Gesetze / Behindertengleichstellungsgesetz
BGG§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- LSG Baden-Württemberg, 22.10.2025 – L 8 R 3009/25 ER-B
- SG Hamburg, 30.06.2023 – S 39 AS 517/23Zitiert von 2
- VG Schleswig, 22.10.2018 – 12 B 60/18Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.2012 – 7 A 10286/12Zitiert von 4
- VG Bremen, 14.11.2019 – 14 K 1132/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/10#abs-1 (1) Träger öffentlicher Gewalt haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.