Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 25.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit dieses Gesetz oder die Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von Gebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/2#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten Behörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Es gilt jedoch nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 2 BGebG →
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Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 617/24
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 1267/23
- VG Köln, 22.03.2023 – 22 K 4732/22
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 10/14Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 11/14Zitiert von 2
- BSG, 14.05.2014 – B 6 KA 27/13 RKrankenversicherung - Zurückweisung - Widerspruch gegen Ablehnung der Aufnahme eines Arzneimittels in OTC-Übersicht - GebührenerhebungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.09.2025 – 14 K 167/21
- VG Köln, 24.03.2025 – 13 K 3921/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2024 – OVG 4 B 27/22
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