(1) § 10 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
anzuwenden, wenn ein Genehmigungsverfahren
nach § 10, auch in Verbindung mit § 16 oder § 16a,
durchzuführen ist
1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-
gellage,
2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-
mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-
gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-
gung stehen oder
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-
hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-
digkeit.
§ 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4
Satz 2 bis 4 bleiben unberührt.
(2) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 sind
der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten
Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach
§ 10 Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungser-
heblichen Berichte und Empfehlungen, die der Be-
hörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen,
nach der Bekanntmachung eine Woche zur Einsicht
auszulegen.
(3) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 4 kann
die Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der
Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Be-
hörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen
erheben; diese Frist gilt auch bei Anlagen nach der
Richtlinie 2010/75/EU.
(4) Die Genehmigungsbehörde soll auf die Durch-
führung eines Erörterungstermins nach § 10 Ab-
satz 6 verzichten.
§ 31g
Entbehrlichkeit einer
Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung
(1) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch
einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der
Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde
die Zulassung einer Ausnahme nach einer der in Ab-
satz 2 genannten Vorschriften beantragt
1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-
gellage,
2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-
mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-
gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-
gung stehen oder
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-
hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-
digkeit.
Ausnahmen nach den in Absatz 2 genannten Vor-
schriften sollen erteilt werden, wenn die Voraus-
setzungen hierfür vorliegen.
(2) Ausnahmevorschriften im Sinne des Absat-
zes 1 sind
1. die §§ 31a bis 31d,
2. § 23 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gas-
turbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in der
jeweils geltenden Fassung,
3. § 6 Absatz 6 und § 24 der Verordnung über die
Verbrennung und die Mitverbrennung von Ab-
fällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044,
3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4. § 16 der Verordnung über Anlagen zur biologi-
schen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar
2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Ar-
tikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung,
5. § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emis-
sionen flüchtiger organischer Verbindungen bei
der Verwendung organischer Lösemittel in be-
stimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I
S. 2180), die zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
6. § 32 der Verordnung über mittelgroße Feue-
rungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoran-
lagen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 31h
Abweichungen von der Vierten
Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Anlagen nach Nummer 9.1.1 des Anhangs 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai
2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die nicht länger als zwei Jahre betrieben werden
und ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200
Tonnen haben, sind
1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-
gellage,
2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-
mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-
gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-
gung stehen oder
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-
hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-
digkeit
im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes zu genehmigen. Die
Genehmigung ist entsprechend zu befristen. § 19
Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bleibt von dieser Vorschrift unberührt.
§ 31i
Abweichungen von der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
(1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des
Betreibers nach der Nummer 5.1.1 der Neufassung
der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anlei-
tung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18. Au-
gust 2021 (GMBl S. 1050) Abweichungen von den
Anforderungen der Nummer 5 der Ersten Allgemei-
nen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions-
schutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung
der Luft – TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl
S. 1050) oder den Anforderungen der Nummer 5
der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anlei-
tung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli
2002 (GMBl S. 511) zulassen, solange und soweit
diese Abweichungen erforderlich sind
1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-
gellage,
2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-
mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-
gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-
gung stehen oder
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-
hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-
digkeit.
Bei Anlagen, die von der Richtlinie 2010/75/EU er-
fasst werden, müssen die Anforderungen der Richt-
linie 2010/75/EU eingehalten werden.
(2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15
noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16,
wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständi-
gen Behörde Abweichungen nach Absatz 1 bean-
tragt.
§ 31j
Überschreitung
von Immissionsrichtwerten der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
(1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des
Betreibers nach der Nummer 7.1 der Sechsten
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August
1998 (GMBl S. 503), geändert durch die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT
08.06.2017 B5) die Überschreitung von Immissions-
richtwerten zulassen, solange und soweit diese
Überschreitung erforderlich ist
1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel
wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-
gellage,
2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-
mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-
gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-
gung stehen oder
3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-
hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-
digkeit.
(2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15
noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16,
wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständi-
gen Behörde eine Überschreitung nach Absatz 1
beantragt.
§ 31k
Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j
(1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31j sind auf
bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber
noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden.
Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber
noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu begin-
nen, wenn er nach den §§ 31e bis 31j durchgeführt
wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht
beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31j
entfallen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrens-
schritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abge-
schlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum
Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, been-
det werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach
schneller abgeschlossen werden kann.
(3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer
Regelung nach den §§ 31e bis 31j Gebrauch ge-
macht worden ist und die bei Außerkrafttreten der
§§ 31e bis 31j noch nicht abgeschlossen sind, gel-
ten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31j bis zum
Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes wei-
ter.“

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Die §§ 31e bis 31j des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123),
das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, treten mit Ablauf des 26. Oktober 2024
außer Kraft.
(3) § 31k des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
tritt mit Ablauf des 26. Oktober 2026 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober
2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1792. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5bbd08abae792d60….