Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3019
BGBl. 2021 I S. 3019 · 28.500 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Filmförderungsgesetzes*
Vom 16.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Filmförderungsgesetzes
Das Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3413) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 55 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 55a Abweichende Regelungen über die
Sperrfristen
§ 55b Ersetzung der regulären Erstaufführung
und Fortsetzung der weiteren Kinoaus-
wertung in Fällen höherer Gewalt“.
b) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 59a Ökologisch nachhaltige Herstellung
von Filmen“.
c) In der Angabe zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 3 werden die Wörter „der Schweiz“
durch die Wörter „einem gleichgestellten Staat“
ersetzt.
d) In der Angabe zu § 79 werden die Wörter „der
Schweiz“ durch die Wörter „einem gleichgestell-
ten Staat“ ersetzt.
e) Nach der Angabe zu § 150 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 150a Begriffsbestimmungen Nettoumsatz
und Nettowerbeumsatz“.
f) In der Angabe zu § 156 werden die Wörter „und
der Programmvermarkter“ gestrichen.
g) Nach der Angabe zu § 156 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 156a Filmabgabe der Programmvermarkter“.
h) In der Angabe zu § 159 wird das Wort „Förder-
arten“ durch das Wort „Förderbereiche“ ersetzt.
i) Nach der Angabe zu § 161 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 161a Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen
höherer Gewalt“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 9 werden nach dem Wort
„sozialverträglichen“ die Wörter „und fairen“
eingefügt.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Juli 2021
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Geschlech-
tergerechtigkeit“ ein Komma und die Wörter
„der Menschen mit Behinderung und auf Be-
lange der Diversität“ eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird aufgehoben.
bb) Nummer 9 wird Nummer 8 und wird wie
folgt gefasst:
„8. zwei Mitglieder, gemeinsam durch den
ANGA Der Breitbandverband e. V., den
eco – Verband der Internetwirtschaft
e. V. sowie den Bitkom – Bundesver-
band Informationswirtschaft, Telekom-
munikation und neue Medien e. V.,“.
cc) Nummer 10 wird Nummer 9.
dd) Nummer 11 wird Nummer 10 und wird wie
folgt gefasst:
„10. zwei Mitglieder durch den VAUNET –
Verband Privater Medien e. V.,“.
ee) Nummer 12 wird Nummer 11.
ff) Nummer 15 wird Nummer 12.
gg) Die Nummern 16 bis 20 werden die Num-
mern 15 bis 19.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
Nummer 1 und 4 muss jeweils mindestens eine
Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt
werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
Nummer 3, 5 bis 10, 13, 14 und 19 muss jeweils
eine Frau benannt werden. In den Fällen des
Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 müssen
insgesamt zwei Frauen benannt werden. In den
Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 15 bis 18
müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden.“
4. In § 7 Absatz 1 wird das Wort „fünf“ durch das
Wort „zwei“ ersetzt.
5. Nach § 8 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Abweichend von Satz 1 beschließt der Verwal-
tungsrat Richtlinien nach § 55a mit der Zustim-
mung der Mitglieder der Kinoverbände und ins-
gesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner
Mitglieder.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 „(5) Die Entscheidungen des Verwaltungsrats
vom 17.9.2015, S. 1).
können auch in einer Videokonferenz oder in

einem schriftlichen Umlaufverfahren getroffen
werden. Entscheidungen im schriftlichen Um-
laufverfahren können nicht getroffen werden,
wenn mindestens zwei Mitglieder des Ver-
waltungsrats fristgerecht der oder dem Vorsit-
zenden des Verwaltungsrats schriftlich oder
elektronisch mitteilen, dass sie mit der Herbei-
führung der Entscheidung im schriftlichen Um-
laufverfahren nicht einverstanden sind. Die Frist
für die Mitteilung wird von der oder dem Vor-
sitzenden des Verwaltungsrats festgelegt.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
7. Dem § 10 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mit-
glied bestimmt. § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.“
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden
Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. einem vom Deutschen Bundestag
benannten Mitglied des Verwal-
tungsrats,
2. einem von der für Kultur und
Medien zuständigen obersten Bun-
desbehörde benannten Mitglied des
Verwaltungsrats,“.
bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 wer-
den die Nummern 3 und 4.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
und 2 muss eine Frau benannt werden. In den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sind die
Mitglieder so zu wählen, dass eine geschlech-
tergerechte Besetzung des Präsidiums gewähr-
leistet ist. Näheres zum Verfahren regelt die
Satzung.“
c) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
9. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Entscheidungen des Präsidiums können
auch in einer Telefonkonferenz, in einer Videokon-
ferenz oder in einem schriftlichen Umlaufverfahren
getroffen werden. Entscheidungen im schriftlichen
Umlaufverfahren können nicht getroffen werden,
wenn mindestens ein Mitglied des Präsidiums frist-
gerecht der oder dem Vorsitzenden des Präsidiums
schriftlich oder elektonisch mitteilt, dass es mit der
Herbeiführung der Entscheidung im schriftlichen
Umlaufverfahren nicht einverstanden ist. Die Frist
wird von der oder dem Vorsitzenden des Präsi-
diums festgelegt.“
10. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen
muss eine Frau sein.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f werden die
Wörter „soweit es sich nicht um bewertende
Entscheidungen handelt,“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bei bereits bewilligten Vorhaben kann
der Vorstand im Einzelfall Ausnahmen von ein-
zelnen allgemeinen Fördervoraussetzungen
nach Kapitel 4 Abschnitt 2 und Ausnahmen
von einzelnen in den Kapiteln 5 bis 10 geregel-
ten Auszahlungsvoraussetzungen zulassen, wenn
1. es aufgrund höherer Gewalt der Förderemp-
fängerin oder dem Förderempfänger nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, diese
Voraussetzungen zu erfüllen, und
2. die Gesamtwürdigung des Vorhabens und
die Gesamtumstände dies rechtfertigen.
Die Entscheidung über die Zulassung von Aus-
nahmen bedarf der Zustimmung der für Kultur
und Medien zuständigen obersten Bundesbe-
hörde. Bei nicht förderfähigen Filmen nach
§ 46 sind Ausnahmen nicht zulässig.“
12. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 55 Ab-
satz 1 und 3“ ein Komma und die Wörter „über
Anträge nach § 55b“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 55 Ab-
satz 1 und 3“ die Wörter „und dem Antrag nach
§ 55b“ eingefügt.
13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschla-
genen Personen wählt und bestellt der Verwal-
tungsrat mit relativer Mehrheit 42 Personen zu
Mitgliedern der Kommission für Produktions-
und Drehbuchförderung und 20 Personen zu
Mitgliedern der Kommission für Verleih-, Ver-
triebs- und Videoförderung für den Zeitraum
von drei Jahren (Amtszeit).“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „sechs
Personen“ die Wörter „Herstellerin oder“
eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „einer der“
durch die Wörter „eine oder einer der Her-
stellerinnen und“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„vier Personen“ die Wörter „Herstellerinnen
oder“ eingefügt.
14. § 23 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Aus den nach Absatz 1 vorgeschlagenen
Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat
mit relativer Mehrheit drei Personen zu ordent-
lichen Mitgliedern der Kommission für Kinoförde-
rung und drei Personen zu deren Stellvertreterin-
nen oder Stellvertretern für den Zeitraum von drei
Jahren (Amtszeit).“
15. Dem § 26 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Entscheidungen der Kommission für Produktions-
und Drehbuchförderung können auch in einer Tele-

fonkonferenz oder in einer Videokonferenz getrof-
fen werden.“
16. In § 27 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Ab-
satz 4“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 3 Satz 3 und
Absatz 4“ ersetzt.
17. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„sowie mindestens“ die Wörter „eine Herstelle-
rin oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„sowie“ die Wörter „eine Herstellerin oder“ ein-
gefügt.
18. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entspre-
chend.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
19. Dem § 40 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Ein gleichgestellter Staat im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich
der Filmförderung nach dem Recht der Euro-
päischen Union eine Gleichstellung mit einem Mit-
gliedstaat ergibt.“
20. Es werden ersetzt:
a) in § 41 Absatz 1 Nummer 1, 3, 7 Buchstabe a
bis c, Absatz 4 letzter Halbsatz, § 44 Absatz 1
Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, in den
§§ 48 und 67 Absatz 4, der Überschrift des Ka-
pitels 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, der Über-
schrift des § 79, § 79 Satz 1 und § 138 Satz 2
Nummer 1 jeweils die Wörter „der Schweiz“
durch die Wörter „einem gleichgestellten Staat“,
b) in § 41 Absatz 1 Nummer 4, § 42 Absatz 1 Num-
mer 3 und Absatz 2 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 jeweils die Wörter „der Schweiz“ durch
die Wörter „eines gleichgestellten Staates“ und
c) in § 41 Absatz 4 erster Halbsatz die Wörter „der
Schweiz“ durch die Wörter „aus einem gleich-
gestellten Staat“.
21. In § 41 Absatz 4 erster Halbsatz wird nach den
Wörtern „aus einem anderen Mitgliedsstaat der Eu-
ropäischen Union oder“ das Wort „aus“ eingefügt.
22. § 42 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Eu-
ropäischen Übereinkommens über die Gemein-
schaftsproduktion von Kinofilmen in der jeweils
geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten
Fassung anerkannt sind,“.
23. In § 44 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom
2. Oktober 1992 (BGBl. 1994 II S. 3566)“ durch die
Wörter „in der jeweils geltenden im Bundesgesetz-
blatt verkündeten Fassung“ ersetzt.
24. In § 55 Absatz 4 wird die Angabe „30. Juni 2019“
durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
25. Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a und 55b
eingefügt:
„§ 55a
Abweichende Regelungen über die Sperrfristen
(1) Von den Regelungen der §§ 53 bis 55 kann
durch Richtlinie des Verwaltungsrats abgewichen
werden.
(2) Für Entscheidungen über Sperrfristenverkür-
zungen gilt im Fall abweichender Regelungen nach
Absatz 1 § 19 entsprechend.
§ 55b
Ersetzung der regulären
Erstaufführung und Fortsetzung der
weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt
(1) In besonders begründeten Ausnahmefällen
kann die reguläre Erstaufführung im Kino auf An-
trag durch eine Online-Erstaufführung auf entgelt-
lichen Videoabrufdiensten ersetzt werden, wenn
1. aufgrund höherer Gewalt eine reguläre Erstauf-
führung des Films im Kino für eine nicht uner-
hebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist und
2. die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films
bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach
§ 53 Absatz 2 Nummer 1 maßgeblich beteiligt
wird.
(2) Sofern eine reguläre Erstaufführung im Kino
stattgefunden hat, die weitere Kinoauswertung auf-
grund höherer Gewalt jedoch für eine nicht uner-
hebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist, kann
die Auswertung auf Antrag in besonders begründe-
ten Ausnahmefällen auf entgeltlichen Videoabruf-
diensten fortgesetzt werden, wenn die Kinowirt-
schaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf
der regelmäßigen Sperrfrist nach § 53 Absatz 2
Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird.
(3) § 54 Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
Wird eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 54 Ab-
satz 1 Nummer 1 gewährt, ist die Kinowirtschaft bis
zum Ablauf der ordentlich verkürzten Sperrfrist
maßgeblich zu beteiligen.“
26. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
„§ 59a
Ökologisch nachhaltige Herstellung von Filmen
(1) Förderhilfen gemäß § 59 werden nur ge-
währt, wenn bei der Herstellung des Films wirk-
same Maßnahmen zur Förderung der ökologischen
Nachhaltigkeit getroffen werden.
(2) Die Einzelheiten hierzu regelt eine Richtlinie
des Verwaltungsrats unter zwingender Berücksich-
tigung von § 2 Satz 1 Nummer 8.“
27. Dem § 67 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Der Hersteller muss den durch die Produk-
tion des Films verursachten Ausstoß von Treibhaus-
gasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.“
28. In § 72 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „10“
durch die Angabe „12“ ersetzt.
29. In § 83 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-
gabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
30. In § 84 Absatz 1 Satz 2 werden vor der Angabe
„63“ die Angabe „59a“ und ein Komma eingefügt.

31. In § 92 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Wirtschaftsfilmpreis“ das Komma und die Wörter
„dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis“ ge-
strichen.
32. In § 98 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „84“ durch
die Angabe „96“ ersetzt.
33. In § 129 werden die Wörter „§ 129 in Verbindung
mit“ gestrichen.
34. In § 136 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2017“
durch die Angabe „2022“ ersetzt.
35. § 143 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 werden
die Wörter „für deutsche Filme und Filme aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
aus einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder aus der Schweiz“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In besonders begründeten Ausnahmefäl-
len können auf Antrag des Kinobetreibers oder
der Kinobetreiberin die nach § 138 zuerkannten
Förderhilfen zur Aufrechterhaltung des Kino-
betriebs sowie für weitere unternehmenserhal-
tende Maßnahmen verwendet werden, wenn
der Kinobetrieb aufgrund höherer Gewalt in eine
wirtschaftliche Notlage geraten ist oder eine
wirtschaftliche Notlage aufgrund höherer Ge-
walt unmittelbar droht. Der Verwaltungsrat legt
insbesondere die Art der förderfähigen unter-
nehmenserhaltenden Maßnahmen sowie die An-
forderungen, die an den Nachweis der zweck-
gemäßen Verwendung zu stellen sind, durch
Richtlinie fest.“
36. In § 149 Absatz 2 wird die Angabe „156“ durch die
Angabe „156a“ ersetzt.
37. In § 150 wird die Angabe „156“ durch die Angabe
„156a“ ersetzt.
38. Nach § 150 wird folgender § 150a eingefügt:
„§ 150a
Begriffsbestimmungen
Nettoumsatz und Nettowerbeumsatz
(1) Nettoumsatz im Sinne der §§ 151 bis 153
und 156 und 156a ist die Summe der jeweils ab-
gaberelevanten Umsatzerlöse abzüglich etwaiger
Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatz-
steuer.
(2) Nettowerbeumsatz im Sinne des § 155 ist die
Summe der Werbeumsatzerlöse abzüglich etwaiger
Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatz-
steuer.
(3) Erlösschmälerungen nach den Absätzen 1
und 2 umfassen ausschließlich etwaige Rabatte,
Skonti oder Boni.“
39. Dem § 153 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei Videoabrufdiensten gegen ein pauscha-
les Entgelt entspricht der abgabepflichtige Netto-
umsatz dem Kinofilmanteil am Nettogesamtumsatz
aus Abonnementverträgen mit Endverbraucherin-
nen und Endverbrauchern in Deutschland. Der
Kinofilmanteil entspricht hierbei dem Anteil der
tatsächlichen Sehdauer von Kinofilmen an der
tatsächlichen Sehdauer des Gesamtangebots in
Deutschland.“
40. § 156 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und der
Programmvermarkter“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen
gegen pauschales Entgelt haben eine Film-
abgabe in Höhe von 0,45 Prozent ihrer Netto-
umsätze mit Abonnementverträgen mit End-
verbraucherinnen und Endverbrauchern in
Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn
diese Umsätze 750 000 Euro im Jahr überstei-
gen und soweit diese Umsätze nicht auf die
Erbringung technischer Leistungen entfallen.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
41. Nach § 156 wird folgender § 156a eingefügt:
„§ 156a
Filmabgabe der Programmvermarkter
(1) Programmvermarkter, die Bündel von Pro-
grammangeboten bestehend aus Kinofilmen und
anderen audiovisuellen Inhalten gegen pauschales
Entgelt an Endverbraucherinnen und Endverbrau-
cher vermarkten, haben eine Filmabgabe in Höhe
von 0,25 Prozent ihrer auf diese Bündel entfallen-
den Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit
Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in
Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn
die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit
Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in
Deutschland 750 000 Euro im Jahr übersteigen
und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung
technischer Leistungen entfallen.
(2) Programmvermarkter, die Bündel von Pro-
grammangeboten mit einem Kinofilmanteil von
mindestens 90 Prozent gegen pauschales Entgelt
an Endverbraucherinnen und Endverbraucher
vermarkten, haben eine Filmabgabe in Höhe von
2,5 Prozent ihrer auf diese Bündel entfallenden
Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit End-
verbraucherinnen und Endverbrauchern in
Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn
die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit
Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in
Deutschland 750 000 Euro im Jahr übersteigen
und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung
technischer Leistungen entfallen.
(3) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe nach
den Absätzen 1 und 2 sind nur solche Programm-
angebote einzubeziehen, die in Deutschland veran-
staltet und verbreitet werden. Nicht einzubeziehen
sind Programmangebote, bei denen der Anteil von
Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als
2 Prozent beträgt.
(4) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist
der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist
der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres
erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet,
indem der durchschnittliche monatliche Umsatz

des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird.
Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die
Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im
Abgabejahr errechnet werden.“
42. In § 158 wird die Angabe „156“ durch die Angabe
„156a“ ersetzt.
43. In § 159 in der Überschrift wird das Wort „Förder-
arten“ durch das Wort „Förderbereiche“ ersetzt.
44. In § 160 Satz 1 wird die Angabe „156“ durch die
Angabe „156a“ ersetzt.
45. Nach § 161 wird folgender § 161a eingefügt:
„§ 161a
Ausnahmsweise Umwidmung
in Fällen höherer Gewalt
(1) In besonderen Ausnahmesituationen kann
der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Ge-
samtumstände und der insgesamt zur Verfügung
stehenden Mittel entscheiden, dass Mittel nach
§ 159 Absatz 2 auch für die Erfüllung der Aufgaben
nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Satz 1
Nummer 1 verwendet werden sollen, wenn dies
zur Abwendung oder Minderung von Schäden für
die Struktur der deutschen Filmwirtschaft, die
aufgrund höherer Gewalt drohen oder bereits
eingetreten sind, unbedingt geboten erscheint
(Umwidmung). § 160 bleibt unberührt.
(2) Es können jeweils bis zu 25 Prozent der
Ansätze nach § 159 Absatz 2 durch Beschluss
des Verwaltungsrats umgewidmet werden. Über-
und Unterschreitungen nach § 161 Absatz 2 sind
bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(3) Die Umwidmungen erfolgen aus den Ansät-
zen derjenigen Förderbereiche, für deren antrags-
berechtigte Personen die umgewidmeten Mittel
verwendet werden sollen.
(4) Der Beschluss des Verwaltungsrats nach Ab-
satz 1 ergeht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner
Mitglieder.“
46. § 164 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch sowohl für Personen, die eine Film-
abgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die
in § 151 Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 2, § 153,
§ 155 Absatz 1, § 156 Absatz 1 oder § 156a Ab-
satz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht er-
reicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter
den in § 152 Absatz 1 Satz 2, § 155 Absatz 1,
§ 156 Absatz 3 Satz 2 oder § 156a Absatz 3 Satz 2
genannten Umsatzgrenzen liegt, als auch für Per-
sonen, bei denen das Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nur bei Er-
teilung entsprechender Auskünfte geprüft werden
kann.“
47. § 170 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die
Angabe „2022“ und die Angabe „2016“
durch die Angabe „2021“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „2016“ durch die
Angabe „2021“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der am 31. Dezember 2021 im Amt be-
findliche Verwaltungsrat bleibt bis zum ersten
Zusammentreten des nach den Vorschriften
dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2022
berufenen Verwaltungsrats im Amt. Die am
31. Dezember 2021 im Amt befindliche Kom-
mission für Produktions- und Drehbuchförde-
rung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs-
und Videoförderung und die Kommission für
Kinoförderung bleiben bis zum 31. Dezember
2023 im Amt.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die
Angabe „2021“ und die Angabe „2017“
durch die Angabe „2022“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2015“ durch die
Angabe „2020“ und die Angabe „2017“
durch die Angabe „2022“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden Förderhilfen bis zum 31. Dezem-
ber 2020 bewilligt, ist für die Frage, ob ein Staat
als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt,
auf den Bewilligungszeitpunkt abzustellen.“
48. § 171 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
Angabe „2023“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Filmförderungsanstalt soll der für Kultur
und Medien zuständigen obersten Bundes-
behörde spätestens zum 30. Juni 2022
einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung
des Abgabeaufkommens vor dem Hinter-
grund der wirtschaftlichen Situation des
Filmmarktes in Deutschland vorlegen und
den Bericht veröffentlichen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die
Angabe „2022“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2021“ durch die
Angabe „2023“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die
Angabe „2024“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2024“ durch die
Angabe „2026“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „2021“ durch die
Angabe „2023“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Bundesgebührengesetzes
In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Bundesgebüh-
rengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1465) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus“
ein Komma und die Wörter „der Bundeskanzler-Hel-
mut-Schmidt-Stiftung, der Otto-von-Bismarck-Stif-

Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
tung, der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung, der Bun- Artikel 3
deskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung, der Stiftung „Haus
Inkrafttreten
der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“, der
Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas, (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
der Stiftung „Deutsches Historisches Museum“, der 1. Januar 2022 in Kraft.
Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte,
(2) Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe e tritt mit Wir-
des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der
kung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Deutschen im östlichen Europa, der Filmförderungsan-
stalt“ eingefügt. (3) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3019. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fc10ebb785b6d5de….