Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1757
BGBl. 2016 I S. 1757 · 35.327 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
Vom 19. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
fasst:
„Gesetz
zur Gleichstellung
von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt
§ 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen
mehrerer Gründe
§ 3 Menschen mit Behinderungen
§ 4 Barrierefreiheit
§ 5 Zielvereinbarungen
§ 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen
mit Hör- und Sprachbehinderungen
Abschnitt 2
Verpflichtung zur
Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau
und Verkehr
§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und
anderen Kommunikationshilfen
§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache
§ 12 Barrierefreie Informationstechnik
Abschnitt 3
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
§ 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
Abschnitt 4
Rechtsbehelfe
§ 14 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozial-
rechtlichen Verfahren
§ 15 Verbandsklagerecht
§ 16 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungser-
mächtigung
Abschnitt 5
Beauftragte oder
Beauftragter der Bundesregierung für die
Belange von Menschen mit Behinderungen
§ 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von
Menschen mit Behinderungen
§ 18 Aufgabe und Befugnisse
Abschnitt 6
Förderung der Partizipation
§ 19 Förderung der Partizipation“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Ziel und Verantwortung
der Träger öffentlicher Gewalt“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachtei-
ligung von Menschen mit Behinderungen zu
beseitigen und zu verhindern sowie ihre
gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen
eine selbstbestimmte Lebensführung zu er-
möglichen.“
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „wird“ das
Wort „ihren“ eingefügt.
c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Die Dienststellen und sonstigen Einrich-
tungen der Bundesverwaltung, einschließlich
der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
sowie Beliehene und sonstige Bundesorgane,
soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsauf-
gaben wahrnehmen, sollen im Rahmen ihres je-
weiligen Aufgabenbereichs die in Absatz 1 ge-
nannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung
von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für
Landesverwaltungen, einschließlich der landes-
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie
Bundesrecht ausführen.
(3) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne
des Absatzes 2 Satz 1 sollen darauf hinwirken,
dass Einrichtungen, Vereinigungen und juristi-
sche Personen des Privatrechts, an denen die
Träger öffentlicher Gewalt unmittelbar oder mit-
telbar ganz oder überwiegend beteiligt sind, die
Ziele dieses Gesetzes in angemessener Weise
berücksichtigen. Gewähren Träger öffentlicher
Gewalt im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Zuwen-
dungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung

als institutionelle Förderungen, so sollen sie
durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbe-
scheid oder vertragliche Vereinbarung sicher-
stellen, dass die institutionellen Zuwendungs-
empfängerinnen und -empfänger die Grundzüge
dieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbe-
stimmung zum Zuwendungsbescheid oder der
vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen,
welche Vorschriften anzuwenden sind. Die
Sätze 2 und 3 gelten auch für den Fall, dass
Stellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Bun-
desmitteln im Wege der Zuweisung institutionell
gefördert werden. Weitergehende Vorschriften
bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt.
(4) Die Auslandsvertretungen des Bundes
berücksichtigen die Ziele dieses Gesetzes im
Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Frauen mit Behinderungen;
Benachteiligung wegen mehrerer Gründe“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „Männern“ werden die
Wörter „und zur Vermeidung von Be-
nachteiligungen von Frauen mit Behin-
derungen wegen mehrerer Gründe“
eingefügt.
bbb) Die Wörter „behinderter Frauen“ wer-
den durch die Wörter „von Frauen mit
Behinderungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „behinderten
Frauen“ durch die Wörter „Frauen mit Behin-
derungen“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die be-
sonderen Belange von Menschen mit Behinde-
rungen, die von Benachteiligungen wegen einer
Behinderung und wenigstens eines weiteren in
§ 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgeset-
zes genannten Grundes betroffen sein können,
zu berücksichtigen.“
5. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses
Gesetzes sind Menschen, die langfristige körper-
liche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträch-
tigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit
einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum,
der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate andauert.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „behinderte Menschen“ werden
durch die Wörter „Menschen mit Behinderun-
gen“ ersetzt und nach dem Wort „Hilfe“ wird
das Wort „auffindbar,“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt
notwendiger Hilfsmittel zulässig.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„behinderter Menschen“ durch die Wörter „von
Menschen mit Behinderungen“ ersetzt und wird
vor dem Wort „Zugang“ das Wort „Auffindbar-
keit,“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „behinder-
ter Menschen“ durch die Wörter „von Menschen
mit Behinderungen“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Gebärdensprache und
Kommunikation von Menschen
mit Hör- und Sprachbehinderungen“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Menschen mit Hörbehinderungen (gehör-
lose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und
Menschen mit Sprachbehinderungen haben
nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das
Recht, die Deutsche Gebärdensprache, laut-
sprachbegleitende Gebärden oder andere geeig-
nete Kommunikationshilfen zu verwenden.“
9. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Benachteiligungsverbot
für Träger öffentlicher Gewalt
(1) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des
§ 1 Absatz 2 darf Menschen mit Behinderungen
nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor,
wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne
zwingenden Grund unterschiedlich behandelt wer-
den und dadurch Menschen mit Behinderungen in
der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträch-
tigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei
einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe,
dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehand-
lungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich
des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem
Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung
von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Be-
nachteiligung widerleglich vermutet.
(2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen
für Menschen mit Behinderungen ist eine Benach-
teiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene

Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall
geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleis-
ten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichbe-
rechtigt mit anderen alle Rechte genießen und aus-
üben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt
nach § 1 Absatz 2 nicht unverhältnismäßig oder un-
billig belasten.
(3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen
von Menschen mit Behinderungen gegenüber Men-
schen ohne Behinderungen sind besondere Maß-
nahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser
Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung
von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist
den besonderen Belangen von Frauen mit Behinde-
rungen Rechnung zu tragen.
(4) Besondere Benachteiligungsverbote zu Guns-
ten von Menschen mit Behinderungen in anderen
Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch
Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.“
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Neubau-
ten sowie große zivile Um- oder Erweiterungs-
bauten“ durch die Wörter „Neu-, Um- und Erwei-
terungsbauten im Eigentum“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Der Bund einschließlich der bundesun-
mittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich
der Durchführung von investiven Baumaßnah-
men nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in
den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittel-
bar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem
Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter
Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten
abbauen, sofern der Abbau nicht eine unange-
messene wirtschaftliche Belastung darstellt.“
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden einge-
fügt:
„(3) Alle obersten Bundesbehörden und Ver-
fassungsorgane erstellen über die von ihnen
genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bun-
des einschließlich der bundesunmittelbaren Kör-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
lichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Be-
richte über den Stand der Barrierefreiheit dieser
Bestandsgebäude und sollen verbindliche und
überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum
weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.
(4) Der Bund einschließlich der bundesunmit-
telbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
gen des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die
Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm
genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig
sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in
denen die baulichen Barrieren unter Berücksich-
tigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut
werden können, angemietet werden, soweit die
Anmietung nicht eine unangemessene wirt-
schaftliche Belastung zur Folge hätte.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Menschen mit Hörbehinderungen und
Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2
das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im
Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 zur Wahrnehmung
eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deut-
scher Gebärdensprache, mit lautsprachbeglei-
tenden Gebärden oder über andere geeignete
Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Auf
Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öf-
fentlicher Gewalt die geeigneten Kommunika-
tionshilfen im Sinne des Satzes 1 kostenfrei zur
Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen
Aufwendungen.“
b) Absatz 2 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Be-
reitstellung von geeigneten Kommunikations-
hilfen,
2. Art und Weise der Bereitstellung von geeig-
neten Kommunikationshilfen,
3. die Grundsätze für eine angemessene Vergü-
tung oder eine Erstattung von notwendigen
Aufwendungen für den Einsatz geeigneter
Kommunikationshilfen und
4. die geeigneten Kommunikationshilfen im
Sinne des Absatzes 1.“
12. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“
durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt
und wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „können“ die
Wörter „zur Wahrnehmung eigener Rechte im
Verwaltungsverfahren“ eingefügt und werden
nach dem Wort „werden“ die Wörter „,soweit
dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Ver-
waltungsverfahren erforderlich ist“ gestrichen.
13. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
„§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache
Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 Satz 1 sollen Informationen vermehrt in
Leichter Sprache bereitstellen. Die Bundesregie-
rung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten
Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stär-
ker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfas-
sen von Texten in Leichter Sprache auf- und aus-
gebaut werden.“
14. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“
durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1“ und
werden die Wörter „behinderten Menschen“
durch die Wörter „Menschen mit Behinde-
rungen“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Programmoberflächen,“ die Wörter „ein-
schließlich Apps und sonstiger Anwendun-
gen für mobile Endgeräte,“ eingefügt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „be-
hinderter Menschen“ durch die Wörter „von
Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Satz 1 gestalten ihre allgemeinen,
für die Beschäftigten bestimmten Informations-
angebote im Intranet sowie ihre elektronisch un-
terstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich
Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbei-
tung und elektronischen Aktenführung, schritt-
weise barrierefrei. Hierzu ist die Barrierefreiheit
entsprechend den allgemein anerkannten Re-
geln der Technik, insbesondere bei Neuanschaf-
fungen, Erweiterungen und Überarbeitungen,
bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschrei-
bung und Beschaffung zu berücksichtigen. Von
dem Gebot der barrierefreien Gestaltung kann
abgesehen werden, wenn die barrierefreie Ge-
staltung unverhältnismäßigen technischen Auf-
wand erfordert. Die Regelungen zur behinde-
rungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung
der Arbeitsstätten zu Gunsten von Menschen
mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschrif-
ten, insbesondere im Neunten Buch Sozialge-
setzbuch, bleiben unberührt. Die obersten Bun-
desbehörden erstellen bis zum 30. Juni 2021
Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der
Informationsangebote und Verwaltungsabläufe
nach Satz 1 und verbindliche und überprüfbare
Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau
von Barrieren.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
15. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
§ 13
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für
Barrierefreiheit errichtet.
(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist
zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit
für die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1
Absatz 2. Sie berät darüber hinaus auch Wirtschaft,
Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre
Aufgaben sind:
1. zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwick-
lung von unterstützenden Informationen zur Her-
stellung von Barrierefreiheit,
3. Unterstützung der Beteiligten bei Zielverein-
barungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren
finanziellen und personellen Kapazitäten,
4. Aufbau eines Netzwerks,
5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Ver-
besserung der Datenlage und zur Herstellung
von Barrierefreiheit und
6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen
und Vertreter der Verbände von Menschen mit Be-
hinderungen angehören, berät die Fachstelle.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les führt die Fachaufsicht über die Durchführung
der in Absatz 2 genannten Aufgaben.“
16. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
17. Der bisherige § 12 wird § 14 und wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Werden Menschen mit Behinderungen in ihren
Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9
Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Ab-
satz 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit
ihrem Einverständnis Verbände nach § 15 Ab-
satz 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt
sind, Rechtsschutz beantragen; Gleiches gilt
bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundes-
rechts, die einen Anspruch auf Herstellung von
Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Ver-
wendung von Gebärden oder anderen Kommu-
nikationshilfen im Sinne des § 6 Absatz 3 vorse-
hen.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „behinderten Men-
schen“ durch die Wörter „Menschen mit Behin-
derung“ ersetzt.
18. Der bisherige § 13 wird § 15 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 7 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1“
und die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 12 Absatz 1“ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnah-
me“ die Wörter „oder das Unterlassen“ ein-
gefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „behinderter
Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Be-
hinderung“ ersetzt und werden nach dem
Wort „Maßnahme“ die Wörter „oder dem Un-
terlassen“ eingefügt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „ist“ ein
Semikolon und die Wörter „Gleiches gilt bei
einem Unterlassen“ eingefügt.
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Vor der Erhebung einer Klage nach Absatz 1
gegen einen Träger öffentlicher Gewalt nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 hat der nach Absatz 3
anerkannte Verband ein Schlichtungsverfah-
ren nach § 16 durchzuführen. Diese Klage ist
nur zulässig, wenn keine gütliche Einigung
im Schlichtungsverfahren erzielt werden
konnte und dies nach § 16 Absatz 7 be-
scheinigt worden ist. Das Schlichtungsver-
fahren ersetzt ein vor der Klageerhebung
durchzuführendes Vorverfahren.“
c) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „behinderter Menschen“ durch die Wör-
ter „von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

19. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:
„§ 16
Schlichtungsstelle und
-verfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Bei der oder dem Beauftragten der Bundes-
regierung für die Belange von Menschen mit Behin-
derungen nach Abschnitt 5 wird eine Schlichtungs-
stelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitig-
keiten nach den Absätzen 2 und 3 eingerichtet. Sie
wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt
und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der
Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleis-
ten, dass
1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und un-
parteiisch handelt,
2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich
sind,
3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens recht-
liches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen
und Bewertungen vorbringen können,
4. die schlichtenden Personen und die weiteren in
der Schlichtungsstelle Beschäftigten die Vertrau-
lichkeit der Informationen gewährleisten, von
denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis er-
halten und
5. eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlich-
tungsstelle möglich ist.
(2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach die-
sem Gesetz durch einen Träger öffentlicher Gewalt
nach § 1 Absatz 2 Satz 1 verletzt worden zu sein,
kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1
einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsver-
fahrens stellen. Kommt wegen der behaupteten
Rechtsverletzung auch die Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens in Betracht, beginnt die
Widerspruchsfrist erst mit Beendigung des Schlich-
tungsverfahrens nach Absatz 7. In den Fällen des
Satzes 2 ist der Antrag auf Einleitung eines Schlich-
tungsverfahrens innerhalb eines Monats zu stellen,
nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten
bekanntgegeben worden ist.
(3) Ein nach § 15 Absatz 3 anerkannter Verband
kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen
Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
stellen, wenn er einen Verstoß eines Trägers öffent-
licher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1
1. gegen das Benachteiligungsverbot oder die Ver-
pflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur
Herstellung der Barrierefreiheit nach § 15 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
3. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur
Verwendung von Gebärdensprache oder anderer
geeigneter Kommunikationshilfen nach § 15 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3
behauptet.
(4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann
in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlich-
tungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur
Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Ab-
schrift des Schlichtungsantrags an den Träger öf-
fentlicher Gewalt.
(5) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase
des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Betei-
ligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag
unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag soll am
geltenden Recht ausgerichtet sein. Die schlich-
tende Person kann den Einsatz von Mediation an-
bieten.
(6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Betei-
ligten unentgeltlich.
(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Eini-
gung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlich-
tungsantrags oder der Feststellung, dass keine
Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich
ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustel-
lung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die
Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine
gütliche Einigung erzielt werden konnte.
(8) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung
und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den
Absätzen 1, 4, 5 und 7 zu regeln sowie weitere Vor-
schriften über die Kosten des Verfahrens und die
Entschädigung zu erlassen. Die Rechtsverordnung
regelt auch das Nähere zu Tätigkeitsberichten der
Schlichtungsstelle.“
20. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5 und wie
folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Beauftragte oder
Beauftragter der Bundesregierung für die
Belange von Menschen mit Behinderungen“.
21. Der bisherige § 14 wird § 17 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Amt der oder des Beauftragten für die
Belange von Menschen mit Behinderungen“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „behinderter
Menschen“ durch die Wörter „von Menschen
mit Behinderungen“ ersetzt.
22. Der bisherige § 15 wird § 18 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „behinder-
ten Frauen und Männern“ durch die Wörter
„Frauen mit Behinderungen und Männern mit
Behinderungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „behinderten
Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-
hinderungen“ ersetzt.
23. Folgender Abschnitt 6 wird angefügt:
„Abschnitt 6
Förderung der Partizipation
§ 19
Förderung der Partizipation
Der Bund fördert im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Orga-
nisationen, die die Voraussetzungen des § 15 Ab-

satz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 erfüllen, zur Stärkung
der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an
der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes
zum Jahr 2018
§ 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes, das
zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache
(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 Satz 1 sollen mit Menschen mit geistigen Behin-
derungen und Menschen mit seelischen Behinderun-
gen in einfacher und verständlicher Sprache kommuni-
zieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere
Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche
Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher
Weise erläutern.
(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausrei-
chend, sollen Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Satz 1 auf Verlangen Menschen mit geis-
tigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Be-
hinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffent-
lich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Spra-
che erläutern.
(3) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Um-
fang nach Absatz 1 oder 2 sind von dem zuständigen
Träger öffentlicher Gewalt nach Absatz 1 zu tragen. Der
notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individu-
ellen Bedarf der Berechtigten.
(4) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 Satz 1 sollen Informationen vermehrt in Leichter
Sprache bereitstellen. Die Bundesregierung wirkt da-
rauf hin, dass die in Satz 1 genannten Träger öffent-
licher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen
und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in
Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.“
Artikel 3
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
§ 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allge-
meiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember
1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 1b des
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Hörbehinderte Men-
schen“ durch die Wörter „Menschen mit Hör-
behinderungen und Menschen mit Sprachbehin-
derungen“ und die Wörter „Gebärdensprache
zu verwenden“ durch die Wörter „in Deutscher
Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden
Gebärden oder über andere geeignete Kommuni-
kationshilfen zu kommunizieren“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Gebärdensprache
und anderer“ gestrichen, wird das Semikolon
durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter
„§ 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt ent-
sprechend“ gestrichen.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der
jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.“
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgeset-
zes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der
Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 19 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
alverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-
zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Menschen mit Hörbehinderungen und Men-
schen mit Sprachbehinderungen haben das
Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit laut-
sprachbegleitenden Gebärden oder über andere
geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizie-
ren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von
der Behörde oder dem für die Sozialleistung zu-
ständigen Leistungsträger zu tragen.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der
jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.“
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgeset-
zes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das
Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.“
3. In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „Über-
setzer herangezogen hat,“ die Wörter „die nicht
Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2
sind,“ eingefügt.
Artikel 5
Folgeänderungen
(1) In § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Rechtsdienst-
leistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2840), das zuletzt durch Artikel 142 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „behinderter Menschen im
Sinn des § 13 Abs. 3“ durch die Wörter „von Menschen
mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3“ ersetzt.
(2) In § 2 Absatz 3 Satz 4 der Eisenbahn-Bau-
und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II
S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
19. November 2015 (BGBl. I S. 2105) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 15 Absatz 3“ ersetzt.
(3) In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Barrierefreie-Informa-
tionstechnik-Verordnung vom 12. September 2011
(BGBl. I S. 1843) werden die Wörter „§ 7 Absatz 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 6
Evaluierung
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-
destag innerhalb von sechs Jahren nach Verkündung
dieses Gesetzes über die Wirkungen der §§ 1, 2, 3, 7,
8, 11, 12, 13, 15, 16 und 19 des Behindertengleichstel-
lungsgesetzes sowie des § 17 Absatz 2a des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch und des § 19 Absatz 1a des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Alle obersten Bun-
desbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die
von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des
Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über
den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude
nach § 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes und
sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und
Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.
Die obersten Bundesbehörden erstellen bis zum 30. Juni
2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der
Informationsangebote und Verwaltungsabläufe nach
§ 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes und sol-
len verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und
Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 tritt dieses Ge-
setz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die folgenden Änderungen treten am 1. Januar
2017 in Kraft:
1. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und c,
2. Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie Nummer 3.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 19. Juli 2016
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1757. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5caf840491ccbc7c….