Gesetze / Behindertengleichstellungsgesetz
BGG§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/10#abs-1 (1) Träger öffentlicher Gewalt haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 10 BGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 22.10.2025 – L 8 R 3009/25 ER-B
- SG Hamburg, 30.06.2023 – S 39 AS 517/23Zitiert von 2
- VG Schleswig, 22.10.2018 – 12 B 60/18Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.2012 – 7 A 10286/12Zitiert von 4
- VG Bremen, 14.11.2019 – 14 K 1132/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.07.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117)
BGBl. 2018 I S. 1117
-
19.07.2016 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikels 7 durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1757)
BGBl. 2016 I S. 1757
-
19.12.2007 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024)
BGBl. 2007 I S. 3024
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 262 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
25.11.2003 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 210 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.