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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 904

BGBl. 2015 I S. 904 · 51.554 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 904
                                         Gesetz
                                  zur Einführung einer
             Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
                                                  Vom 8. Juni 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                         Gesetz
                über die Erhebung einer
          zeitbezogenen Infrastrukturabgabe
      für die Benutzung von Bundesfernstraßen
        (Infrastrukturabgabengesetz – InfrAG)

                           §1
                 Infrastrukturabgabe

   (1) Für die Benutzung der Bundesfernstraßen im
Sinne des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes mit
1. Kraftfahrzeugen der Klasse M1 oder M1G ohne be-
   sondere Zweckbestimmung im Sinne des Anhangs II
   Teil A Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4,
   der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 5. September 2007 zur
   Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung
   von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
   sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen
   technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263
   vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
   2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) ge-
   ändert worden ist,
2. Kraftfahrzeugen der Klasse M mit besonderer
   Zweckbestimmung als Wohnmobil im Sinne des An-
   hangs II Teil A Nummer 1 in Verbindung mit Num-
   mer 5.1 der Richtlinie 2007/46/EG oder

3. Kraftfahrzeugen der Klasse M1 oder M1G mit beson-

   derer Zweckbestimmung als beschussgeschütztes
   Fahrzeug im Sinne des Anhangs II Teil A Nummer 1
   in Verbindung mit den Nummern 4 und 5.2 der
   Richtlinie 2007/46/EG

ist eine Abgabe zu entrichten (Infrastrukturabgabe).
   (2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Benutzung
von Bundesfernstraßen im Sinne des § 1 Absatz 2

Nummer 2 des Bundesfernstraßengesetzes (Bundes-

straßen) mit in Absatz 1 bezeichneten Kraftfahrzeugen,

die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-

sen sind, keine Infrastrukturabgabe zu entrichten.

   (3) Die Infrastrukturabgabe nach Absatz 1 ist nicht
zu entrichten auf den Abschnitten von Bundesfernstra-
ßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fern-
straßenbauprivatfinanzierungsgesetzes erhoben wird.

                           §2

                      Ausnahmen
   (1) Die Infrastrukturabgabe ist nicht zu entrichten für
die Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1
mit
 1. Kraftfahrzeugen, die von den Vorschriften über das
    Zulassungsverfahren ausgenommen sind,

2. Kraftfahrzeugen, die
  a) im Dienst

     aa) der Polizeibehörden,

     bb) der Zollverwaltung,
     cc) der Bundeswehr,
     dd) eines Hauptquartiers im Sinne des Abkom-
         mens vom 13. März 1967 zwischen der Bun-
         desrepublik Deutschland und dem Obersten
         Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa,
         über die besonderen Bedingungen für die
         Einrichtung und den Betrieb internationaler
         militärischer Hauptquartiere in der Bundesre-
         publik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997,
         2009),
     ee) eines Hauptquartiers im Sinne des Proto-
         kolls vom 28. August 1952 über die Rechts-
         stellung der auf Grund des Nordatlantikver-
         trags errichteten internationalen militärischen
         Hauptquartiere (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000),

     ff) einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im
         Sinne des Abkommens vom 19. Juni 1951
         zwischen den Parteien des Nordatlantikver-
         trags über die Rechtsstellung ihrer Truppen
         (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190),
     gg) einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im
         Sinne des Übereinkommens vom 19. Juni
         1995 zwischen den Vertragsstaaten des
         Nordatlantikvertrags und den anderen an der
         Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden
         Staaten über die Rechtsstellung ihrer Trup-

         pen (BGBl. 1998 II S. 1338, 1340) oder

     hh) ausländischer Streitkräfte
     verwendet werden oder

  b) auf ein Mitglied einer Truppe oder des zivilen
     Gefolges einer Truppe oder einen Angehörigen
     eines solchen Mitglieds

     aa) im Sinne des Zusatzabkommens vom 3. Au-

         gust 1959 zu dem Abkommen zwischen den

         Parteien des Nordatlantikvertrags über die

         Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich

         der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
         tionierten ausländischen Truppen (BGBl.
         1961 II S. 1183, 1218), das zuletzt durch
         das Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl.
         1994 II S. 2594, 2598) geändert worden ist,
         oder

     bb) im Sinne des Übereinkommens vom 7. Feb-
         ruar 1969 über die Rechtsstellung des einem
         internationalen militärischen Hauptquartier
         der NATO in der Bundesrepublik Deutsch-
         land zugeteilten Personals der Entsende-
         staaten (BGBl. 1969 II S. 1997, 2044)
     zugelassen sind,
BGBl. 2015, Seite 905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 905
 3. Kraftfahrzeugen, die überwiegend zum Wegebau
    verwendet werden und für den Bund, ein Land, eine
    Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Zweck-
    verband oder eine diesen Gebietskörperschaften
    vergleichbare Gebietskörperschaft im Ausland zu-
    gelassen sind,
 4. Kraftfahrzeugen, die überwiegend zur Reinigung
    von Straßen verwendet werden,
 5. Kraftfahrzeugen, die im Feuerwehrdienst, im Zivil-
    und Katastrophenschutz, bei Unglücksfällen, im
    Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung ver-
    wendet werden,
 6. Kraftfahrzeugen, die für gemeinnützige oder mild-
    tätige Organisationen zugelassen sind und über-
    wiegend für humanitäre Hilfsgütertransporte in das
    Ausland oder für zeitlich damit zusammenhän-
    gende Vorbereitungsfahrten verwendet werden,
 7. Kraftfahrzeugen, die während des Zeitraums, für
    den die Abgabe zu entrichten wäre, zu mehr als
    50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke
    im Linienverkehr verwendet werden,
 8. Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind

   a) für eine bei der Bundesrepublik Deutschland

      beglaubigte diplomatische Vertretung eines an-

      deren Staates,

   b) für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichne-
      ten diplomatischen Vertretungen oder für Perso-
      nen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertre-
      tungen gehören und der inländischen Gerichts-
      barkeit nicht unterliegen,
   c) für eine in der Bundesrepublik Deutschland zu-
      gelassene konsularische Vertretung eines ande-
      ren Staates, wenn der Leiter der Vertretung
      Angehöriger des Entsendestaates ist und außer-
      halb seines Amtes in der Bundesrepublik
      Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
   d) für einen in der Bundesrepublik Deutschland zu-
      gelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul,
      Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für
      Personen, die zum Geschäftspersonal dieser
      Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige
      des Entsendestaates sind und außerhalb ihres
      Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine
      Erwerbstätigkeit ausüben,

   e) für internationale Organisationen, die auf Grund

      eines Abkommens mit der Bundesrepublik

      Deutschland ihren Sitz in Deutschland genom-

      men haben,

   f) für Mitglieder der unter Buchstabe e bezeichne-
      ten Organisationen, die auf Grund des genann-
      ten Abkommens einen Diplomaten gleichgestell-
      ten Status besitzen,

 9. Dienstkraftfahrzeugen von Behörden anderer Staa-
    ten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden
    Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen,
10. Kraftfahrzeugen mit einem Antrieb ausschließlich
    durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend
    aus mechanischen oder elektrochemischen Energie-
    speichern oder aus emissionsfrei betriebenen Ener-
    giewandlern gespeist werden,
11. Kraftfahrzeugen, die ein grünes Kennzeichen nach
    den zulassungsrechtlichen Vorschriften führen,

12. Kraftfahrzeugen, die für schwerbehinderte Perso-
    nen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im
    Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder
    des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche
    Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen
    Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989)
    a) mit dem Merkzeichen „H“, „BI“ oder „aG“ nach-
       weisen, dass sie hilflos, blind oder außerge-
       wöhnlich gehbehindert sind, oder
    b) mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachwei-
       sen, dass sie die Voraussetzungen des § 145
       Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozial-
       gesetzbuch erfüllen, und
13. selbstfahrenden Wohnwagen (Wohnmobilen) mit
    einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
    3 500 Kilogramm, die dem Schaustellergewerbe
    dienen.
Voraussetzung für die Ausnahmen nach Satz 1 Num-
mer 3 bis 5 ist, dass die Kraftfahrzeuge äußerlich als
für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar
sind. Voraussetzung für die Ausnahmen nach Satz 1
Nummer 8 Buchstabe a bis d und Nummer 9 ist, dass
Gegenseitigkeit gewährt wird. Die Ausnahme nach

Satz 1 Nummer 12 gilt auch für Kraftfahrzeuge, die im

Ausland auf Halter zugelassen sind, die ihren Wohnsitz

oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepu-
blik Deutschland haben oder die sich aus beruflichen
oder persönlichen Gründen regelmäßig mit ihrem Kraft-
fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland begeben
und die nachweisen können, dass sie hilflos, blind,
gehörlos, außergewöhnlich gehbehindert oder infolge
ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Stra-
ßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, sowie für
Kraftfahrzeuge, die für Personen zugelassen sind, die
die Voraussetzungen des § 17 des Kraftfahrzeugsteu-
ergesetzes erfüllen.
   (2) Soweit für in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassene Kraftfahrzeuge das Vorliegen eines Aus-
nahmetatbestandes nach Absatz 1 durch die für das
Erheben der Infrastrukturabgabe nach § 4 Absatz 1 zu-
ständige Behörde (Infrastrukturabgabebehörde) fest-
gestellt ist, ist dies vom Kraftfahrt-Bundesamt im Infra-
strukturabgaberegister nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 von Amts wegen einzutragen. Halter von im Aus-
land zugelassenen Kraftfahrzeugen können bei der In-
frastrukturabgabebehörde beantragen, dass das Vorlie-

gen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des Absat-

zes 1 festgestellt und vom Kraftfahrt-Bundesamt in das

Infrastrukturabgaberegister nach § 6 Absatz 1 Satz 1

Nummer 2 eingetragen wird.

   (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Abgabenpflicht abweichend von § 1 Absatz 2 auch
für Kraftfahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassen sind, auf genau bezeichnete
Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn
dies zur Vermeidung von Ausweichverkehren oder aus
Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist.
   (4) Soweit die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe
auch für Kraftfahrzeuge, die nicht in der Bundesrepu-
blik Deutschland zugelassen sind, auf Abschnitten von
Bundesstraßen besteht, ist in geeigneter Weise auf die
Abgabenpflicht des jeweiligen abgabenpflichtigen Ab-
schnitts hinzuweisen.
BGBl. 2015, Seite 906 — Originalseite als Abbildung
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                          §3
         Schuldner der Infrastrukturabgabe

  Schuldner der Infrastrukturabgabe ist
1. der Halter des Kraftfahrzeugs oder
2. der Führer des Kraftfahrzeugs während der abga-
   benpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne
   des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2
   und § 2 Absatz 3.
Im Falle eines Fahrzeugs, das in der Bundesrepublik

Deutschland zugelassen ist, ist abweichend von Satz 1

nur der Halter des Fahrzeugs der Schuldner der Infra-
strukturabgabe. Die kumulative Inanspruchnahme bei-

der Schuldner ist unzulässig. Mehrere Schuldner der
Infrastrukturabgabe haften als Gesamtschuldner.

                          §4
            Infrastrukturabgabebehörde
   (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständig für die
Erhebung der Infrastrukturabgabe. Es kann einem pri-
vaten Dritten die Erhebung der Infrastrukturabgabe, die
Durchführung der Mahnungen nach § 3 Absatz 3 des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes und den Erlass
von Vollstreckungsanordnungen übertragen (Betreiber).
Die Übertragung nach Satz 2 ist vom Kraftfahrt-Bun-
desamt im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Der Be-
treiber unterliegt der Aufsicht des Kraftfahrt-Bundes-
amtes.

   (2) Im Falle der Übertragung nach Absatz 1 Satz 2
hat der Betreiber die Einnahmen aus der Erhebung der
Infrastrukturabgabe taggleich an eine Bundeskasse ab-
zuführen. Soweit es für die Erfüllung der übertragenen
haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist, kann

der Betreiber Anordnungen zur Annahme oder Leistung

von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung

erteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden.
Dem Betreiber obliegt zur Erfüllung der Aufgaben au-
ßerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als
für Zahlungen zuständige Stelle. Die notwendigen Be-
stimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind inso-
weit entsprechend anzuwenden. Das Nähere wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen bestimmt.

                          §5

        Entrichtung der Infrastrukturabgabe

   (1) Die Infrastrukturabgabe ist von dem Schuldner
nach § 3 vor Benutzung von abgabepflichtigen Straßen
im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
satz 2 und § 2 Absatz 3, durch Erwerb einer elektroni-
schen Vignette (Vignette) an die Infrastrukturabgabe-
behörde zu entrichten. Die Höhe der jeweilig zu entrich-
tenden Infrastrukturabgabe ergibt sich aus der Anlage
zu § 8. Sie wird für in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassene Kraftfahrzeuge von der Infrastrukturabga-
bebehörde durch Bescheid festgesetzt. Für im Ausland
zugelassene Kraftfahrzeuge gilt die bei Erwerb der
Vignette ausgegebene Buchungsbestätigung als Be-
scheid. Unbeschadet des Satzes 1 gilt die Vignette für
Kraftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassen sind, mit erteilter Zulassung als erworben.
Die Vignette gilt für ein bestimmtes Kraftfahrzeug mit
dem ihm zugeteilten Kennzeichen. Der Erwerb der

Vignette berechtigt zur Benutzung aller Straßen im
Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
satz 2 und § 2 Absatz 3, während des Zeitraums der
Gültigkeit der Vignette. Ein Widerspruchsverfahren fin-
det nicht statt.
   (2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Infrastruk-
turabgabe entsteht erstmals für Kraftfahrzeuge, die in
der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind und
die

1. vor dem nach § 16 festgelegten Beginn der Abga-

   benerhebung zugelassen worden sind, zum Zeit-
   punkt des nach § 16 festgelegten Beginns der Ab-

   gabenerhebung,

2. ab dem nach § 16 festgelegten Beginn der Abga-
   benerhebung zugelassen werden, zum Zeitpunkt
   der Zulassung des Fahrzeugs.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist die erstmalige
Entrichtung der Abgabe bis zum Ende des laufenden
Entrichtungszeitraums der Kraftfahrzeugsteuer (Rumpf-
jahr) für das jeweilige Kraftfahrzeug zinslos gestundet.
Halter von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1
haben in den Fällen des Satzes 1 ein SEPA-Lastschrift-
Mandat zugunsten der Infrastrukturabgabebehörde
zum Einzug der Infrastrukturabgabe vom Konto des
Fahrzeughalters oder vom Konto eines Dritten bei
einem Geldinstitut zu erteilen. Das SEPA-Lastschrift-
Mandat nach Satz 3 ist der Infrastrukturabgabebehörde
zu erteilen

1. im Falle des Satzes 1 Nummer 1 spätestens einen
   Monat vor Beginn des jeweiligen individuellen Ent-
   richtungszeitraums und

2. im Falle des Satzes 1 Nummer 2 nach Maßgabe des

   § 9 Absatz 3 und 4 mit dem Antrag auf Zulassung

   des Fahrzeugs.

   (3) § 13 Absatz 3, die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des
Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem
Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt,
mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von
§ 16 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes ein Säum-
niszuschlag erhoben werden kann,

1. der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des
   rückständigen Betrages jährlich beträgt und

2. der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der
   Fälligkeit der Infrastrukturabgabe zu entrichten ist.

   (4) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Infrastruk-
turabgabe für ein Kraftfahrzeug, das nicht in der Bun-
desrepublik Deutschland zugelassen ist, entsteht mit
der ersten Benutzung einer abgabepflichtigen Straße
im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
satz 2 und § 2 Absatz 3, nach einem Grenzübertritt.
Schuldner der Infrastrukturabgabe für Kraftfahrzeuge,
die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
sen sind, haben bei der Erhebung der Infrastruktur-
abgabe mitzuwirken und die für die Infrastrukturabgabe
maßgeblichen Tatsachen ordnungsgemäß anzugeben.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zur Mitwir-
kung bei der Erhebung der Infrastrukturabgabe nach
Satz 2 zu regeln.
BGBl. 2015, Seite 907 — Originalseite als Abbildung
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                         §6
            Infrastrukturabgaberegister

   (1) Zum Zweck der Erhebung der Infrastrukturabgabe
führt das Kraftfahrt-Bundesamt ein Infrastrukturabgabe-
register über
1. Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1, die in der
   Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind,

2. Kraftfahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes eine Infrastrukturabgabe entrichtet wird
   oder für die ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Ab-
   satz 1 vorliegt, unabhängig vom Ort der Zulassung,
   und

3. andere als in § 1 Absatz 1 bezeichnete Kraftfahrzeu-
   ge.
Kraftfahrzeuge nach Satz 1 Nummer 3 werden nur auf
Antrag des Halters des Kraftfahrzeugs im Infrastruktur-
abgaberegister geführt.
   (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf zur Führung des
Infrastrukturabgaberegisters folgende Daten speichern:

 1. Halterdaten im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1

    Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes,

 2. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs einschließlich des
    Nationalitätenkennzeichens,
 3. Hubraum, Emissionsklasse, Kraftstoffart und Ener-
    giequelle des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen
    im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonde-
    rer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zuläs-
    sige Gesamtgewicht,

 4. Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs
    II der Richtlinie 2007/46/EG,
 5. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

 6. Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs,

 7. Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe,

 8. Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festge-

    setzt wurde,

 9. Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabga-
    be,
10. Ausnahmetatbestände nach § 2,

11. Ausnahmetatbestände und Vergünstigungen nach
    dem Kraftfahrzeugsteuergesetz,
12. Entrichtungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer,
13. Zeitraum, für den das Kraftfahrzeug zugelassen
    wurde, und Betriebszeitraum,

14. Merkmal Übermittlungssperre,
15. Merkmal Abgabepflicht.
   (3) Für in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
sene Kraftfahrzeuge übernimmt das Kraftfahrt-Bundes-
amt die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6 und 13
bis 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister. Hinsichtlich
der Übernahme ist § 41 des Straßenverkehrsgesetzes
nicht anzuwenden.
  (4) Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland zu-
gelassene Kraftfahrzeuge erhebt die Infrastrukturabga-
bebehörde die Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4
und 7 und übermittelt diese sowie die Daten nach Ab-
satz 2 Nummer 7 bis 10 und 15 unabhängig vom Ort
der Zulassung im automatisierten Verfahren an das
Kraftfahrt-Bundesamt zum Zweck der Speicherung im

Infrastrukturabgaberegister nach Absatz 2. Die Infra-
strukturabgabebehörde darf zu dem in Absatz 1 be-
nannten Zweck ferner folgende Daten erheben, verar-
beiten und nutzen:

1. Name und Anschrift von Haltern nicht in der Bun-
   desrepublik Deutschland zugelassener Kraftfahrzeu-
   ge,

2. Bankverbindung desjenigen, für dessen Konto das
   SEPA-Lastschrift-Mandat nach § 5 Absatz 2 Satz 3
   erteilt wurde,

3. Belegnummer und Kassenzeichen des jeweiligen
   Zahlungsvorgangs,

4. Zahlungsstatus.
   (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt ruft im automatisierten
Verfahren die Daten nach Absatz 2 Nummer 11 und 13
in Verbindung mit den Nummern 2, 5 und 6 sowie ein-
malig zur Festsetzung der Infrastrukturabgabe für das
Rumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 die Daten
nach Absatz 2 Nummer 12 von den Bundesfinanzbe-

hörden ab. § 30 der Abgabenordnung steht dem Abruf

der Steuerdaten nach Satz 1 nicht entgegen. Die Bun-
desfinanzbehörden prüfen die Zulässigkeit der Abrufe
nach Satz 1, wenn dazu Anlass besteht. Sie haben die
nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforder-
lichen technischen und organisatorischen Maßnahmen
schriftlich festzulegen und zu gewährleisten, dass die
Übermittlung personenbezogener Daten zumindest
durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und
überprüft werden kann.

   (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den zu-
ständigen Bundesfinanzbehörden im automatisierten
Verfahren die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8

zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

   (7) Die Infrastrukturabgabebehörde darf die Daten

nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach die-

sem Gesetz im automatisierten Verfahren aus dem
Infrastrukturabgaberegister abrufen, verarbeiten und
nutzen. Sofern im Zentralen Fahrzeugregister eine
Übermittlungssperre nach § 41 des Straßenverkehrs-
gesetzes eingetragen ist, so gilt diese auch für die
Übermittlung aus dem Infrastrukturabgaberegister. Für
die Erteilung automatisierter Bescheide können die
einer Übermittlungssperre unterliegenden Daten auto-
matisiert entsperrt werden, wenn die Daten durch tech-
nische und organisatorische Maßnahmen gegen un-
autorisierte Zugriffe geschützt sind. Für die Datenüber-
mittlung gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes ent-
sprechend. § 30 der Abgabenordnung steht dem Abruf
der Steuerdaten nach Satz 1 nicht entgegen.
   (8) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die in Ab-
satz 7 und in § 11 Absatz 4 genannten Abrufe aus
dem Infrastrukturabgaberegister Aufzeichnungen zu
fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe ver-
wendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe,
die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abge-
rufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten
Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ord-
nungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch ge-
eignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwen-
BGBl. 2015, Seite 908 — Originalseite als Abbildung
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dung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen
und nach sechs Monaten zu löschen. Das Kraftfahrt-
Bundesamt prüft die Zulässigkeit der Abrufe, wenn
dazu Anlass besteht. Es hat die nach § 9 des Bundes-
datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen
und zu gewährleisten, dass die Übermittlung personen-
bezogener Daten zumindest durch geeignete Stichpro-
benverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
  (9) Die Infrastrukturabgabebehörde übermittelt der
zuständigen Vollstreckungsbehörde im automatisierten
Verfahren die Daten nach Absatz 4 Satz 2 und die nach
Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach Absatz 2,
soweit diese zur Vollstreckung erforderlich sind.
   (10) Die Daten nach den Absätzen 2 und 4 Satz 2
dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes
erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Eine Über-

mittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten
nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

                           §7
        Entrichtungszeitraum und Gültigkeit

   (1) Für in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
sene Kraftfahrzeuge ist die Infrastrukturabgabe jeweils
für ein Jahr zu entrichten. Der Entrichtungszeitraum
beginnt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
stimmt ist, mit dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs.
  (2) Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland zu-
gelassene Kraftfahrzeuge ist die Infrastrukturabgabe für
1. zehn Tage (Zehntagesvignette),

2. zwei Monate (Zweimonatsvignette) oder

3. ein Jahr (Jahresvignette)
zu entrichten.

   (3) Für Kraftfahrzeuge, die vor dem nach § 16 fest-
gelegten Beginn der Abgabenerhebung in der Bundes-
republik Deutschland zugelassen worden sind, ist die
Infrastrukturabgabe bei erstmaliger Entrichtung für das
Rumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 abwei-
chend von Absatz 1 für einen nach Tagen berechneten
Zeitraum zu entrichten. Die Infrastrukturabgabe ist auf
schriftlichen oder elektronischen Antrag eines Halters
abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 für
einen nach Tagen berechneten Zeitraum zu entrichten,
wenn dieser die Infrastrukturabgabe für mehr als ein
Fahrzeug schuldet und durch die tageweise Entrich-
tung für mindestens zwei Fahrzeuge ein einheitlicher
Fälligkeitstag erreicht wird.

   (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist die
Infrastrukturabgabe für Kraftfahrzeuge, die nur für einen
bestimmten Zeitraum eines Kalenderjahres dauerhaft
zugelassen werden, für einen nach Tagen berechneten
Zeitraum zu entrichten. Der Entrichtungszeitraum ent-
spricht dem Zeitraum, für den das Kraftfahrzeug zuge-
lassen wurde. Satz 1 gilt für Fahrzeuge, denen ein
Saisonkennzeichen zugeteilt wurde, entsprechend. Im
Falle des Satzes 3 entspricht der Entrichtungszeitraum
dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Betriebszeitraum.

  (5) Die Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem
Jahr. Die Zweimonatsvignette hat eine Gültigkeit von
zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes
Tages im Folgejahr oder im zweiten Monat, der durch

sein Tagesdatum dem Tag vor dem ersten Gültigkeits-
tag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat,
so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages
dieses Monats. Die Zehntagesvignette hat eine Gültig-
keit von zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Die
Vignette für ein Rumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2
Satz 2 und die Vignette für Saisonkennzeichen im Sinne
des Absatzes 4 haben jeweils eine Gültigkeit für den
individuellen Entrichtungszeitraum.
   (6) Die Infrastrukturabgabebehörde setzt die Infra-
strukturabgabe nach Absatz 1 unbefristet fest, wenn
der Zeitpunkt der Beendigung der Abgabenpflicht nicht
feststeht. In allen anderen Fällen setzt sie die Infra-
strukturabgabe für einen bestimmten Zeitraum fest.

                          §8

                    Abgabensätze

  Die Höhe der Infrastrukturabgabe bestimmt sich
nach der Anlage. Die zu entrichtende Infrastrukturab-
gabe ist jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.

                          §9

             Nachweis der Entrichtung
  (1) Der Schuldner der Infrastrukturabgabe hat auf
Verlangen der Infrastrukturabgabebehörde die ord-
nungsgemäße Entrichtung der Infrastrukturabgabe
nachzuweisen.
   (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über

das Verfahren bei der Infrastrukturabgabebehörde zum
Nachweis der Entrichtung der Infrastrukturabgabe zu
regeln.

   (3) Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs im Sinne des
§ 1 Absatz 1 in der Bundesrepublik Deutschland setzt
voraus, dass der Halter des Kraftfahrzeugs schriftlich
oder elektronisch gegenüber den nach Landesrecht zu-
ständigen Behörden ein rechtswirksames SEPA-Last-
schrift-Mandat zum Einzug der Infrastrukturabgabe
von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Drit-
ten bei einem Geldinstitut erteilt oder eine Bescheini-
gung vorlegt, wonach die Infrastrukturabgabebehörde
auf ein SEPA-Lastschrift-Mandat wegen einer erhebli-
chen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet. Bei Nicht-
erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats nach Satz 1 ist
die Zulassung des Kraftfahrzeugs zu versagen. Die
nach Satz 1 erteilten SEPA-Lastschrift-Mandate sind
an die Infrastrukturabgabebehörde zu übermitteln.

   (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
auf die Vorlage eines SEPA-Lastschrift-Mandats ver-
zichten, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs
1. eine Bescheinigung der Infrastrukturabgabebehörde
   vorlegt, dass er von der Infrastrukturabgabe ausge-
   nommen ist, oder

2. durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft
   macht, dass ein Anspruch auf Ausnahme von der
   Infrastrukturabgabe bestehen kann.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat der Halter des
Fahrzeugs zugleich über die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde bei der Infrastrukturabgabebehörde einen
BGBl. 2015, Seite 909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 909
Antrag auf Befreiung von der Infrastrukturabgabe zu
stellen und binnen einer Frist von vier Wochen die
zum Nachweis erforderlichen Unterlagen der Infrastruk-
turabgabebehörde nachzureichen.
   (5) Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen,
wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zu-
gelassen werden soll, keine Infrastrukturabgabenrück-
stände hat. § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist
hierbei entsprechend anzuwenden. Ein halterbezogener
Infrastrukturabgabenrückstand von weniger als 5 Euro
steht der Zulassung nicht entgegen. Die Infrastruktur-
abgabebehörde darf der nach Landesrecht zuständigen
Behörde Auskünfte über Infrastrukturabgabenrück-
stände der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung
der Infrastrukturabgabenrückstände erforderlichen Da-
ten sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde
elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die nach Landes-
recht zuständige Behörde darf das Ergebnis der Prü-
fung der Infrastrukturabgabenrückstände der Person
mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Ab-
gabenpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des
Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich
der Bekanntgabe seiner infrastrukturabgabenrecht-
lichen Verhältnisse durch die nach Landesrecht zustän-

dige Behörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Die
Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der
Vorlage der Einverständniserklärung abhängig.
   (6) Ist die Infrastrukturabgabe nicht entrichtet wor-
den, so hat die nach Landesrecht zuständige Behörde
auf Antrag der Infrastrukturabgabebehörde die Zulas-
sungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein
einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstem-
peln (Abmeldung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu
erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwal-
tungsakt (Außerbetriebsetzung).

                         § 10
         Erstattung der Infrastrukturabgabe

  (1) Vor Beginn des Gültigkeitszeitraums einer Vi-
gnette nach § 7 Absatz 2 kann die Infrastrukturabgabe
auf Antrag erstattet werden.
   (2) Ab Beginn des Gültigkeitszeitraums ist eine Er-
stattung der Infrastrukturabgabe für Vignetten nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ausgeschlossen. Die
Vignette nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 3 ist auf
Antrag anteilig zu erstatten, wenn

1. das Kraftfahrzeug, für das die Abgabe entrichtet
   wurde, außer Betrieb gesetzt wird,

2. der Halter des Kraftfahrzeugs wechselt oder
3. die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 2
   eintreten.
Die Vignette nach § 7 Absatz 1 ist auf Antrag vollstän-
dig zu erstatten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass
das Kraftfahrzeug im gesamten Entrichtungszeitraum
nicht auf Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 genutzt
wurde. Der Antrag auf Erstattung gilt für in der Bundes-
republik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge in
den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 mit der Beantra-
gung der Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs und
in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 mit der Anzeige
des Halterwechsels als gestellt. In den Fällen der
Sätze 2 und 3 ist keine Gebühr für die Erstattung zu
entrichten.

  (3) Der Antrag auf Erstattung
1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist spätestens
   innerhalb eines Monats nach Eintreten des Erstat-
   tungsgrundes,
2. nach Absatz 2 Satz 3 ist spätestens innerhalb eines
   Monats nach Ende des Entrichtungszeitraums

bei der Infrastrukturabgabebehörde zu stellen. § 32 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzu-
wenden.
   (4) Die Infrastrukturabgabebehörde erhebt für die
Entscheidung über ein Erstattungsverlangen nach Ab-
satz 1 eine Gebühr von höchstens 20 Euro. Die §§ 4 bis
6, 9 bis 11 und 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
   (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der
Erstattung der Infrastrukturabgabe bei der Infrastruktur-
abgabebehörde, den Nachweis des Vorliegens der Vor-
aussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 und die
Höhe der Gebühr nach Absatz 4 zu regeln.

                          § 11

                    Überwachung
   (1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht
stichprobenartig die Einhaltung der Abgabenpflicht
nach diesem Gesetz. Das Bundesamt für Güterverkehr
kann sich dabei der Mitwirkung eines privaten Dritten
bedienen. Die Mitwirkung ist vom Bundesamt für Güter-
verkehr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Dem
privaten Dritten nach Satz 2 kann zu diesem Zweck
die Feststellung von Benutzungen von Straßen im
Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
satz 2 und § 2 Absatz 3, und der ordnungsgemäßen
Abgabenentrichtung übertragen werden.
   (2) Soweit es zum Zwecke der Überwachung erfor-
derlich ist, dürfen das Bundesamt für Güterverkehr und
der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 im
Rahmen der Überwachung, hinsichtlich Nummer 2 nur
im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle, folgende Daten
erheben, speichern und nutzen:
1. Bild des Kraftfahrzeugs ohne Erfassung der Fahr-
   zeuginsassen,

2. Name und Anschrift der Person, die das Kraftfahr-
   zeug führt,

3. Ort und Zeit der Benutzung von Straßen im Sinne
   des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2
   und § 2 Absatz 3,
4. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs inklusive Nationa-
   litätenkennzeichen,
5. Hubraum, Emissionsklasse, Kraftstoffart und Ener-
   giequelle des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen
   im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer
   Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige
   Gesamtgewicht,

6. Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II
   der Richtlinie 2007/46/EG.
Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Der private
Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 darf die Daten
BGBl. 2015, Seite 910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 910
nach Satz 1 an das Bundesamt für Güterverkehr über-
mitteln.
   (3) Das Bundesamt für Güterverkehr und der private
Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 übermitteln die
Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 6 zum
Zweck der Überwachung des Betreibers nach § 4 Ab-
satz 1 Satz 2 an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraft-
fahrt-Bundesamt darf die ihm nach Satz 1 übermittelten

Daten zu dem dort genannten Zweck speichern und
nutzen. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlag-
nahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften
ist unzulässig.

   (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach
§ 6 Absatz 2 dem Bundesamt für Güterverkehr sowie
dem privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 zum Zweck
der Durchführung der Überwachung übermitteln. Die
Übermittlung nach Satz 1 aus dem Infrastrukturabgabe-
register an das Bundesamt für Güterverkehr sowie den
privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 kann durch Abruf
im automatisierten Verfahren erfolgen. Das Bundesamt
für Güterverkehr darf die ihm übermittelten Daten auch
zur Überwachung des privaten Dritten nach Absatz 1
Satz 2 erheben, speichern, verarbeiten und nutzen.

   (5) Der Fahrzeugführer hat den Fahrzeugschein oder
die Zulassungsbescheinigung Teil I und den Führer-
schein oder einen anderen Identitätsnachweis den zur
Überwachung befugten Personen zur Prüfung auszu-
händigen. Sofern für Fahrten ein Nachweis der Erfül-

lung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umwelt-

anforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben

ist, gilt Satz 1 entsprechend. Der Fahrzeugführer hat

auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen,
die für die Durchführung der Überwachung von Bedeu-
tung sind.

  (6) Die zur Überwachung befugten Personen des
Bundesamtes für Güterverkehr können Kraftfahrzeuge
zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Abga-
benpflicht nach § 1 anhalten. Die Zeichen und Weisun-
gen der zur Überwachung befugten Personen sind zu
befolgen. Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht
von seiner Sorgfaltspflicht.

   (7) Die zur Überwachung befugten Personen des
Bundesamtes für Güterverkehr sind berechtigt, die In-
frastrukturabgabe nach § 12 und eine Sicherheitsleis-
tung in Höhe des zu erwartenden Bußgeldes nach § 14
nebst Verfahrenskosten am Ort der Überwachung zu
erheben. Sie können die Weiterfahrt bis zur Entrichtung
der Infrastrukturabgabe untersagen, wenn die Infra-
strukturabgabe trotz Aufforderung am Ort der Überwa-

chung nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen,

die Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Infra-

strukturabgabe nach § 12 begründen. Sie können die

Weiterfahrt ferner untersagen, wenn die zur Durchfüh-
rung der Überwachung erforderlichen Unterlagen nicht
ausgehändigt werden, die verlangten Auskünfte nicht
erteilt werden oder eine nach § 46 Absatz 1 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132
Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung angeord-
nete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig er-
bracht wird.

   (8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für
Güterverkehr, die ihm nach anderen gesetzlichen Be-
stimmungen zustehen, bleiben unberührt.

                         § 12
 Nachträgliche Erhebung der Infrastrukturabgabe
   (1) Die Abgabe wird von der Infrastrukturabgabe-
behörde nachträglich durch Bescheid erhoben, wenn
die Pflicht zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe be-
steht und Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3,

1. ohne gültige Vignette oder

2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 mit einer Vignette,
   deren Abgabenhöhe nicht der nach Maßgabe der
   Anlage zu § 8 zu entrichtenden Abgabenhöhe ent-
   spricht,

genutzt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1
entspricht die nachträglich zu entrichtende Infrastruk-
turabgabe in ihrer Höhe der Abgabe für eine Jahres-
vignette für das entsprechende Kraftfahrzeug. In den
Fällen des Satzes 1 Nummer 2 entspricht die nachträg-
lich zu entrichtende Infrastrukturabgabe in ihrer Höhe
dem nicht entrichteten Betrag für eine Jahresvignette
für das entsprechende Kraftfahrzeug. § 7 Absatz 5
Satz 1 gilt entsprechend. Können bei der nachträg-
lichen Erhebung der Infrastrukturabgabe die für die
Berechnung der Abgabenhöhe erforderlichen Angaben
aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, nicht
abschließend festgestellt werden, wird eine Infrastruk-
turabgabe in Höhe von 130 Euro erhoben. Eine Erstat-
tung nach § 10 ist ausgeschlossen.

  (2) Unbeschadet des § 11 darf die Infrastruktur-

abgabebehörde zum Zweck der nachträglichen Erhe-

bung der Infrastrukturabgabe nachfolgende Daten er-

heben, speichern und nutzen:

1. Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe,
2. Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festgesetzt
   wurde,

3. Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabgabe,
4. Belegnummer/Kassenzeichen zum Zahlungsvorgang,

5. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs inklusive Nationali-
   tätenkennzeichen,
6. Hubraum, Emissionsklasse und Antriebsart des
   Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des
   § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweck-
   bestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamt-
   gewicht,

7. Zahlungsstatus,
8. Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II
   der Richtlinie 2007/46/EG.

   (3) Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsver-

fahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Verwal-

tungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Nummer 2 der

Abgabenordnung entsprechend.

   (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für die nach-
trägliche Erhebung der Abgabe das Bundesamt für Gü-
terverkehr zuständig, wenn die Erhebung im Rahmen
der dem Bundesamt für Güterverkehr obliegenden
Überwachung nach § 11 Absatz 1 erfolgt.

                         § 13

        Datenlöschung, Geschäftsstatistiken
  (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nach § 6 Ab-
satz 2 gespeicherten Daten und die ihm nach § 11 Ab-
BGBl. 2015, Seite 911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 911
satz 3 übermittelten Daten unverzüglich zu löschen,
wenn sie für die Erfüllung der nach diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
  (2) Die Infrastrukturabgabebehörde hat die nach § 6
Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2
Nummer 1, 2, 5 und 6 sowie die Daten nach § 6 Ab-
satz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Entrichtungszeitraum endet,
zu löschen. Die übrigen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 ab-
gerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 sowie die übrigen
Daten nach Absatz 4 Satz 2 sind sechs Jahre nach der
Erhebung der Daten zu löschen.
   (3) Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwa-
chung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespei-
chert wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald
feststeht, dass die Infrastrukturabgabe entrichtet wor-
den ist.

  (4) Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwa-
chung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespei-
chert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvor-
gang zu löschen, wenn das Fahrzeug nicht der Abga-
benpflicht unterliegt.

  (5) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten

nach § 11 Absatz 2 nach Abschluss des Verfahrens

zur nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe

nach § 12 und des Ordnungswidrigkeitsverfahrens
nach § 14 zu löschen.
   (6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen
in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäfts-
statistiken verwendet werden.

                          § 14
                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Infrastruktur-
   abgabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschrie-
   benen Weise oder nicht rechtzeitig entrichtet,
2. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3 eine Auskunft nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   erteilt oder

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6
   zuwiderhandelt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.

  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

das Bundesamt für Güterverkehr.

                          § 15

                 Abgabenaufkommen
   Das Aufkommen aus der Erhebung der Infrastruktur-
abgabe steht unbeschadet des § 5a des Bundesfern-
straßengesetzes dem Bund zu. Ausgaben für
1. Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Abgaben-
   systems,

2. Erstattungen nach § 10 und
3. den im Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe
   entstehenden Aufwand für die Vollstreckung der
   Infrastrukturabgabe und bei der Kraftfahrzeugsteu-
   erverwaltung

werden aus diesem Aufkommen geleistet. Das verblei-
bende Aufkommen wird dem Verkehrshaushalt zu-
geführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die
Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet.

                          § 16
           Beginn der Abgabenerhebung

   (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-
struktur bei Vorliegen der technischen Einsatzbereit-
schaft des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erfor-
derlichen Systems unverzüglich
1. die technische Einsatzbereitschaft des zur Erhebung
   der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems fest-
   zustellen und

2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger
   bekannt zu machen.

Im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt die technische
Einsatzbereitschaft im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
als festgestellt, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt mit Zu-
stimmung des Bundesministeriums für Verkehr und

digitale Infrastruktur dem Betreiber die erste vorläufige

Erlaubnis zum Betrieb des zur Erhebung der Infrastruk-

turabgabe erforderlichen Systems erteilt hat.

   (2) Die Erhebung der Infrastrukturabgabe beginnt mit
dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat
der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
folgt. Dieser Tag ist vom Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur unverzüglich im Bundesanzei-
ger bekannt zu machen.
   (3) Die Infrastrukturabgabebehörde beginnt abwei-
chend von Absatz 2 Satz 1 bereits ab dem Tag, der
auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 folgt, unverzüglich mit der Festsetzung der Infra-
strukturabgabe für die in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
bezeichneten Kraftfahrzeuge mit Wirkung für den Be-
ginn der Erhebung der Infrastrukturabgabe.

                          § 17

       Verkündung von Rechtsverordnungen

  Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
kündet werden.

                          § 18

                      Evaluierung

   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur legt unter Beteiligung des Bundesministe-
riums der Finanzen zwei Jahre nach der Feststellung
der technischen Einsatzbereitschaft des zur Erhebung
der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems durch
das Kraftfahrt-Bundesamt dem Deutschen Bundestag
einen Bericht zu den tatsächlichen Netto-Einnahmen,
den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Grenzregio-
nen, den gesamten Erfüllungsaufwand (Bürokratiekos-
ten) der Infrastrukturabgabe, den auf Grundlage des § 2
Absatz 3 getroffenen Maßnahmen und zur Angemes-
senheit der Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Zusammen-
hang mit der Erhebung der Infrastrukturabgabe vor.
BGBl. 2015, Seite 912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 912

Anlage
(zu § 8)

                                                  Abgabensätze

  (1) Die Infrastrukturabgabe beträgt für die
1. Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in
   Höhe von
   a) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 5 Euro,
   b) weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 10 Euro und
   c) 70 Euro oder mehr zu entrichten ist, 15 Euro,
2. Zweimonatsvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe
   in Höhe von
   a) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 16 Euro,
   b) weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 22 Euro und
   c) 70 Euro oder mehr zu entrichten ist, 30 Euro,
3. Jahresvignette für
   a) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 mit Hubkolbenmotoren und Wankelmotoren für je
      100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie durch
      aa) Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und
           aaa) die Anforderungen der unter Dreifachbuchstabe bbb oder ccc genannten Emissionsklassen nicht
                erfüllen oder deren Erfüllung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird, 6,50 Euro,
           bbb) die Anforderungen der Emissionsklasse Euro 4 oder Euro 5 erfüllen, 2 Euro,
           ccc) die Anforderungen der Emissionsklasse Euro 6 erfüllen, 1,80 Euro,
      bb) Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und
           aaa) die Anforderungen der unter Dreifachbuchstabe bbb und ccc genannten Emissionsklassen nicht
                erfüllen oder deren Erfüllung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird, 9,50 Euro,
           bbb) die Anforderungen der Emissionsklasse Euro 4 oder Euro 5 erfüllen, 5 Euro,
           ccc) die Anforderungen der Emissionsklasse Euro 6 erfüllen, 4,80 Euro,
   b) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 für je 200 Kilogramm des zulässigen Gesamtgewichts
      oder einen Teil davon 16 Euro,
insgesamt jedoch nicht mehr als 130 Euro.
Für Kraftfahrzeuge mit Wankelmotoren bezeichnet Hubraum im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 das doppelte Nenn-
kammervolumen.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Infrastrukturabgabe für die
1. Zehntagesvignette 15 Euro,
2. Zweimonatsvignette 30 Euro,
3. Jahresvignette 130 Euro,
wenn der Schuldner die für die Höhe der Infrastrukturabgabe relevanten Daten nicht ordnungsgemäß nachweisen
kann oder auf deren Angabe verzichtet.
  (2) Für Kraftfahrzeuge mit einem Oldtimer-Kennzeichen im Sinne des § 9 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungs-
verordnung beträgt die Infrastrukturabgabe für die Jahresvignette 130 Euro.
   (3) Der in den Fällen des § 7 Absatz 3 und 4 zu entrichtende Betrag für die Infrastrukturabgabe beträgt für jeden
Tag des Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil der Jahresvignette. Fällt ein Tag des Berech-
nungszeitraums in ein Schaltjahr, so beträgt die Infrastrukturabgabe für jeden Tag ein Dreihundertsechsundsech-
zigstel der Jahresvignette.
  (4) Die Höhe der Infrastrukturabgabe wird für den jeweiligen Entrichtungszeitraum auf 0 Euro festgesetzt, wenn
der sich aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, den Absätzen 2 und 3 ergebende Betrag weniger als 2 Euro beträgt.
   (5) Bei Berechnung der Infrastrukturabgabe zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem
die Abgabenpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der Entrichtung für einen nach
Tagen berechneten Zeitraum nach § 7 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1.

BGBl. 2015, Seite 913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 913
                       Artikel 2

                  Änderung des

                Gesetzes über die
     Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts

   § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
Kraftfahrt-Bundesamts in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Buch-
   stabe e eingefügt:
  „e) des Infrastrukturabgaberegisters nach § 6 Ab-
      satz 1 Satz 1 des Infrastrukturabgabengesetzes,“.

2. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.

3. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:
  „11. die Erhebung und Vollstreckung der Infrastruk-
       turabgabe nach dem Infrastrukturabgabenge-
       setz.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
             Bundesgebührengesetzes
  In § 2 Absatz 2 Nummer 8 des Bundesgebührenge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) werden die

Wörter „und dem Mautsystemgesetz.“ durch die Wörter
„, dem Mautsystemgesetz und dem Infrastrukturabga-

bengesetz.“ ersetzt.

                              Artikel 4

                       Änderung des
                  Straßenverkehrsgesetzes

  § 32 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma
   ersetzt.

2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
   Wort „und“ ersetzt.

3. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
    „7. für Maßnahmen zur Durchführung des Infra-
        strukturabgaberechts.“

                              Artikel 5

                            Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 8. Juni 2015
                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l

                                              Der Bundesminister
                                f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                     A. Dobrindt

t a l e I n f r a s t r u k t u r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 904. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9f489c41677a434d….