Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3#abs-1 (1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind
soweit ihnen Außenwirkung zukommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3#abs-2 (2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3#abs-3 (3) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3#abs-4 (4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3#abs-5 (5) Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall nach § 12 Absatz 1 oder 2 erhebt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/3#abs-6 (6) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 3 BGebG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 – 1 S 2999/19Zitiert von 11
- VG Berlin, 30.10.2025 – 1 K 86/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 – OVG 6 N 132/25
- OVG NRW, 20.04.2018 – 9 A 879/16
- OVG Niedersachsen, 27.09.2017 – 13 LC 218/16Gebühren für Routinekontrollen der Lebensmittelüberwachung; Unwirksamkeit der Fahrtzeitenermittlung nach billigem Ermessen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VG Karlsruhe, 10.01.2024 – 14 K 1808/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 1267/23
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 617/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2026 – OVG 1 N 79/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BGebG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1465)
BGBl. 2021 I S. 1465
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.