Gesetze / Behindertengleichstellungsgesetz
BGG§ 12 Öffentliche Stellen des Bundes
Stand: 10.06.2019
Öffentliche Stellen des Bundes sind
Eine überwiegende Finanzierung durch den Bund wird angenommen, wenn er mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 12 BGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2004 – 5 S 1704/04Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2005 – 5 S 1410/04Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2005 – 5 S 1423/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117)
BGBl. 2018 I S. 1117
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19.07.2016 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikels 7 durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1757)
BGBl. 2016 I S. 1757
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19.07.2016 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1757)
BGBl. I S. 1757
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.