Gesetze / Behindertengleichstellungsgesetz
BGG§ 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2004 – 5 S 1704/04Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2005 – 5 S 1410/04
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2005 – 5 S 1423/04
3 Entscheidungen zu § 13 BGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/13#abs-1 (1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/13#abs-2 (2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/13#abs-3 (3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/13#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.