Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU
Stand: 13.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31a#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten bei Feuerungsanlagen zulassen, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31a#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 gewährte Abweichung.
Änderungsverlauf
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08.07.2022 Ausfertigung
§ 31a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I 1054)
BGBl. 2022 I S. 1054
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