Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 2 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/2?asof=2021-10-01#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit dieses Gesetz oder die Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von Gebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/2?asof=2021-10-01#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten Behörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Es gilt jedoch nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/2?asof=2021-10-01#abs-3 (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3019)
BGBl. 2021 I S. 3019
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1465)
BGBl. 2021 I S. 1465
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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08.06.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I 904)
BGBl. 2015 I S. 904
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.