Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 – 1 S 2999/19Zitiert von 11
- VG Berlin, 30.10.2025 – 1 K 86/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 – OVG 6 N 132/25
- OVG NRW, 20.04.2018 – 9 A 879/16
- OVG Niedersachsen, 27.09.2017 – 13 LC 218/16Gebühren für Routinekontrollen der Lebensmittelüberwachung; Unwirksamkeit der Fahrtzeitenermittlung nach billigem Ermessen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- VG Karlsruhe, 10.01.2024 – 14 K 1808/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 617/24
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 1267/23
- VG Ansbach, 02.08.2022 – AN 11 K 19.00888
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BGebG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3#abs-1 (1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind
soweit ihnen Außenwirkung zukommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3#abs-2 (2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3#abs-3 (3) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3#abs-4 (4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3#abs-5 (5) Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall nach § 12 Absatz 1 oder 2 erhebt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3#abs-6 (6) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.