Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 67 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-67#abs-1 (1) Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, können
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 können Ehegatten den Geburtsnamen ihrer minderjährigen Kinder nach Absatz 2 neu bestimmen. Ein volljähriges Kind kann seinen Geburtsnamen entsprechend § 1617d Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen; § 1617c Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-67#abs-2 (2) Der Geburtsname vor dem 1. Mai 2025 geborener minderjähriger Kinder von Eltern ohne Ehenamen kann durch Wahl eines aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamens nach § 1617 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit den §§ 1617a und 1617b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, neu bestimmt werden. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so bedarf die Neubestimmung seines Geburtsnamens seiner Einwilligung. Für die Einwilligung gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-67#abs-3 (3) § 1617e Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Kinder anzuwenden, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-67#abs-4 (4) Der Geburtsname vor dem 1. Mai 2025 geborener minderjähriger Kinder, die der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit angehören, kann nach den §§ 1617g und 1617h des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-67#abs-5 (5) § 1617 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für nach dem 30. April 2025 geborene Kinder mit der Maßgabe, dass für sie auch ein Doppelname bestimmt werden kann, der aus dem Namen des vorgeborenen Kindes der Eltern und dem Namen desjenigen Elternteils gebildet wird, dessen Name nicht zum Geburtsnamen des vorgeborenen Kindes bestimmt wurde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-67#abs-6 (6) Eine vor dem 1. Mai 2025 gemäß § 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angenommene Person kann den vor dem Ausspruch der Annahme geführten Namen zum Geburtsnamen bestimmen oder aus dem vor dem Ausspruch der Annahme geführten Namen und dem Familiennamen der annehmenden Person einen Doppelnamen zum Geburtsnamen bestimmen; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-67#abs-7 (7) Hat eine Person vor dem 1. Mai 2025 nach Artikel 47 Absatz 1 ihren Familiennamen bestimmt, so kann sie diesen nach Artikel 47 durch Bildung eines Doppelnamens aus ihren ursprünglichen Namen neu bestimmen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-67#abs-8 (8) Auf vor dem 1. Mai 2025 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu Art 229 § 67 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 16.01.2026 – 26 W 14/25
- AG Karlsruhe, 14.10.2025 – III 23/25
- OLG Karlsruhe, 18.12.2025 – 19 W 80/25 (Wx)
- AG Schöneberg, 16.12.2025 – 71h III 165/25
- AG Köln, 10.07.2025 – 378 III 71/25Zitiert von 2
- BVerfG, 24.10.2024 – 1 BvL 10/20 · Namensrecht VolljährigenadoptionZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 28.11.2025 – 2 WF 115/25Zitiert von 1
- BGH, 01.10.2025 – XII ZB 504/23Personenstandsverfahren: Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes bei nicht nachgewiesener Namensführung eines ElternteilsZitiert von 2
- AG Köln, 28.08.2025 – 378 III 79/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 67 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.