Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/28176 · S. 12
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes) Zu Nummer 1 § 5 WaStrG enthält eine Gebrauchsbefugnis in Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts (Friesecke, Kommentar zum WaStrG, § 5 Rdnr.2). Diese Gebrauchsbefugnis wird aber nur im Rahmen des Schifffahrtsrechts einschließ- lich des Schifffahrtabgabenrechts gewährt. Hiermit wird klargestellt, dass die Gebrauchsbefugnis unter Gesetzes- vorbehalt steht und keinen Anspruch auf unentgeltlichen Gebrauch begründet. Da ein „Schifffahrtabgabenrecht“ nicht mehr existiert, wird dieser Begriff gestrichen. Zu Nummer 2 In § 25 Absatz 3 Satz 2 WaStrG wird ein digitalisierungshemmendes Formerfordernis aufgelöst. Der Besitzer einer Sache kann bisher auch zur strompolizeilichen Verantwortung gezogen werden, wenn er auf einen im Ein- verständnis mit dem Eigentümer schriftlich gestellten Antrag als allein verantwortlich anerkannt worden ist. Nun- mehr reicht aus, wenn dieser Antrag elektronisch gestellt wird.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28176, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 24.042–25.006 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 7db6b471cf7a02f7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP