Gesetze / Behindertengleichstellungsgesetz
BGG§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/9#abs-1 (1) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Auf Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öffentlicher Gewalt die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Satzes 1 kostenfrei zur Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen Aufwendungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/9#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 BGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.07.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117)
BGBl. 2018 I S. 1117
-
19.07.2016 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikels 7 durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1757)
BGBl. 2016 I S. 1757
-
19.07.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1757)
BGBl. I S. 1757
-
19.12.2007 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024)
BGBl. 2007 I S. 3024
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 262 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
25.11.2003 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 210 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.