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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1757

BGBl. 2016 I S. 1757 · 35.327 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1757
                                        Gesetz
               zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
                                                      Vom 19. Juli 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1

                  Änderung des
        Behindertengleichstellungsgesetzes
   Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Arti-

kel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
    fasst:

                        „Gesetz
                   zur Gleichstellung
           von Menschen mit Behinderungen
       (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)“.
 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
                          „Abschnitt 1
                   Allgemeine Bestimmungen

   § 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt
   § 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen
       mehrerer Gründe

   § 3 Menschen mit Behinderungen

   § 4 Barrierefreiheit

   § 5 Zielvereinbarungen
   § 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen
       mit Hör- und Sprachbehinderungen

                           Abschnitt 2

                       Verpflichtung zur
               Gleichstellung und Barrierefreiheit
   § 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
   § 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau
        und Verkehr
   § 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und
        anderen Kommunikationshilfen
   § 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
   § 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache
   § 12 Barrierefreie Informationstechnik

                           Abschnitt 3
              Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
   § 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

                           Abschnitt 4

                         Rechtsbehelfe
   § 14 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozial-
        rechtlichen Verfahren
   § 15 Verbandsklagerecht
   § 16 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungser-
        mächtigung

                         Abschnitt 5
                      Beauftragte oder
          Beauftragter der Bundesregierung für die
         Belange von Menschen mit Behinderungen

  § 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von
       Menschen mit Behinderungen
  § 18 Aufgabe und Befugnisse
                         Abschnitt 6

                 Förderung der Partizipation

  § 19 Förderung der Partizipation“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 1
                  Ziel und Verantwortung
              der Träger öffentlicher Gewalt“.
  b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
     dert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachtei-
         ligung von Menschen mit Behinderungen zu
         beseitigen und zu verhindern sowie ihre
         gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der

         Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen

         eine selbstbestimmte Lebensführung zu er-

         möglichen.“

     bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „wird“ das
         Wort „ihren“ eingefügt.
  c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

        „(2) Die Dienststellen und sonstigen Einrich-
     tungen der Bundesverwaltung, einschließlich
     der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-
     stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
     sowie Beliehene und sonstige Bundesorgane,
     soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsauf-
     gaben wahrnehmen, sollen im Rahmen ihres je-
     weiligen Aufgabenbereichs die in Absatz 1 ge-
     nannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung
     von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für
     Landesverwaltungen, einschließlich der landes-
     unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
     Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie
     Bundesrecht ausführen.
        (3) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne
     des Absatzes 2 Satz 1 sollen darauf hinwirken,
     dass Einrichtungen, Vereinigungen und juristi-
     sche Personen des Privatrechts, an denen die
     Träger öffentlicher Gewalt unmittelbar oder mit-
     telbar ganz oder überwiegend beteiligt sind, die
     Ziele dieses Gesetzes in angemessener Weise
     berücksichtigen. Gewähren Träger öffentlicher
     Gewalt im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Zuwen-
     dungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung
BGBl. 2016, Seite 1758 — Originalseite als Abbildung
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       als institutionelle Förderungen, so sollen sie
       durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbe-
       scheid oder vertragliche Vereinbarung sicher-
       stellen, dass die institutionellen Zuwendungs-
       empfängerinnen und -empfänger die Grundzüge
       dieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbe-
       stimmung zum Zuwendungsbescheid oder der
       vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen,
       welche Vorschriften anzuwenden sind. Die
       Sätze 2 und 3 gelten auch für den Fall, dass
       Stellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Bun-
       desmitteln im Wege der Zuweisung institutionell
       gefördert werden. Weitergehende Vorschriften
       bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt.
         (4) Die Auslandsvertretungen des Bundes
       berücksichtigen die Ziele dieses Gesetzes im
       Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 2
               Frauen mit Behinderungen;
         Benachteiligung wegen mehrerer Gründe“.

  b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
     dert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nach dem Wort „Männern“ werden die
               Wörter „und zur Vermeidung von Be-
               nachteiligungen von Frauen mit Behin-
               derungen wegen mehrerer Gründe“
               eingefügt.
          bbb) Die Wörter „behinderter Frauen“ wer-
               den durch die Wörter „von Frauen mit
               Behinderungen“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „behinderten
           Frauen“ durch die Wörter „Frauen mit Behin-
           derungen“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die be-
       sonderen Belange von Menschen mit Behinde-
       rungen, die von Benachteiligungen wegen einer
       Behinderung und wenigstens eines weiteren in
       § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgeset-
       zes genannten Grundes betroffen sein können,
       zu berücksichtigen.“
5. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3
              Menschen mit Behinderungen

     Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses
  Gesetzes sind Menschen, die langfristige körper-
  liche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträch-
  tigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit
  einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der
  gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
  hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum,
  der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
  Monate andauert.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „behinderte Menschen“ werden
     durch die Wörter „Menschen mit Behinderun-

      gen“ ersetzt und nach dem Wort „Hilfe“ wird
      das Wort „auffindbar,“ eingefügt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt
      notwendiger Hilfsmittel zulässig.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3“
      durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
      „behinderter Menschen“ durch die Wörter „von
      Menschen mit Behinderungen“ ersetzt und wird
      vor dem Wort „Zugang“ das Wort „Auffindbar-
      keit,“ eingefügt.
   c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „behinder-
      ter Menschen“ durch die Wörter „von Menschen
      mit Behinderungen“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
      die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter
      „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
8. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6

                   Gebärdensprache und
               Kommunikation von Menschen
            mit Hör- und Sprachbehinderungen“.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Menschen mit Hörbehinderungen (gehör-
      lose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und
      Menschen mit Sprachbehinderungen haben
      nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das
      Recht, die Deutsche Gebärdensprache, laut-
      sprachbegleitende Gebärden oder andere geeig-
      nete Kommunikationshilfen zu verwenden.“

9. § 7 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7

                 Benachteiligungsverbot
              für Träger öffentlicher Gewalt
      (1) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des
   § 1 Absatz 2 darf Menschen mit Behinderungen
   nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor,
   wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne
   zwingenden Grund unterschiedlich behandelt wer-
   den und dadurch Menschen mit Behinderungen in
   der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der
   Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträch-
   tigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei
   einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4
   des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der
   jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe,
   dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehand-
   lungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich
   des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen
   Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem
   Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung
   von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Be-
   nachteiligung widerleglich vermutet.
      (2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen
   für Menschen mit Behinderungen ist eine Benach-
   teiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene
BGBl. 2016, Seite 1759 — Originalseite als Abbildung
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   Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall
   geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleis-

   ten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichbe-
   rechtigt mit anderen alle Rechte genießen und aus-
   üben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt
   nach § 1 Absatz 2 nicht unverhältnismäßig oder un-
   billig belasten.

     (3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen
   von Menschen mit Behinderungen gegenüber Men-
   schen ohne Behinderungen sind besondere Maß-
   nahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser
   Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung
   von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der
   Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist
   den besonderen Belangen von Frauen mit Behinde-
   rungen Rechnung zu tragen.
      (4) Besondere Benachteiligungsverbote zu Guns-
   ten von Menschen mit Behinderungen in anderen
   Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch
   Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.“

10. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Neubau-
      ten sowie große zivile Um- oder Erweiterungs-

      bauten“ durch die Wörter „Neu-, Um- und Erwei-

      terungsbauten im Eigentum“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
         „(2) Der Bund einschließlich der bundesun-
      mittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-
      tungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich
      der Durchführung von investiven Baumaßnah-
      men nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in
      den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittel-
      bar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem
      Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter
      Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten
      abbauen, sofern der Abbau nicht eine unange-
      messene wirtschaftliche Belastung darstellt.“
   c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden einge-
      fügt:

         „(3) Alle obersten Bundesbehörden und Ver-
      fassungsorgane erstellen über die von ihnen
      genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bun-
      des einschließlich der bundesunmittelbaren Kör-
      perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
      lichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Be-
      richte über den Stand der Barrierefreiheit dieser
      Bestandsgebäude und sollen verbindliche und
      überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum
      weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.

         (4) Der Bund einschließlich der bundesunmit-
      telbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
      gen des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die
      Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm
      genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig

      sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in

      denen die baulichen Barrieren unter Berücksich-

      tigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut

      werden können, angemietet werden, soweit die

      Anmietung nicht eine unangemessene wirt-

      schaftliche Belastung zur Folge hätte.“

   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.

11. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Menschen mit Hörbehinderungen und
      Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach
      Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2
      das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im
      Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 zur Wahrnehmung
      eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deut-
      scher Gebärdensprache, mit lautsprachbeglei-
      tenden Gebärden oder über andere geeignete
      Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Auf
      Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öf-
      fentlicher Gewalt die geeigneten Kommunika-
      tionshilfen im Sinne des Satzes 1 kostenfrei zur
      Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen
      Aufwendungen.“
   b) Absatz 2 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

      „1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Be-
          reitstellung von geeigneten Kommunikations-
          hilfen,

      2. Art und Weise der Bereitstellung von geeig-
         neten Kommunikationshilfen,

      3. die Grundsätze für eine angemessene Vergü-

         tung oder eine Erstattung von notwendigen

         Aufwendungen für den Einsatz geeigneter
         Kommunikationshilfen und
      4. die geeigneten Kommunikationshilfen im
         Sinne des Absatzes 1.“
12. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“
      durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt
      und wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „können“ die
      Wörter „zur Wahrnehmung eigener Rechte im
      Verwaltungsverfahren“ eingefügt und werden
      nach dem Wort „werden“ die Wörter „,soweit
      dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Ver-
      waltungsverfahren erforderlich ist“ gestrichen.
13. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

                           „§ 11
          Verständlichkeit und Leichte Sprache

      Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Ab-
   satz 2 Satz 1 sollen Informationen vermehrt in
   Leichter Sprache bereitstellen. Die Bundesregie-
   rung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten
   Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stär-
   ker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfas-
   sen von Texten in Leichter Sprache auf- und aus-
   gebaut werden.“

14. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“

          durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1“ und

          werden die Wörter „behinderten Menschen“

          durch die Wörter „Menschen mit Behinde-

          rungen“ ersetzt und werden nach dem Wort

          „Programmoberflächen,“ die Wörter „ein-

          schließlich Apps und sonstiger Anwendun-
          gen für mobile Endgeräte,“ eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 1760 — Originalseite als Abbildung
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       bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „be-
           hinderter Menschen“ durch die Wörter „von
           Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
          „(2) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des
       § 1 Absatz 2 Satz 1 gestalten ihre allgemeinen,
       für die Beschäftigten bestimmten Informations-
       angebote im Intranet sowie ihre elektronisch un-
       terstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich
       Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbei-
       tung und elektronischen Aktenführung, schritt-
       weise barrierefrei. Hierzu ist die Barrierefreiheit
       entsprechend den allgemein anerkannten Re-
       geln der Technik, insbesondere bei Neuanschaf-
       fungen, Erweiterungen und Überarbeitungen,
       bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschrei-
       bung und Beschaffung zu berücksichtigen. Von
       dem Gebot der barrierefreien Gestaltung kann
       abgesehen werden, wenn die barrierefreie Ge-
       staltung unverhältnismäßigen technischen Auf-
       wand erfordert. Die Regelungen zur behinde-
       rungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung
       der Arbeitsstätten zu Gunsten von Menschen
       mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschrif-
       ten, insbesondere im Neunten Buch Sozialge-
       setzbuch, bleiben unberührt. Die obersten Bun-
       desbehörden erstellen bis zum 30. Juni 2021
       Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der
       Informationsangebote und Verwaltungsabläufe

       nach Satz 1 und verbindliche und überprüfbare
       Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau
       von Barrieren.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

15. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

                        „Abschnitt 3
            Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

                            § 13

            Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

     (1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
   schaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für
   Barrierefreiheit errichtet.
      (2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist
   zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit
   für die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1
   Absatz 2. Sie berät darüber hinaus auch Wirtschaft,
   Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre
   Aufgaben sind:

   1. zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,

   2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwick-
      lung von unterstützenden Informationen zur Her-
      stellung von Barrierefreiheit,
   3. Unterstützung der Beteiligten bei Zielverein-
      barungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren
      finanziellen und personellen Kapazitäten,

   4. Aufbau eines Netzwerks,
   5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Ver-
      besserung der Datenlage und zur Herstellung
      von Barrierefreiheit und
   6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.

   Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen
   und Vertreter der Verbände von Menschen mit Be-
   hinderungen angehören, berät die Fachstelle.
      (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
   les führt die Fachaufsicht über die Durchführung
   der in Absatz 2 genannten Aufgaben.“
16. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.

17. Der bisherige § 12 wird § 14 und wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Werden Menschen mit Behinderungen in ihren
      Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9
      Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Ab-
      satz 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit
      ihrem Einverständnis Verbände nach § 15 Ab-
      satz 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt
      sind, Rechtsschutz beantragen; Gleiches gilt
      bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundes-
      rechts, die einen Anspruch auf Herstellung von
      Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Ver-
      wendung von Gebärden oder anderen Kommu-
      nikationshilfen im Sinne des § 6 Absatz 3 vorse-
      hen.“

   b) In Satz 2 werden die Wörter „behinderten Men-
      schen“ durch die Wörter „Menschen mit Behin-
      derung“ ersetzt.

18. Der bisherige § 13 wird § 15 und wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
      „§ 7 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1“
      und die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Angabe
      „§ 12 Absatz 1“ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnah-
          me“ die Wörter „oder das Unterlassen“ ein-
          gefügt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „behinderter
          Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Be-
          hinderung“ ersetzt und werden nach dem
          Wort „Maßnahme“ die Wörter „oder dem Un-
          terlassen“ eingefügt.

      cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „ist“ ein
          Semikolon und die Wörter „Gleiches gilt bei
          einem Unterlassen“ eingefügt.
      dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Vor der Erhebung einer Klage nach Absatz 1

          gegen einen Träger öffentlicher Gewalt nach
          § 1 Absatz 2 Satz 1 hat der nach Absatz 3
          anerkannte Verband ein Schlichtungsverfah-
          ren nach § 16 durchzuführen. Diese Klage ist
          nur zulässig, wenn keine gütliche Einigung
          im Schlichtungsverfahren erzielt werden
          konnte und dies nach § 16 Absatz 7 be-
          scheinigt worden ist. Das Schlichtungsver-
          fahren ersetzt ein vor der Klageerhebung
          durchzuführendes Vorverfahren.“
   c) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
      Wörter „behinderter Menschen“ durch die Wör-
      ter „von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1761
19. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:
                           „§ 16

                  Schlichtungsstelle und
          -verfahren; Verordnungsermächtigung

      (1) Bei der oder dem Beauftragten der Bundes-
   regierung für die Belange von Menschen mit Behin-
   derungen nach Abschnitt 5 wird eine Schlichtungs-
   stelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitig-
   keiten nach den Absätzen 2 und 3 eingerichtet. Sie
   wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt
   und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der
   Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleis-
   ten, dass

   1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und un-

      parteiisch handelt,

   2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich
      sind,
   3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens recht-
      liches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen
      und Bewertungen vorbringen können,
   4. die schlichtenden Personen und die weiteren in
      der Schlichtungsstelle Beschäftigten die Vertrau-
      lichkeit der Informationen gewährleisten, von
      denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis er-
      halten und

   5. eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlich-

      tungsstelle möglich ist.

      (2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach die-

   sem Gesetz durch einen Träger öffentlicher Gewalt

   nach § 1 Absatz 2 Satz 1 verletzt worden zu sein,
   kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1
   einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsver-
   fahrens stellen. Kommt wegen der behaupteten
   Rechtsverletzung auch die Durchführung eines
   Widerspruchsverfahrens in Betracht, beginnt die
   Widerspruchsfrist erst mit Beendigung des Schlich-
   tungsverfahrens nach Absatz 7. In den Fällen des
   Satzes 2 ist der Antrag auf Einleitung eines Schlich-
   tungsverfahrens innerhalb eines Monats zu stellen,
   nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten
   bekanntgegeben worden ist.

      (3) Ein nach § 15 Absatz 3 anerkannter Verband
   kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen
   Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens

   stellen, wenn er einen Verstoß eines Trägers öffent-
   licher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1

   1. gegen das Benachteiligungsverbot oder die Ver-

      pflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit

      nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,

   2. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur

      Herstellung der Barrierefreiheit nach § 15 Ab-

      satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder

   3. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur
      Verwendung von Gebärdensprache oder anderer
      geeigneter Kommunikationshilfen nach § 15 Ab-
      satz 1 Satz 1 Nummer 3
   behauptet.
      (4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann
   in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlich-
   tungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur
   Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Ab-

   schrift des Schlichtungsantrags an den Träger öf-
   fentlicher Gewalt.

      (5) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase
   des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Betei-
   ligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag
   unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag soll am
   geltenden Recht ausgerichtet sein. Die schlich-
   tende Person kann den Einsatz von Mediation an-
   bieten.

      (6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Betei-
   ligten unentgeltlich.
      (7) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Eini-
   gung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlich-
   tungsantrags oder der Feststellung, dass keine

   Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich

   ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustel-
   lung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die
   Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine
   gütliche Einigung erzielt werden konnte.
      (8) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
   les wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
   nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
   das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung
   und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den
   Absätzen 1, 4, 5 und 7 zu regeln sowie weitere Vor-
   schriften über die Kosten des Verfahrens und die
   Entschädigung zu erlassen. Die Rechtsverordnung

   regelt auch das Nähere zu Tätigkeitsberichten der

   Schlichtungsstelle.“

20. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5 und wie

    folgt gefasst:

                       „Abschnitt 5
                    Beauftragte oder
        Beauftragter der Bundesregierung für die
       Belange von Menschen mit Behinderungen“.
21. Der bisherige § 14 wird § 17 und wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 17
           Amt der oder des Beauftragten für die
        Belange von Menschen mit Behinderungen“.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „behinderter
      Menschen“ durch die Wörter „von Menschen
      mit Behinderungen“ ersetzt.

22. Der bisherige § 15 wird § 18 und wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „behinder-
      ten Frauen und Männern“ durch die Wörter

      „Frauen mit Behinderungen und Männern mit

      Behinderungen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „behinderten

      Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-

      hinderungen“ ersetzt.

23. Folgender Abschnitt 6 wird angefügt:

                       „Abschnitt 6
                Förderung der Partizipation

                           § 19
                Förderung der Partizipation
      Der Bund fördert im Rahmen der zur Verfügung
   stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Orga-
   nisationen, die die Voraussetzungen des § 15 Ab-
BGBl. 2016, Seite 1762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1762
   satz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 erfüllen, zur Stärkung
   der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an
   der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten.“

                       Artikel 2

              Weitere Änderung des
        Behindertengleichstellungsgesetzes
                  zum Jahr 2018
   § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes, das
zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 11
         Verständlichkeit und Leichte Sprache

   (1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 Satz 1 sollen mit Menschen mit geistigen Behin-
derungen und Menschen mit seelischen Behinderun-
gen in einfacher und verständlicher Sprache kommuni-
zieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere
Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche
Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher
Weise erläutern.
   (2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausrei-
chend, sollen Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Satz 1 auf Verlangen Menschen mit geis-
tigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Be-
hinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffent-
lich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Spra-
che erläutern.
   (3) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Um-
fang nach Absatz 1 oder 2 sind von dem zuständigen
Träger öffentlicher Gewalt nach Absatz 1 zu tragen. Der
notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individu-
ellen Bedarf der Berechtigten.
   (4) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 Satz 1 sollen Informationen vermehrt in Leichter
Sprache bereitstellen. Die Bundesregierung wirkt da-
rauf hin, dass die in Satz 1 genannten Träger öffent-
licher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen
und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in
Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
          Ersten Buches Sozialgesetzbuch
  § 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allge-
meiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember
1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 1b des
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Hörbehinderte Men-
     schen“ durch die Wörter „Menschen mit Hör-
     behinderungen und Menschen mit Sprachbehin-
     derungen“ und die Wörter „Gebärdensprache
     zu verwenden“ durch die Wörter „in Deutscher
     Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden
     Gebärden oder über andere geeignete Kommuni-
     kationshilfen zu kommunizieren“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „Gebärdensprache
     und anderer“ gestrichen, wird das Semikolon
     durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter

      „§ 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt ent-
      sprechend“ gestrichen.
   c) Folgender Satz wird angefügt:

      „§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der
      jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.“

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
     „(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgeset-
   zes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der
   Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   § 19 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
alverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-
zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Menschen mit Hörbehinderungen und Men-
      schen mit Sprachbehinderungen haben das
      Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit laut-
      sprachbegleitenden Gebärden oder über andere
      geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizie-
      ren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von
      der Behörde oder dem für die Sozialleistung zu-
      ständigen Leistungsträger zu tragen.“
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der
      jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.“
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
     „(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgeset-
   zes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das
   Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.“
3. In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „Über-
   setzer herangezogen hat,“ die Wörter „die nicht
   Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2
   sind,“ eingefügt.

                       Artikel 5
                  Folgeänderungen
   (1) In § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Rechtsdienst-
leistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2840), das zuletzt durch Artikel 142 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „behinderter Menschen im
Sinn des § 13 Abs. 3“ durch die Wörter „von Menschen
mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3“ ersetzt.
   (2) In § 2 Absatz 3 Satz 4 der Eisenbahn-Bau-
und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II
S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
19. November 2015 (BGBl. I S. 2105) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 15 Absatz 3“ ersetzt.
   (3) In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Barrierefreie-Informa-
tionstechnik-Verordnung vom 12. September 2011
(BGBl. I S. 1843) werden die Wörter „§ 7 Absatz 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1763
                       Artikel 6
                     Evaluierung

   Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-
destag innerhalb von sechs Jahren nach Verkündung
dieses Gesetzes über die Wirkungen der §§ 1, 2, 3, 7,
8, 11, 12, 13, 15, 16 und 19 des Behindertengleichstel-
lungsgesetzes sowie des § 17 Absatz 2a des Ersten

Buches Sozialgesetzbuch und des § 19 Absatz 1a des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Alle obersten Bun-
desbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die
von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des
Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über
den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude
nach § 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes und
sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und
Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.

Die obersten Bundesbehörden erstellen bis zum 30. Juni
2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der
Informationsangebote und Verwaltungsabläufe nach
§ 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes und sol-
len verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und
Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.

                       Artikel 7

                     Inkrafttreten
  (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 tritt dieses Ge-
setz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Die folgenden Änderungen treten am 1. Januar
2017 in Kraft:
1. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und c,

2. Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie Nummer 3.
  (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 19. Juli 2016
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und Soziales
                                              Andrea Nahles

                                    Die Bundesministerin
                     für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                     Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1757. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5caf840491ccbc7c….