Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- VG Oldenburg (Oldenburg), 03.06.2009 – 5 A 346/09
- OVG Niedersachsen, 08.05.2012 – 12 KS 5/10Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 17.08.2006 – 7 KS 81/03Zitiert von 6
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 – 8 A 11327/19Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2020 – 1 B 10155/20Zitiert von 5
- VG Koblenz, 22.01.2020 – 4 L 2/20.KO
Zuletzt entschieden
- VG Saarland Saarlouis, 23.05.2018 – 5 K 1418/17Zitiert von 2
- VG Osnabrück, 27.02.2015 – 3 A 5/15Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.11.1997 – 21 D 94/94.AK
9 Entscheidungen zu § 11 BImSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht werden können.