Gesetze / Behindertengleichstellungsgesetz
BGG§ 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/13#abs-1 (1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/13#abs-2 (2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/13#abs-3 (3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/13#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 13 BGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2004 – 5 S 1704/04Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2005 – 5 S 1410/04Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2005 – 5 S 1423/04Zitiert von 1
- BVerwG, 05.04.2006 – 9 C 1.05Zitiert von 21
- BVerwG, 05.04.2006 – 9 C 2.05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117)
BGBl. 2018 I S. 1117
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19.07.2016 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikels 7 durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1757)
BGBl. 2016 I S. 1757
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 262 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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21.03.2005 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 210 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.