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Artikel 1 · BT-Drs. 19/28176 · S. 12

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)
Zu Nummer 1
§ 5 WaStrG enthält eine Gebrauchsbefugnis in Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts (Friesecke, Kommentar
zum WaStrG, § 5 Rdnr.2). Diese Gebrauchsbefugnis wird aber nur im Rahmen des Schifffahrtsrechts einschließ-
lich des Schifffahrtabgabenrechts gewährt. Hiermit wird klargestellt, dass die Gebrauchsbefugnis unter Gesetzes-
vorbehalt steht und keinen Anspruch auf unentgeltlichen Gebrauch begründet. Da ein „Schifffahrtabgabenrecht“
nicht mehr existiert, wird dieser Begriff gestrichen.
Zu Nummer 2
In § 25 Absatz 3 Satz 2 WaStrG wird ein digitalisierungshemmendes Formerfordernis aufgelöst. Der Besitzer
einer Sache kann bisher auch zur strompolizeilichen Verantwortung gezogen werden, wenn er auf einen im Ein-
verständnis mit dem Eigentümer schriftlich gestellten Antrag als allein verantwortlich anerkannt worden ist. Nun-
mehr reicht aus, wenn dieser Antrag elektronisch gestellt wird.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28176, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 24.042–25.006 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 7db6b471cf7a02f7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP