Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193
Stand: 13.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31d#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in denen eine mittelgroße Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31d#abs-2 (2) § 31c Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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08.07.2022 Ausfertigung
§ 31d geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I 1054)
BGBl. 2022 I S. 1054
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.