Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit dieses Gesetz oder die Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von Gebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/2#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten Behörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Es gilt jedoch nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 2 BGebG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 617/24
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 1267/23
- VG Köln, 22.03.2023 – 22 K 4732/22
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 10/14Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 11/14Zitiert von 2
- BSG, 14.05.2014 – B 6 KA 27/13 RKrankenversicherung - Zurückweisung - Widerspruch gegen Ablehnung der Aufnahme eines Arzneimittels in OTC-Übersicht - GebührenerhebungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.09.2025 – 14 K 167/21
- VG Köln, 24.03.2025 – 13 K 3921/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2024 – OVG 4 B 27/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BGebG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.11.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2023 I Nr. 315
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3019)
BGBl. 2021 I S. 3019
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1465)
BGBl. 2021 I S. 1465
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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08.06.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I 904)
BGBl. 2015 I S. 904
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.