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Artikel 2 · BT-Drs. 20/3498 · S. 14

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Zu Absatz 1
Artikel 2 Absatz 1 regelt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Inkrafttreten des Gesetzes. Die
angespannte Versorgungslage mit Erdgas erfordert ein schnellstmögliches Inkrafttreten.

Zu Absatz 2
Artikel 2 Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten der neuen §§ 31e bis 31j BImSchG.
Die durch Artikel 1 dieses Gesetzes in das BImSchG eingefügten §§ 31e bis 31j BImSchG zielen darauf ab, in
der Versorgungskrise mit Erdgas Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die in einem spezifischen,
näher beschriebenen Zusammenhang mit der Gasmangellage durchzuführen sind, zu erleichtern und zu beschleu­
nigen. Es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Verfahren zeitnah durchgeführt werden und die Vor­
schriften nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nicht mehr benötigt werden.

Zu Absatz 3
Artikel 2 Absatz 3 regelt das Außerkrafttreten des neuen § 31k BImSchG.
Die durch Artikel 1 dieses Gesetzes in das BImSchG eingefügten Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j
treten erst vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Das spätere Außerkrafttreten der Übergangsregelungen
soll sicherstellen, dass alle nach den §§ 31e bis 31j begonnenen Verfahrensschritte nach diesen Vorschriften zu
Ende geführt werden.
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                                                                  ISSN 0722-8333


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Herkunft

BT-Drs. 20/3498, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.511–39.198 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert fefb070b6c58918d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP