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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3019

BGBl. 2021 I S. 3019 · 28.500 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3019
                                                  Gesetz
                                 zur Änderung des Filmförderungsgesetzes*
                                                             Vom 16.

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                       Änderung des
                  Filmförderungsgesetzes
  Das Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3413) wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 55 werden die folgenden
        Angaben eingefügt:
        „§ 55a Abweichende Regelungen über die
                Sperrfristen

        § 55b       Ersetzung der regulären Erstaufführung

                    und Fortsetzung der weiteren Kinoaus-
                    wertung in Fällen höherer Gewalt“.

     b) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe
        eingefügt:
        „§ 59a Ökologisch nachhaltige Herstellung
                 von Filmen“.
     c) In der Angabe zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterab-
        schnitt 3 werden die Wörter „der Schweiz“
        durch die Wörter „einem gleichgestellten Staat“
        ersetzt.

     d) In der Angabe zu § 79 werden die Wörter „der
        Schweiz“ durch die Wörter „einem gleichgestell-
        ten Staat“ ersetzt.
     e) Nach der Angabe zu § 150 wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 150a Begriffsbestimmungen   Nettoumsatz

                und Nettowerbeumsatz“.

     f) In der Angabe zu § 156 werden die Wörter „und
        der Programmvermarkter“ gestrichen.
     g) Nach der Angabe zu § 156 wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 156a Filmabgabe der Programmvermarkter“.

     h) In der Angabe zu § 159 wird das Wort „Förder-

        arten“ durch das Wort „Förderbereiche“ ersetzt.

     i) Nach der Angabe zu § 161 wird folgende An-

        gabe eingefügt:
        „§ 161a Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen
                höherer Gewalt“.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 Nummer 9 werden nach dem Wort
        „sozialverträglichen“ die Wörter „und fairen“
        eingefügt.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Juli 2021

       b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Geschlech-
          tergerechtigkeit“ ein Komma und die Wörter
          „der Menschen mit Behinderung und auf Be-
          lange der Diversität“ eingefügt.
     3. § 6 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aa) Nummer 8 wird aufgehoben.
          bb) Nummer 9 wird Nummer 8 und wird wie
              folgt gefasst:
              „8. zwei Mitglieder, gemeinsam durch den
                  ANGA Der Breitbandverband e. V., den
                  eco – Verband der Internetwirtschaft
                  e. V. sowie den Bitkom – Bundesver-

                  band Informationswirtschaft, Telekom-

                  munikation und neue Medien e. V.,“.

          cc) Nummer 10 wird Nummer 9.
          dd) Nummer 11 wird Nummer 10 und wird wie
              folgt gefasst:
              „10. zwei Mitglieder durch den VAUNET –
                   Verband Privater Medien e. V.,“.
          ee) Nummer 12 wird Nummer 11.
          ff) Nummer 15 wird Nummer 12.

          gg) Die Nummern 16 bis 20 werden die Num-
              mern 15 bis 19.

       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
             „(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
          Nummer 1 und 4 muss jeweils mindestens eine
          Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt

          werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2

          Nummer 3, 5 bis 10, 13, 14 und 19 muss jeweils
          eine Frau benannt werden. In den Fällen des
          Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 müssen
          insgesamt zwei Frauen benannt werden. In den
          Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 15 bis 18
          müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden.“

     4. In § 7 Absatz 1 wird das Wort „fünf“ durch das

        Wort „zwei“ ersetzt.

     5. Nach § 8 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-

        gefügt:

       „Abweichend von Satz 1 beschließt der Verwal-
       tungsrat Richtlinien nach § 55a mit der Zustim-
       mung der Mitglieder der Kinoverbände und ins-
       gesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
       Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner
       Mitglieder.“
     6. § 9 wird wie folgt geändert:
       a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
          fügt:
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241          „(5) Die Entscheidungen des Verwaltungsrats
  vom 17.9.2015, S. 1).
können auch in einer Videokonferenz oder in
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       einem schriftlichen Umlaufverfahren getroffen
       werden. Entscheidungen im schriftlichen Um-
       laufverfahren können nicht getroffen werden,
       wenn mindestens zwei Mitglieder des Ver-
       waltungsrats fristgerecht der oder dem Vorsit-
       zenden des Verwaltungsrats schriftlich oder
       elektronisch mitteilen, dass sie mit der Herbei-
       führung der Entscheidung im schriftlichen Um-
       laufverfahren nicht einverstanden sind. Die Frist
       für die Mitteilung wird von der oder dem Vor-
       sitzenden des Verwaltungsrats festgelegt.“

   b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

 7. Dem § 10 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
    angefügt:
   „Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mit-
   glied bestimmt. § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.“

 8. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden
               Nummern 1 und 2 ersetzt:

                „1. einem vom Deutschen Bundestag
                    benannten Mitglied des Verwal-
                    tungsrats,
                2. einem von der für Kultur und
                   Medien zuständigen obersten Bun-
                   desbehörde benannten Mitglied des
                   Verwaltungsrats,“.

          bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 wer-
               den die Nummern 3 und 4.

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-

      fügt:

          „(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
       und 2 muss eine Frau benannt werden. In den
       Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sind die
       Mitglieder so zu wählen, dass eine geschlech-
       tergerechte Besetzung des Präsidiums gewähr-
       leistet ist. Näheres zum Verfahren regelt die
       Satzung.“

   c) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

 9. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Die Entscheidungen des Präsidiums können
   auch in einer Telefonkonferenz, in einer Videokon-
   ferenz oder in einem schriftlichen Umlaufverfahren
   getroffen werden. Entscheidungen im schriftlichen
   Umlaufverfahren können nicht getroffen werden,
   wenn mindestens ein Mitglied des Präsidiums frist-
   gerecht der oder dem Vorsitzenden des Präsidiums
   schriftlich oder elektonisch mitteilt, dass es mit der
   Herbeiführung der Entscheidung im schriftlichen
   Umlaufverfahren nicht einverstanden ist. Die Frist
   wird von der oder dem Vorsitzenden des Präsi-
   diums festgelegt.“
10. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen
   muss eine Frau sein.“

11. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f werden die
      Wörter „soweit es sich nicht um bewertende
      Entscheidungen handelt,“ gestrichen.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Bei bereits bewilligten Vorhaben kann
      der Vorstand im Einzelfall Ausnahmen von ein-
      zelnen allgemeinen Fördervoraussetzungen
      nach Kapitel 4 Abschnitt 2 und Ausnahmen
      von einzelnen in den Kapiteln 5 bis 10 geregel-
      ten Auszahlungsvoraussetzungen zulassen, wenn

      1. es aufgrund höherer Gewalt der Förderemp-
         fängerin oder dem Förderempfänger nicht
         möglich oder nicht zumutbar ist, diese
         Voraussetzungen zu erfüllen, und
      2. die Gesamtwürdigung des Vorhabens und
         die Gesamtumstände dies rechtfertigen.

      Die Entscheidung über die Zulassung von Aus-
      nahmen bedarf der Zustimmung der für Kultur
      und Medien zuständigen obersten Bundesbe-
      hörde. Bei nicht förderfähigen Filmen nach
      § 46 sind Ausnahmen nicht zulässig.“

12. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 55 Ab-
      satz 1 und 3“ ein Komma und die Wörter „über
      Anträge nach § 55b“ eingefügt.
   b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 55 Ab-
      satz 1 und 3“ die Wörter „und dem Antrag nach
      § 55b“ eingefügt.

13. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschla-
      genen Personen wählt und bestellt der Verwal-
      tungsrat mit relativer Mehrheit 42 Personen zu

      Mitgliedern der Kommission für Produktions-

      und Drehbuchförderung und 20 Personen zu
      Mitgliedern der Kommission für Verleih-, Ver-
      triebs- und Videoförderung für den Zeitraum
      von drei Jahren (Amtszeit).“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „sechs
          Personen“ die Wörter „Herstellerin oder“
          eingefügt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „einer der“
          durch die Wörter „eine oder einer der Her-
          stellerinnen und“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „vier Personen“ die Wörter „Herstellerinnen
      oder“ eingefügt.
14. § 23 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Aus den nach Absatz 1 vorgeschlagenen
   Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat
   mit relativer Mehrheit drei Personen zu ordent-
   lichen Mitgliedern der Kommission für Kinoförde-
   rung und drei Personen zu deren Stellvertreterin-
   nen oder Stellvertretern für den Zeitraum von drei
   Jahren (Amtszeit).“
15. Dem § 26 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Entscheidungen der Kommission für Produktions-
   und Drehbuchförderung können auch in einer Tele-
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   fonkonferenz oder in einer Videokonferenz getrof-
   fen werden.“
16. In § 27 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Ab-
    satz 4“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 3 Satz 3 und
    Absatz 4“ ersetzt.
17. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „sowie mindestens“ die Wörter „eine Herstelle-
      rin oder“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort

      „sowie“ die Wörter „eine Herstellerin oder“ ein-

      gefügt.

18. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entspre-
      chend.“

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
19. Dem § 40 wird folgender Absatz 12 angefügt:

      „(12) Ein gleichgestellter Staat im Sinne dieses
   Gesetzes ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich
   der Filmförderung nach dem Recht der Euro-
   päischen Union eine Gleichstellung mit einem Mit-
   gliedstaat ergibt.“

20. Es werden ersetzt:

   a) in § 41 Absatz 1 Nummer 1, 3, 7 Buchstabe a
      bis c, Absatz 4 letzter Halbsatz, § 44 Absatz 1
      Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, in den
      §§ 48 und 67 Absatz 4, der Überschrift des Ka-
      pitels 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, der Über-
      schrift des § 79, § 79 Satz 1 und § 138 Satz 2
      Nummer 1 jeweils die Wörter „der Schweiz“
      durch die Wörter „einem gleichgestellten Staat“,
   b) in § 41 Absatz 1 Nummer 4, § 42 Absatz 1 Num-
      mer 3 und Absatz 2 in dem Satzteil vor Num-
      mer 1 jeweils die Wörter „der Schweiz“ durch
      die Wörter „eines gleichgestellten Staates“ und

   c) in § 41 Absatz 4 erster Halbsatz die Wörter „der
      Schweiz“ durch die Wörter „aus einem gleich-
      gestellten Staat“.

21. In § 41 Absatz 4 erster Halbsatz wird nach den
    Wörtern „aus einem anderen Mitgliedsstaat der Eu-
    ropäischen Union oder“ das Wort „aus“ eingefügt.
22. § 42 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Eu-
       ropäischen Übereinkommens über die Gemein-
       schaftsproduktion von Kinofilmen in der jeweils
       geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten
       Fassung anerkannt sind,“.
23. In § 44 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom
    2. Oktober 1992 (BGBl. 1994 II S. 3566)“ durch die
    Wörter „in der jeweils geltenden im Bundesgesetz-
    blatt verkündeten Fassung“ ersetzt.
24. In § 55 Absatz 4 wird die Angabe „30. Juni 2019“
    durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
25. Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a und 55b
    eingefügt:

                          „§ 55a
     Abweichende Regelungen über die Sperrfristen
     (1) Von den Regelungen der §§ 53 bis 55 kann
   durch Richtlinie des Verwaltungsrats abgewichen
   werden.
     (2) Für Entscheidungen über Sperrfristenverkür-
   zungen gilt im Fall abweichender Regelungen nach
   Absatz 1 § 19 entsprechend.

                          § 55b

                Ersetzung der regulären

          Erstaufführung und Fortsetzung der

   weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt
      (1) In besonders begründeten Ausnahmefällen
   kann die reguläre Erstaufführung im Kino auf An-
   trag durch eine Online-Erstaufführung auf entgelt-
   lichen Videoabrufdiensten ersetzt werden, wenn

   1. aufgrund höherer Gewalt eine reguläre Erstauf-
      führung des Films im Kino für eine nicht uner-
      hebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist und

   2. die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films
      bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach
      § 53 Absatz 2 Nummer 1 maßgeblich beteiligt
      wird.
      (2) Sofern eine reguläre Erstaufführung im Kino
   stattgefunden hat, die weitere Kinoauswertung auf-

   grund höherer Gewalt jedoch für eine nicht uner-
   hebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist, kann
   die Auswertung auf Antrag in besonders begründe-
   ten Ausnahmefällen auf entgeltlichen Videoabruf-
   diensten fortgesetzt werden, wenn die Kinowirt-
   schaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf
   der regelmäßigen Sperrfrist nach § 53 Absatz 2
   Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird.
     (3) § 54 Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
   Wird eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 54 Ab-
   satz 1 Nummer 1 gewährt, ist die Kinowirtschaft bis
   zum Ablauf der ordentlich verkürzten Sperrfrist
   maßgeblich zu beteiligen.“

26. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
                          „§ 59a

     Ökologisch nachhaltige Herstellung von Filmen
     (1) Förderhilfen gemäß § 59 werden nur ge-
   währt, wenn bei der Herstellung des Films wirk-
   same Maßnahmen zur Förderung der ökologischen
   Nachhaltigkeit getroffen werden.

      (2) Die Einzelheiten hierzu regelt eine Richtlinie
   des Verwaltungsrats unter zwingender Berücksich-
   tigung von § 2 Satz 1 Nummer 8.“
27. Dem § 67 wird folgender Absatz 12 angefügt:
      „(12) Der Hersteller muss den durch die Produk-
   tion des Films verursachten Ausstoß von Treibhaus-
   gasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.“
28. In § 72 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „10“
    durch die Angabe „12“ ersetzt.
29. In § 83 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-
    gabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
30. In § 84 Absatz 1 Satz 2 werden vor der Angabe
    „63“ die Angabe „59a“ und ein Komma eingefügt.
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31. In § 92 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
    „Wirtschaftsfilmpreis“ das Komma und die Wörter
    „dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis“ ge-

    strichen.
32. In § 98 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „84“ durch
    die Angabe „96“ ersetzt.
33. In § 129 werden die Wörter „§ 129 in Verbindung
    mit“ gestrichen.
34. In § 136 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2017“
    durch die Angabe „2022“ ersetzt.
35. § 143 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 werden
      die Wörter „für deutsche Filme und Filme aus
      Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
      aus einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      oder aus der Schweiz“ gestrichen.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) In besonders begründeten Ausnahmefäl-
       len können auf Antrag des Kinobetreibers oder
       der Kinobetreiberin die nach § 138 zuerkannten
       Förderhilfen zur Aufrechterhaltung des Kino-
       betriebs sowie für weitere unternehmenserhal-
       tende Maßnahmen verwendet werden, wenn
       der Kinobetrieb aufgrund höherer Gewalt in eine
       wirtschaftliche Notlage geraten ist oder eine
       wirtschaftliche Notlage aufgrund höherer Ge-
       walt unmittelbar droht. Der Verwaltungsrat legt
       insbesondere die Art der förderfähigen unter-
       nehmenserhaltenden Maßnahmen sowie die An-
       forderungen, die an den Nachweis der zweck-
       gemäßen Verwendung zu stellen sind, durch
       Richtlinie fest.“

36. In § 149 Absatz 2 wird die Angabe „156“ durch die
    Angabe „156a“ ersetzt.
37. In § 150 wird die Angabe „156“ durch die Angabe
    „156a“ ersetzt.

38. Nach § 150 wird folgender § 150a eingefügt:
                         „§ 150a
                 Begriffsbestimmungen
           Nettoumsatz und Nettowerbeumsatz

      (1) Nettoumsatz im Sinne der §§ 151 bis 153
   und 156 und 156a ist die Summe der jeweils ab-
   gaberelevanten Umsatzerlöse abzüglich etwaiger
   Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatz-
   steuer.
      (2) Nettowerbeumsatz im Sinne des § 155 ist die
   Summe der Werbeumsatzerlöse abzüglich etwaiger
   Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatz-
   steuer.

     (3) Erlösschmälerungen nach den Absätzen 1
   und 2 umfassen ausschließlich etwaige Rabatte,
   Skonti oder Boni.“
39. Dem § 153 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Bei Videoabrufdiensten gegen ein pauscha-

   les Entgelt entspricht der abgabepflichtige Netto-
   umsatz dem Kinofilmanteil am Nettogesamtumsatz
   aus Abonnementverträgen mit Endverbraucherin-
   nen und Endverbrauchern in Deutschland. Der
   Kinofilmanteil entspricht hierbei dem Anteil der
   tatsächlichen Sehdauer von Kinofilmen an der

   tatsächlichen Sehdauer des Gesamtangebots in
   Deutschland.“

40. § 156 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „und der
      Programmvermarkter“ gestrichen.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen
      gegen pauschales Entgelt haben eine Film-
      abgabe in Höhe von 0,45 Prozent ihrer Netto-
      umsätze mit Abonnementverträgen mit End-
      verbraucherinnen und Endverbrauchern in
      Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn
      diese Umsätze 750 000 Euro im Jahr überstei-
      gen und soweit diese Umsätze nicht auf die
      Erbringung technischer Leistungen entfallen.“

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
   d) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
41. Nach § 156 wird folgender § 156a eingefügt:

                         „§ 156a
          Filmabgabe der Programmvermarkter

      (1) Programmvermarkter, die Bündel von Pro-
   grammangeboten bestehend aus Kinofilmen und
   anderen audiovisuellen Inhalten gegen pauschales
   Entgelt an Endverbraucherinnen und Endverbrau-
   cher vermarkten, haben eine Filmabgabe in Höhe
   von 0,25 Prozent ihrer auf diese Bündel entfallen-
   den Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit
   Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in
   Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn
   die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit
   Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in
   Deutschland 750 000 Euro im Jahr übersteigen
   und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung
   technischer Leistungen entfallen.

      (2) Programmvermarkter, die Bündel von Pro-
   grammangeboten mit einem Kinofilmanteil von
   mindestens 90 Prozent gegen pauschales Entgelt
   an Endverbraucherinnen und Endverbraucher
   vermarkten, haben eine Filmabgabe in Höhe von
   2,5 Prozent ihrer auf diese Bündel entfallenden
   Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit End-
   verbraucherinnen    und    Endverbrauchern      in
   Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn
   die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit
   Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in
   Deutschland 750 000 Euro im Jahr übersteigen
   und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung
   technischer Leistungen entfallen.

      (3) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe nach
   den Absätzen 1 und 2 sind nur solche Programm-
   angebote einzubeziehen, die in Deutschland veran-
   staltet und verbreitet werden. Nicht einzubeziehen
   sind Programmangebote, bei denen der Anteil von
   Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als

   2 Prozent beträgt.

      (4) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist
   der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist
   der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres
   erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet,
   indem der durchschnittliche monatliche Umsatz
BGBl. 2021, Seite 3023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3023
   des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird.
   Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die
   Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im
   Abgabejahr errechnet werden.“
42. In § 158 wird die Angabe „156“ durch die Angabe
    „156a“ ersetzt.
43. In § 159 in der Überschrift wird das Wort „Förder-
    arten“ durch das Wort „Förderbereiche“ ersetzt.

44. In § 160 Satz 1 wird die Angabe „156“ durch die
    Angabe „156a“ ersetzt.
45. Nach § 161 wird folgender § 161a eingefügt:
                         „§ 161a
              Ausnahmsweise Umwidmung
                in Fällen höherer Gewalt
      (1) In besonderen Ausnahmesituationen kann
   der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Ge-
   samtumstände und der insgesamt zur Verfügung
   stehenden Mittel entscheiden, dass Mittel nach
   § 159 Absatz 2 auch für die Erfüllung der Aufgaben
   nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Satz 1
   Nummer 1 verwendet werden sollen, wenn dies
   zur Abwendung oder Minderung von Schäden für
   die Struktur der deutschen Filmwirtschaft, die
   aufgrund höherer Gewalt drohen oder bereits
   eingetreten sind, unbedingt geboten erscheint
   (Umwidmung). § 160 bleibt unberührt.
     (2) Es können jeweils bis zu 25 Prozent der
   Ansätze nach § 159 Absatz 2 durch Beschluss
   des Verwaltungsrats umgewidmet werden. Über-
   und Unterschreitungen nach § 161 Absatz 2 sind
   bei der Bemessung zu berücksichtigen.
     (3) Die Umwidmungen erfolgen aus den Ansät-
   zen derjenigen Förderbereiche, für deren antrags-
   berechtigte Personen die umgewidmeten Mittel
   verwendet werden sollen.

     (4) Der Beschluss des Verwaltungsrats nach Ab-
   satz 1 ergeht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
   der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner
   Mitglieder.“
46. § 164 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Dies gilt auch sowohl für Personen, die eine Film-
   abgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die
   in § 151 Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 2, § 153,
   § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 1 oder § 156a Ab-
   satz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht er-
   reicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter
   den in § 152 Absatz 1 Satz 2, § 155 Absatz 1,
   § 156 Absatz 3 Satz 2 oder § 156a Absatz 3 Satz 2
   genannten Umsatzgrenzen liegt, als auch für Per-
   sonen, bei denen das Vorliegen der sonstigen
   Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nur bei Er-
   teilung entsprechender Auskünfte geprüft werden
   kann.“
47. § 170 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die
          Angabe „2022“ und die Angabe „2016“
          durch die Angabe „2021“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „2016“ durch die
      Angabe „2021“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Der am 31. Dezember 2021 im Amt be-
      findliche Verwaltungsrat bleibt bis zum ersten
      Zusammentreten des nach den Vorschriften
      dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2022
      berufenen Verwaltungsrats im Amt. Die am
      31. Dezember 2021 im Amt befindliche Kom-
      mission für Produktions- und Drehbuchförde-
      rung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs-
      und Videoförderung und die Kommission für
      Kinoförderung bleiben bis zum 31. Dezember
      2023 im Amt.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die
          Angabe „2021“ und die Angabe „2017“
          durch die Angabe „2022“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „2015“ durch die
          Angabe „2020“ und die Angabe „2017“
          durch die Angabe „2022“ ersetzt.
   e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Wurden Förderhilfen bis zum 31. Dezem-
      ber 2020 bewilligt, ist für die Frage, ob ein Staat
      als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt,
      auf den Bewilligungszeitpunkt abzustellen.“
48. § 171 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
          Angabe „2023“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Filmförderungsanstalt soll der für Kultur
          und Medien zuständigen obersten Bundes-
          behörde spätestens zum 30. Juni 2022
          einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung
          des Abgabeaufkommens vor dem Hinter-
          grund der wirtschaftlichen Situation des
          Filmmarktes in Deutschland vorlegen und
          den Bericht veröffentlichen.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die
          Angabe „2022“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „2021“ durch die
          Angabe „2023“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die
          Angabe „2024“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „2024“ durch die
          Angabe „2026“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 wird die Angabe „2021“ durch die
          Angabe „2023“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
             Bundesgebührengesetzes

   In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Bundesgebüh-
rengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1465) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus“
ein Komma und die Wörter „der Bundeskanzler-Hel-
mut-Schmidt-Stiftung, der Otto-von-Bismarck-Stif-
BGBl. 2021, Seite 3024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3024




                                                           Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
                                                           G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt




tung, der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung, der Bun-                                       Artikel 3
deskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung, der Stiftung „Haus
                                                                                           Inkrafttreten
der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“, der
Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas,              (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
der Stiftung „Deutsches Historisches Museum“, der            1. Januar 2022 in Kraft.
Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte,
                                                               (2) Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe e tritt mit Wir-
des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der
                                                             kung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Deutschen im östlichen Europa, der Filmförderungsan-
stalt“ eingefügt.                                                (3) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 16. Juli 2021

                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3019. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fc10ebb785b6d5de….